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Das neue Waffenrecht geht nicht nur Jäger und Sportschützen an

Pressemitteilung vom 13.02.2003

13. Februar 2003

Das neue Waffenrecht geht nicht nur Jäger und Sportschützen an

Am 16. Oktober 2002 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts im Bundesgesetz-blatt Nr. 73 verkündet. Eine Berichtigung wichtiger Fristen-regelungen erfolgte im Bundes- gesetzblatt Nr. 86 vom 23. Dezember 2002. Die praktischen Auswirkungen des neuen Waf-fenrechts betreffen nicht nur die Gruppe der mit erlaubnispflich-tigen Waffen ausgestatteten Jäger und Sportschützen. Die zur Umsetzung des Gesetzes notwendigen Verordnungen und Verwal-tungsvorschriften befinden sich derzeit noch im Entwurfsstadium. Eine umfassende Darstellung aller praktischen Auswirkungen ist daher im Moment noch nicht möglich. Dies betrifft insbesondere den Problemkreis der sicheren Aufbewahrung von Schuss-waffen und Munition. Das Stadt-amt wird daher in loser Folge über die wichtigsten Neuregelun-gen im Waffenrecht informieren und dabei auch auf aktuelle Entwicklungen eingehen.

Von besonderer Bedeutung sind zunächst die mit konkreten Terminstellungen für Betroffene verbundenen Neuregelungen bei den Verbotsvorschriften und Erlaubnisvorbehalten.

1. Verbot von „Pumpguns“

Das im Ergebnis der tragischen Zwischenfälle am Erfurter Guten- berg-Gymnasium im April letzten Jahres in das Waffengesetz aufgenommene Verbot der sogenannten „Pumpguns“ (Vorderschaft- repetierflinten, bei denen der Hin-terschaft durch einen Pistolen-griff ersetzt ist) ist bereits am 17. Oktober 2002 in Kraft getreten. Nach § 58 Abs. 7 Waffen-gesetz (neu) sind alle Besitzer solcher Waffen verpflichtet, bis zum 31. August 2003 diese Waffen unbrauchbar zu machen, einem Berechtigten (Stadtamt, Polizei etc.) zu überlassen oder einen Antrag beim Bundeskrimi-nalamt auf Zulassung einer Aus-nahme von dem Verbot zu stellen. Unbrauchbarmachung und Überlassung sind der zuständigen Kreisordnungsbehörde nachzuweisen. Der sonstige Umgang mit Vorderschaftrepetierflinten mit Pistolengriffstück, vor allem jedoch der Neuerwerb und die Einfuhr von derartigen Gegen-ständen ist seit dem 17. Oktober 2002 untersagt.

2. Illegaler Waffenbesitz

Der Hauptteil des neuen Waffen-gesetzes tritt am 1. April 2003 in Kraft. Wer zu diesem Zeitpunkt eine Waffe unerlaubt in seinem Besitz hat, dem wird nach § 58 Abs. 8 Waffengesetz (neu) die Möglichkeit gegeben, bis zum 31. August 2003 diese Waffe unbrauchbar zu machen, einem Berechtigten zu überlassen oder dem Stadtamt bzw. einer Polizei-dienststelle zu übergeben. Er wird dann nicht mehr wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besit-zes oder unerlaubten Verbringens bestraft. Das gilt nicht, wenn vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe dem bisherigen Besitzer der Waffe die Einleitung des Straf- oder Buß-geldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder der Verstoß zum Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dieses wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

3. Munition

Hat Jemand berechtigt Munition vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund des Waffenrechts eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis zum 31. August 2003 beim Stadt-amt schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss die Perso-nalien des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz (§ 58 Abs. 1 Satz 5 des Waffengesetzes (neu)). Die Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn sich die Berechtigung zum Besitz von Munition aus weitergeltenden Erwerbserlaubnissen nach § 29 des alten Waffengeset-zes (z. B. Jagdschein für jagdliche Munition, Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die Muni-tion der Schusswaffen von Sportschützen und Bewachungsunter-nehmern, Munitionserwerbs-schein für Sammlermunition; vgl. § 58 Abs. 1 Satz 2 Waffengesetz (neu)) ergibt. Die Anmeldepflicht kann aber z. B. Personen treffen, die zusammen mit den Schuss-waffen eines Verstorbenen auch Munition geerbt haben.

4. Kleiner Waffenschein

Das schuss- oder zugriffsbereite Mitführen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitz-tums (z. B. Hofgelände) ist ab dem 1. April 2003 erlaubnispflichtig. Ein Verstoß gegen die Erlaubnispflicht stellt eine Straftat dar. Wer die v. g. Waffen zum Zwecke der Selbstvertei-digung bei sich führen will, benötigt demnach zwingend den sog. „Kleinen Waffenschein“. Die Erteilung dieser speziellen Erlaubnis ist an eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und der körperlichen Eignung gebunden. Die dazugehörigen Amtshandlungen sind gebührenpflichtig.

5. Hieb- und Stichwaffen

Mit In-Kraft-Treten des neuen Waffengesetzes am 1. April 2003 gehören Spring-, Fall-, Butterfly- und Faustmesser sowie Wurfsterne (sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen) zu den verbotenen Gegenständen. Somit dürfen die o. g. Messer ab dem 1. April 2003 nicht mehr erworben oder nach Deutschland eingeführt werden. Nach § 58 Abs. 7 Waffengesetz (neu) sind alle Besitzer solcher Waffen verpflichtet, bis zum 31. August 2003 diese Waffen unbrauchbar zu machen, einem Berechtigten (Stadtamt, Polizei) zu überlassen oder einen Antrag beim Bundes-kriminalamt auf Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot zu stellen. Unbrauchbarmachung und Überlassung sind der zuständigen Kreisordnungsbehörde nachzuweisen. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge

-     höchstens 8,5 cm lang ist,
-     in der Mitte mindestens eine Breite von 20 von Hundert ihrer Länge aufweist,
-     nicht zweiseitig geschliffen ist und
-     einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Scheide hin verjüngt.

Das Faustmesser-Verbot gilt nicht für Jagdscheininhaber und Angehörige von leder- oder pelzverarbeitenden Berufen, wenn die Messer zur Ausübung der Jagd bzw. zur Berufsausübung benötigt werden.

6. Soft-Air-Waffen

Die bislang als Spielzeugwaffen vertriebenen und vielfach als Drohmittel bei Überfällen eingesetzten Soft-Air-Waffen unterfallen in Zukunft dem Waffengesetz, wenn die Energie der aus ihnen verschossenen Projektile größer ist als 0,08 Joule oder sie getreue Nachahmungen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen darstellen. Der weitere Besitz der dem Waffengesetz unterfallenden Soft-Air- Waffen ist ab dem 1. April 2003 nur noch mit behördlicher Erlaubnis (Waffen-besitzkarte) gestattet – es sei denn, auf den betreffenden Waf-fen ist das nachstehend abgebildete Zeichen angebracht. Doch selbst bei angebrachtem Zeichen ist der Besitz der den echten Schuss-waffen zum Verwechseln ähnlich sehenden Soft-Air-Waffen nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Sonstiges

Die aufgrund des alten Waffenrechts erteilten Erlaubnisse behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für ausgesprochene Umgangsverbote und Ausnahmebewilligungen. Zu beachten ist jedoch, dass Personen, die am 1. April 2003 noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und erlaubnispflichtige Schusswaffen besitzen, binnen eines Jahres auf eigene Kosten der zuständigen Waffenbehörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen haben. Diese Regelung gilt nicht für Inhaber von Jagdschei-nen nach § 15 des Bundesjagd-gesetzes (nicht Jugendjagd-schein!) und für Sportschützen, die lediglich Kleinkaliberschuss-waffen (=Kaliber .22 lfb) oder Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen im Kaliber 12 oder kleiner (Flinten) für das Schießen nach einer genehmigten Sport-ordnung besitzen.

Personen, die sich über Detailregelungen informieren möchten, können sich zu folgenden Sprechzeiten Dienstag: 9 bis 17.30 Uhr
Donnerstag: 9 bis 16 Uhr

an ihre örtlich zuständige Waffenbehörde im Stadtamt Charles-Darwin-Ring 6 18059 Rostock

wenden. Der Sachbearbeiter für Waffenrecht, Mike Wiedow, Zimmer 237, Tel. 381 3244 sowie die Sachgebietsleiterin Ordnungs- angelegenheiten, Christa Behrendt, Zimmer 233, Tel. 381- 3249 stehen interessierten Bür-gern gern zur Verfügung. Hans-Joachim Engster
Leiter Stadtamt

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