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Das Amt für Umweltschutz informiert:

Pressemitteilung vom 13.10.2003

Im Zuge zahlreicher Baumaßnahmen wird in den Boden eingegriffen. Bei Ausschachtungen für Fundamente und Gründungen, beim Bau von Kellern und Tiefgaragen, beim Ziehen von Leitungsgräben und anderen Tiefbaumaßnahmen wird häufig Grundwasser angetroffen, zu dem auch das sog. Schichtenwasser zählt. Die unbeabsichtigte Erschließung von Grundwasser ist nicht nur ein Störfaktor im Baugeschehen, sondern stellt auch einen Eingriff in die Bewegung und Beschaffenheit des Grundwassers dar. Zum Schutze des Grundwassers fordert das Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG), § 33 Erdaufschlüsse, dass vom Unternehmer der Baumaßnahme diese vorher der Wasserbehörde anzuzeigen ist.

Die zuständige Wasserbehörde - in Rostock das Amt für Umweltschutz, Abteilung Was- serwirtschaft/Untere Wasserbehörde, Postanschrift: 18050 Rostock, Hans-Fallada-Straße 1, Telefon 381-7319, - trifft zum Schutz des Grundwassers die erforderlichen Anordnungen. In vielen Fällen wird sich im Rahmen der genannten Baumaßnahmen eine Grundwasserhaltung, d.h. ein Absenken des Grundwasserspiegels durch Abpumpen, erforderlich machen. Teilweise kommen auch spezielle Sohlabsichtungen, Injektionen, Abspundungen und andere Verfahren zum Einsatz.

Aufgabe der Unteren Wasserbehörde ist es, anhand der zum angezeigten beabsichtigten Bauvorhaben eingereichten Unterlagen (Baugrundgutachten, Was-serhaltungsprojekt, Angaben zum Verbleib des abgepumpten Wassers) zu prüfen, ob zeitweilige oder dauernde Beeinträchtigungen des Grundwassers zu besorgen sind und diese ggf. ausgeglichen werden können bzw. die Arbeiten widrigenfalls zu untersagen sind. Auch der Schutz der grundwasserabhängigen Vegetation, z. B. Bäume und tiefwurzelnden Sträucher, ist zu beachten. Jede Grundwasserhaltung verändert die natürliche Bewegung des Grundwassers. Grundwasserab-senkungen können zur unerwünschten Mobilisierung von belastetem Grundwasser führen, zum Zustrom von Salzwasser aus der Ostsee, von Brackwasser aus der Unterwarnow, von versalzenen Tiefenwässern aus dem Untergrund sowie von kontaminierten Wässern aus Altabla- gerungen, Altlaststandorten und ehemaligen Havariebereichen. Spundwände und tiefe Einbauten in das Grundwasser können zum Aufstau und zur Fließrichtungsänderung, verbunden mit erhöhten Wasserständen, führen.

Das LWaG verpflichtet die Wasserbehörde zum Schutz des Grundwassers. Es ist nicht ihre Aufgabe, Sorge für Objekte im Umfeld der Wasserhaltungsmaßnahme zu tragen, die durch Eingriffe in das Grundwasser beeinträchtigt werden könnten. Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des § 16 LWaG in Verbindung mit der Wasserentnahmeentgeltverordnung für das Entnehmen, zu Tage fördern, zu Tage leiten und Ableiten von Grundwasser ein Entgelt von 0,018 EUR/m3 zu entrichten ist. Ein Entgelt wird nicht erhoben, sofern die wasserbehördlich erlaubte Gewässerbenutzung 2000 m3 im Kalenderjahr nicht übersteigt.

Dr. Alfred Kirchner