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Bäder- und Fremdenverkehrsregelung 2003 bis 2006

Pressemitteilung vom 29.11.2002

29. November 2002

Bäder- und Fremdenverkehrsregelung 2003 bis 2006

Aufgrund des § 23 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983, 2001), erteile ich, unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, eine auf die Jahre 2003 bis 2006 befristete Ausnahmebewilligung von den Vorschriften des § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss. Danach dürfen während der Saison 2003 bis 2006 vom 1. Februar bis zum 30. November

1. Verkaufsstellen in den in der Anlage A aufgeführten Bäder- und Fremdenverkehrsorten

samstags    bis 20.00 Uhr,

2. Verkaufsstellen in den in der Anlage B aufgeführten Bäder- und Fremdenverkehrsorten

sonn- und feiertags    von 12.00 Uhr bis 18.30 Uhr

für den Verkauf von Gegenständen des täglichen Ge- und Ver- brauches sowie Souvenierartikeln, ortstypischen Waren, Devo- tionalien, Schmuck- und Kunstgewerbe geöffnet sein. Diese Regelung gilt auch für das gewerbliche Feilbieten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen (§ 20 des Gesetzes über den Ladenschluss).

Ausgenommen von dieser Ausnahmebewilligung sind der Kar- freitag, Ostersonntag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingst- sonntag, Pfingstmontag, Reformationstag, Volkstrauertag und Totensonntag. Am 1. Mai ist der Verkauf nur dann erlaubt, wenn der Laden- inhaber, unter Freistellung aller Mitarbeiter, den Verkauf persönlich durchführt.

Auflagen und Hinweise zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

1. Auflagen

1.1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und Feiertagen nur während der zugelassenen Öffnungszeiten und der Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten beschäftigt werden. Die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten sind in die Arbeitszeit einzubeziehen und dürfen insgesamt 30 Minuten nicht übersteigen.

1.2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sind an einem Werktag derselben Woche von der Arbeit freizustellen.

1.3. Mindestens jeder zweite Sonntag muss beschäftigungsfrei bleiben.

1.4. Mindestens zwei Samstage im Monat müssen für Jugendliche beschäftigungsfrei bleiben.

2. Hinweise

2.1. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind nach § 16 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I 1994 S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) verpflichtet, ein Verzeichnis über Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der an Sonn- und Feiertagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen gewährten Ersatzruhetage zu führen.

2.2. Jugendliche dürfen nach §§ 17 und 18 des Jugendarbeits- schutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.

2.3. Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen nach § 16 Absatz 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicher zu stellen.

2.4. Werdende und stillende Mütter dürfen nach § 8 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes vom 24. Januar 1952 (BGBl. I S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden.

2.5. Die Vorschriften des Gesetzes über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bestimmungen vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) sind im Verhältnis Arbeitgeber und Arbeitnehmer ebenfalls zu beachten.

2.6. Die Vorschriften der §§ 3 bis 5 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I 1994 S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) über die Dauer der werktäglichen Arbeitszeit, der Ruhepausen und Ruhe-zeiten sowie weitergehende Vorschriften zum Schutz der Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer in anderen Gesetzen sind zu beachten und einzuhalten.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Verwaltungs- gericht erhoben werden. Für Klagen aus den Hansestädten Greifswald und Stralsund, der kreisfreien Stadt Neubrandenburg sowie aus den Landkreisen Demmin, Mecklenburg-Strelitz, Müritz, Nordvorpommern, Ostvorpommern, Rügen und Uecker-Randow ist das Verwaltungs-gericht Greifswald, Domstraße 7, 17489 Greifswald, örtlich zuständig. Im übrigen ist das Verwal- tungsgericht Schwerin, Wismar-sche Straße 323, 19055 Schwerin, örtlich zuständig.

Schwerin, 11.11.2002

Dr. Otto Ebnet Wirtschaftsminister

Anlage A zur Bäder- und Fremdenverkehrsregelung 2003 bis 2006

Hansestadt Rostock

- Diedrichshagen

- Hohe Düne

- Markgrafenheide

- Rostock:

Altstadt innerhalb der Wallanla-gen (Süden/Westen) Am Strande im Norden und Warnowstraße, Fischerbruch im Osten, Barnstorfer Wald/Zoo

- Schnatermann

- Warnemünde

- Warnowufer mit altem Speicher am Stadthafen

Anlage B zur Bäder- und Fremdenverkehrsregelung 2003 bis 2006

Hansestadt Rostock

- Diedrichshagen

- Hohe Düne

- Markgrafenheide

- Rostock:

Barnstorfer Wald, Zoo

- Warnemünde x x

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