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Beim Rasenmähen Ruhezeiten einhalten

Pressemitteilung vom 21.06.2002



Alljährlich gibt es in den Sommermonaten immer wieder Ärger und Streitigkeiten, weil Grundstücksnachbarn oder beauftragte Firmen gerade dann Rasen- und Grünpflegearbeiten durchführen, wenn allgemeingültige Ruhezeiten anstehen. Beim Betrieb motorbetriebener Gartengeräte ist es aber in der Regel mit der Ruhe vorbei. Nach der 8. Verordnung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm-Verordnung), die auch bei gewerblich ausgeführte Pflegearbeiten Anwendung findet und auch bei gleichartigen Gartengeräten herangezogen werden kann, gelten folgende Kernpunkte für den Betrieb: Um die Nachbarschaft vor störendem Lärm zu schützen, dürfen Rasenmäher Montag bis einschließlich Sonnabend von 19.00 bis 7.00 Uhr nicht eingesetzt werden. An Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb ganztägig unzulässig. Besonders leise Rasenmäher mit Schallleistungspegeln von weniger als 88 dB(A) dürfen Montag bis einschließlich Sonnabend von 7.00 bis 22.00 Uhr betrieben werden. Geräte mit reduziertem Schallleistungspegel tragen das Umweltzeichen “Blauer Engel”.

Wer sich über die gesetzlichen Vorschriften hinwegsetzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Es ist auf jeden Fall ratsam, die Regeln der gegenseitigen Rücksichtnahme einzuhalten. Dazu gehört auch, die allgemein geltende wenn auch nicht gesetzlich fixierte Mittagsruhe zu tolerieren. Es sollte auch immer geprüft werden, ob bei kleinen Flächen oder Mengen wirklich immer ein elektrisches Gerät eingesetzt werden muss. Handbetriebene Rasenmäher, Scheren oder Sicheln führen auch zum Ziel. Weitere einschränkende Regelungen zum Beispiel in der Rahmengartenordnung oder der Lärmbekämpfungsverordnung Warnemünde zum Schutz der Mittags- und Abendruhe in besonderen Gebieten, bleiben unberührt. Weitere Auskünfte gibt das Amt für Umweltschutz unter der Rufnummer 381-7300.  i