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Dienstanweisung regelt vorläufige Haushaltsführung

Pressemitteilung vom 13.01.1999

13. Januar 1999Dienstanweisung regelt vorläufige Haushaltsführung Seit dem 1. Januar 1999 regelt eine Dienstanweisung in der Stadtverwaltung die vorläufige Haushaltsführung, bis der diesjährige Haushaltsplan rechtskräftig wird. Er tritt in Kraft mit der Veröffentlichung einer entsprechenden Haushaltssatzung im "Städtischen Anzeiger". Nach der Haushaltsdebatte der Rostocker Bürgerschaft am 10. Februar wird auch die Kommunalaufsicht des Schweriner Innenministeriums über die Rechtskraft des städtischen Haushalts zu befinden haben, die allerdings nicht vor April zu erwarten ist. Trotz haushaltsloser Zeit wird die Stadtverwaltung aus dem Verwaltungshaushalt alle Leistungen bezahlen, für die ein Rechtsanspruch oder eine vertragliche Verpflichtung besteht. Das betrifft zum einen Sozialhilfeleistungen, Wohngeld bzw. Gebühren und Steuern, die durch die Kommune zu entrichten sind. Zum anderen werden auch in der haushaltslosen Zeit die Löhne für Arbeiter und Angestellte sowie Mieten und Pachten zu bezahlen sein oder vorab gewährte Zuschüsse an Dritte. Für die Aufrechterhaltung des laufenden Verwaltungsbetriebes können unaufschiebbare Leistungen auf der Grundlage von Ausnahmegenehmigungen gewährt werden.