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Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

Pressemitteilung vom 09.08.2006



Öffentliche Bekanntmachung
über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 5. Landtag in Mecklenburg-Vorpommern am 17. September 2006

1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Wahlbezirke der Hansestadt Rostock wird

vom 28. August bis 1. September 2006

am Montag, 28. August, von 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr
am Dienstag, 29. August, von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr
am Mittwoch, 30. August, von 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr
am Donnerstag, 31. August, von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr
am Freitag, 1. September, von 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr

bei der Hansestadt Rostock, Der Oberbürgermeister, Hauptwahlbüro, Werftstraße 6 in 18057 Rostock für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 5 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 1. September 2006 bis 15.00 Uhr bei der Hansestadt Rostock, Der Oberbürgermeister, Hauptwahlbüro, Werftstraße 6, 18102 Rostock Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 27. August 2006 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wähler- verzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Wahlkreis

4 - Rostock I
5 - Rostock II
6 - Rostock III
7 - Rostock IV

- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder
- durch Briefwahl

teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

a) wenn er sich am Wahltag während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirkes aufhält,

b) wenn er seine Wohnung ab dem 14. August 2006 in einen anderen Wahlbezirk
- innerhalb der Gemeinde,
- außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt worden ist, verlegt,

c) wenn er aus beruflichen Gründen, wegen Freiheitsent- ziehung oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;

5.2 ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeich- nis eingetragen ist,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 12 Abs. 6 der Landeswahlordnung
(bis zum 27. August 2006)
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 1 der Landeswahlordnung
(bis zum 1. September 2006) versäumt hat, oder

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 12 Abs. 6 der Landes- wahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 15 Abs. 1 der Landeswahlordnung entstanden ist, oder

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerde- verfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 15. September 2006, 18.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht fernmündlich) beantragt werden. Die Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiber, Fax 0381 381-8161 oder E-Mail hauptwahlbuero@rostock.de gewahrt .

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragen.
Dies gilt auch, wenn der Wahlberechtigte, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.
Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich

- einen amtlichen gelben Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen grauen Wahlumschlag,
- einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,
- ein Merkblatt für die Briefwahl.

Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeinde- wahlbehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt oder amtlich überbracht werden können.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Rostock, 9. August 2006
Hansestadt Rostock
Der Oberbürgermeister