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Betteln erlaubt?

Pressemitteilung vom 13.10.2016

Oft ist Betteln Ausdruck großer persönlicher Not. Wer auf öffentlichen Straßen und Plätzen bettelt, versucht dadurch Mitleid zu erwecken und mit den möglichen Erlösen seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Das ist grundsätzlich auch erlaubt, unterstreicht das Stadtamt. Solange es sich um öffentliche Wege und Plätze handelt, gehört das Betteln zum so genannten Gemeingebrauch für jedermann.

Doch dieses Recht hat auch Grenzen. Natürlich ist das Betteln auf Radwegen und Fahrbahnen nicht gestattet. Aufdringliches Betteln, dazu zählen das gezielte Einreden auf Personen oder gar das In-den-Weg-Stellen, stellt eine Nötigung oder gar eine Erregung öffentlichen Ärgernisses dar.

Werden beim Betteln falsche Lebensumstände vorgetäuscht, zum Beispiel Blindheit oder andere körperliche Versehrtheiten, handelt es sich um Betrug. Gleiches gilt für das Betteln unter dem Vorwand, die eigene Geldbörse sei gerade gestohlen worden oder man brauche dringend Geld für ein Zugticket oder zum Tanken. Oft werden diese Methoden sogar systematisch von mehreren Bettelnden gemeinsam genutzt.

Höchst problematisch ist es, wenn Kinder zum Betteln angestiftet oder damit beauftragt werden. Neben dem nahe liegenden Verdacht einer Kindeswohlgefährdung könnte es sich zudem um systematisches Entziehen von der Schulpflicht handeln. Beim Betteln mit Tieren kann es sich in Einzelfällen um eine Form des Zurschaustellens und damit um eine Ordnungswidrigkeit handeln.

Die Hansestadt Rostock bittet um Beachtung der o. g. Hinweise.

Anhaltspunkte auf verbotene Formen des Bettelns nimmt der Kommunale Ordnungsdienst der Hansestadt Rostock unter Tel. 0381 381-3225 entgegen. Dort werden die Sachverhalte geprüft und ggf. weitere Ämter und Behörden einbezogen. Fragen rund um das Betteln beantwortet das Stadtamt unter der E-Mail-Adresse gewerbe@rostock.de .