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Bäderregelung wird vorläufig ausgesetzt

Pressemitteilung vom 25.01.2000



Die Geschäfte in der Rostocker Innenstadt dürfen vorläufig am Sonnabend nur bis 16 Uhr und am Sonntag gar nicht öffnen. Dies gibt die Hansestadt Rostock im Auftrag des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern bekannt.

Das Verwaltungsgericht Schwerin hatte mit Beschluss vom 17. Januar 2000 dem Antrag der Katholischen Christusgemeinde Rostock auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Bäder- und Fremdenverkehrsregelung stattgegeben. Das bedeutet, dass die Regelungen der Bäder- und Fremdenverkehrsregelung 1999 - 2003 für alle Verkaufsstellen im gesamten Innenstadtbereich der Hansestadt Rostock vorläufig nicht in Anspruch genommen werden dürfen. Während dieser Zeit gelten für alle betroffenen Verkaufsstellen die Ladenschlusszeiten nach dem Gesetz über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186).

Vor dem Hintergrund, dass am vergangenen Wochenende trotz eines entgegenstehenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Schwerin verschiedene Geschäfte im Innenstadtbereich der Hansestadt Rostock am Sonntag geöffnet hatten, wird ausdrücklich auf die strikte Einhaltung der Ladenschlusszeiten nach dem Gesetz über den Ladenschluss vom 28. Nov. 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186), hingewiesen. Das Stadtamt wird jetzt verstärkt Kontrollen durchführen. Verstöße gegen die Ladenöffnungszeiten können innerhalb eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens geahndet werden. Der erzielte wirtschaftliche Gewinn kann innerhalb dieser Verfahren in die Bußgeldsumme einfließen.