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Blumenverkauf am 14. Mai 2006 (Muttertag)

Pressemitteilung vom 08.05.2006

Ladenschlussgesetz
Blumenverkauf am 14. Mai 2006 (Muttertag)

Aufgrund des § 23 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom2. Juni 2003 (BGBl. I S. 745), erteile ich für den 14. Mai 2006 (Muttertag) eine Ausnahmebewilligung von den Vor-schriften des § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss. Danach dürfen Verkaufsstellen, in denen in überwiegendem Umfang Blumen feilgehalten werden, von 8.00 bis 12.00 Uhr öffnen.

Darin eingeschlossen sind die Öffnungszeiten, die gemäß der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881), zuletzt geändert am 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186), möglich sind.

Die bewilligten Verkaufszeiten bitte ich unter Bezug auf diese Regelung einschließlich nachfolgender Schutzbestimmungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen.

Auflagen:
zum Schutz der Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen analog § 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss nur während der zugelassenen Öffnungszeiten beschäftigte werden. Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten sind in diese Zeit einzu- beziehen bzw. dürfen insgesamt weitere 30 Minuten nicht übersteigen. 2. Arbeitnehmern, die aufgrund dieser Ausnahmebewilligung am 14.05.2006 über die Dauer von 2 Stunden hinaus beschäftigt werden, ist innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren (§ 11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz, (ArbZG)).

3. Die Vorschriften der §§ 3 bis 5 ArbZG vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch den Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezem- ber 2005 (BGBl. I S. 3676) über die Dauer der werktäglichen Arbeitszeit, der Ruhepausen und Ruhezeiten sowie weitergehende Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in anderen Gesetzen sind zu beachten und einzuhalten.

4. Jugendliche dürfen nach § 17 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) nicht beschäftigt werden.

5. Werdende und stillende Mütter dürfen nach § 8 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) neu gefasst durch Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), geän- dert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), nicht beschäftigt werden.

6. Die Verpflichtung des Arbeit- gebers zur Aufzeichnung der über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes hinausgehende Arbeitszeit (§ 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz) und zur Führung eines Verzeichnisses über Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der beschäftigten Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer und über die diesen als Ersatz für die Beschäftigung gewährte Freizeit (analog § 21 des Gesetzes über den Ladenschluss) bleiben unberührt.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Für Klagen aus den Hansestädten Greifswald und Stralsund, der kreisfreien Stadt Neubranden- burg sowie aus den Landkreisen Demmin, Mecklenburg-Strelitz, Müritz, Nordvorpommern, Ost- vorpommern, Rügen und Uecker-Randow ist das Verwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7, 17489 Greifswald, örtlich zuständig. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht Schwerin, Wismar- sche Straße 323, 19055 Schwe- rin, örtlich zuständig.

Schwerin, 6. April 2006

Im Auftrag

Walber