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Der Flächennutzungsplan der Hansestadt Rostock

Pressemitteilung vom 23.04.2003

Die Hansestadt Rostock besitzt im Gegensatz zu vielen anderen ostdeutschen Kommunen einen aus der Zeit vor 1990 fortgeltenden Flächennutzungsplan, weil er Darstellungen über die städtebauliche Entwicklung der Stadt in den Grundzügen enthält. Dies ermöglichte mit der Herstellung der Einheit Deutsch-lands 1990 der § 246 a des in der damaligen Fassung gültigen Baugesetzbuches (BauGB). Dazu war kein gesonderter Beschluss der Bürgerschaft erforderlich. Der F-Plan entspricht noch heute überwiegend den Anforderungen nach § 5 BauGB (Inhalt des Flächennutzungsplanes) an einen vorbereitenden Bauleitplan.

Aufgrund der seit 1990 vollzogenen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen macht sich jedoch sowohl eine inhaltliche als auch darstellungstechnische Überarbeitung erforderlich, letzteres vor allem vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren aus der Fortgeltung des Flächennutzungsplanes herausgenommenen Flächen.

Die Bürgerschaft hat die Neuaufstellung des Flächennut- zungsplanes beschlossen und die Anforderungen hierfür konkretisiert. Als Voraussetzung für den F-Plan sollten zunächst die erforderlichen Fachplanungen wie Stadtentwicklungskonzept, Landschaftsplan, Fortschreibung des Generalverkehrsplanes und Hafenentwicklungskonzept abgeschlossen werden. Die Fachkonzepte liegen inzwischen vor, das Hafenentwicklungskonzept mit seiner städtebaulich-räumlichen Umsetzung als Rahmenplan "Überseehafen" wurde im Dezember 2002 von der Bürgerschaft beschlossen. Diese Aussagen werden nun in den Flächennutzungsplan übernommen und die Erarbeitung des Vorentwurfes abgeschlossen.

Nach § 1 BauGB kommt dem Flächennutzungsplan die Aufgabe zu, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Stadt nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten, dabei ist der Flächennutzungsplan der vorbereitende und der Bebauungsplan der verbindliche Bauleitplan. Die Bauleitpläne sollen zudem "eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln" (§ 1 (5) BauGB).

Die Aufgaben des Flächennutzungsplanes konkretisiert § 5 BauGB. In ihm ist für das gesamte Stadtgebiet "die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen" der Stadt "in den Grundzügen darzustellen." Der Flächennutzungsplan ist somit die vorbereitende Stufe der Konfliktminimierung im Bauleitplanverfahren und bereitet die Flächennutzung für die verbindliche Bauleitplanung vor. Damit stellt der Flächennutzungsplan die Bodenordnung und Flächennutzung aus einer generalisierten, gesamtstädtischen und umfassenden integrativen Sicht dar, hat aber nicht die Aufgabe einer exakten und parzellenscharfen Darstellung.

Dem Flächennutzungsplan1 der Hansestadt Rostock wird ein Erläuterungsbericht mit thematischen Karten beigefügt. Der Flächennutzungsplan hat durch seine gesetzliche Verankerung im Baugesetzbuch eine besondere Stellung im Gefüge der kommunalen Planungen. Ihm kommt als Instrument der kommunalen Planungshoheit und damit des freien Planungswillens der Stadt zugleich auch die gesetzlich vorgesehene Darstellungsfunktion der zukünftigen Nutzungszuweisungen und - zuordnungen zu. Der Pla-nungshorizont erstreckt sich im Allgemeinen auf einen Zeitraum von zehn bis 15 Jahren. Dennoch kann zwischenzeitlich eine Änderung oder Ergänzung des Flächen- nutzungsplanes erfolgen, wenn die Hansestadt Rostock im Rahmen ihrer Bauleitplanung bisher nicht berücksichtigte Vorhaben planungsrechtlich sichern möchte. Für die verbindliche Bauleitplanung, die Bebauungspla-nung, ist der Flächennutzungsplan von besonderer Bedeutung, da Bebauungspläne gemäß § 8 Abs. 2 BauGB grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.

Der Flächennutzungsplan wird als hoheitliche Willens-erklärung der Hansestadt Rostock für die Verwaltung bindend. Für die nach §§ 4 und 13 BauGB beteiligten Träger öffentlicher Belange, die den Darstellungen des Flächen-nutzungsplans nicht widersprochen haben, besteht nach § 7 BauGB eine Anpassungspflicht ihrer Planungen an die Darstellungen des Flächennutzungsplans. Für die Bürgerinnen und Bürger der Hansestadt Rostock entfalten die Darstellungen des Flächennutzungsplans jedoch keine direkten Rechtswirkungen. Sie werden erst über die verbindliche Bauleitplanung, die Bebauungspläne, vermittelt.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB erlangt der Flächennutzungsplan auch unmittelbar für jedermann Bedeutung, wenn ein Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 BauGB widerspricht und somit öffentliche Belange beeinträchtigt. Nach der Erarbeitung eines amtsinternen Vorentwurfs wird ein umfangreiches Beteiligungsverfahren durchgeführt. Ab April dieses Jahres sollen neben den wichtigsten Trägern öffentlicher Belange auch die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen einer vorgezogenen Bürgerbeteiligung über die Grundzüge der Planung und die beabsichtigten Darstellungen des Flächennutzungsplans informiert werden.

Die Auftaktveranstaltung findet am 19. Mai 2003 um 16 Uhr im Bürgerschaftssaal der Hansestadt Rostock statt. Dazu sind alle interessierten Bürgerinnen und Bürger eingeladen. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, in den jeweiligen Ortsämtern Einsicht in den Flächennutzungs-plan und seinen Erläuterungsbericht zu nehmen und Anregungen und Bedenken zu äußern. 1 Anm.:
Das gesiegelte Original der Planzeichnung des Flächennutzungs- plans liegt im Maßstab 1 : 10.000 vor. Alle weiteren (auch zum Verkauf vorgesehene) Pläne werden aus technischen Gründen im Maßstab 1 : 20.000 bzw. 1 : 25.000 erstellt.