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Entgeltordnung für den Ruheforst

Pressemitteilung vom 09.08.2006



Öffentliche Bekanntmachung
Entgeltordnung für den Ruheforst
"Rostocker Heide" der Hansestadt Rostock

Auf der Grundlage des § 44 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalver- fassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194), wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock vom 5. Juli 2006 folgende Entgeltordnung erlassen: § 1 Allgemeines (1) Für die Benutzung des Ruheforstes Rostocker Heide und seiner Einrichtungen sowie für die damit zusammenhängenden Leistungen der Hansestadt Rostock werden Entgelte nach den folgenden Bestimmungen erhoben. (2) Das für ein bis zu 99-jähriges Nutzungsrecht am Ruhebiotop zu zahlende Entgelt richtet sich nach der Werteinstufung des Ruhebiotops entsprechend Ruhebiotopregister; für die Werteinstufung sind die Ausstattung und Lage des Ruhebiotops maßgeblich. (3) Für besondere zusätzliche Leistungen setzt der Friedhofsträger das zu zahlende Entgelt im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest. (4) Werden im Zusammenhang mit Leistungen Auslagen notwendig, die nicht in die Entgelte einbezogen sind, so sind diese zu erstatten, auch wenn keine Entgeltpflicht besteht.

§ 2 Zahlungspflichtiger

(1) Zur Zahlung der Entgelte ist verpflichtet:
- wer die Erbringung einer entgeltpflichtigen Leistung durch Abschluss eines Vertrages veranlasst hat,
- wer eine Leistung in Anspruch genommen hat und
- wer zum Tragen der Kosten gesetzlich oder aufgrund letztwilliger Verfügung verpflichtet ist.

(2) Mehrere Entgeltschuldnerinnen und/oder Entgeltschuldner haften gesamtschuldnerisch.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Ansprüche

(1) Die Entgelte entstehen mit Vertragsabschluss. Müssen Leistungen ohne Vertrag erbracht werden, entsteht die Entgeltpflicht mit Erbringung der Leistung.

(2) Das Entgelt wird innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang fällig.

§ 4 Entgelt für das Nutzungsrecht an einem Ruhebiotop für eine Einzelperson

(1) Ruhebiotop der Kategorie 1
(durchschnittliche Naturausstattung/Lage):
2.750,00 EUR.

(2) Ruhebiotop der Kategorie 2
(gehobene Naturausstattung/Lage): 3.800,00 EUR.

(3) Ruhebiotop der Kategorie 3
(sehr gute Naturausstattung/Lage): 4.900,00 EUR.

(4) Ruhebiotop der Kategorie 4
(herausragende Naturausstattung/Lage): 8.000,00 EUR.

(5) Das Entgelt beinhaltet das Nutzungsrecht für das Ruhebiotop. Auf dem Ruhebiotop darf eine Urne beigesetzt werden.

§ 5 Entgelt für das Nutzungsrecht an einem Ruhebiotop für Familien

(1) Ruhebiotop der Kategorie 1
(durchschnittliche Naturausstattung/Lage):
2.750,00 EUR.

(2) Ruhebiotop der Kategorie 2
(gehobene Naturausstattung/Lage): 3.800,00 EUR.

(3) Ruhebiotop der Kategorie 3
(sehr gute Naturausstattung/Lage): 4.900,00 EUR.

(4) Ruhebiotop der Kategorie 4
(herausragende Naturausstattung/Lage): 8.000,00 EUR.

(5) Das Entgelt beinhaltet das Nutzungsrecht für das Ruhebiotop. Auf dem Ruhebiotop dürfen bis zu zehn Urnen beigesetzt werden.

§ 6 Entgelt für das anteilige Nutzungsrecht an einem Gemeinschafts-Ruhebiotop

(1) Ruhebiotop der Kategorie 1
(durchschnittliche Naturausstattung/Lage): 475,00 EUR.

(2) Ruhebiotop der Kategorie 2
(gehobene Naturausstattung/Lage): 750,00 EUR.

(3) Ruhebiotop der Kategorie 3
(sehr gute Naturausstattung/Lage): 930,00 EUR.

(4) Ruhebiotop der Kategorie 4
(herausragende Naturausstattung/Lage): 1.475,00 EUR.

(5) Das Entgelt beinhaltet das Nutzungsrecht für die Beisetzung einer Urne. Auf dem Ruhebiotop dürfen bis zu zehn Urnen beigesetzt werden.

§ 7 Entgelt für eine Urnenbeisetzung

Öffnen und Schließen des Urnenloches einschließlich Urnenbeisetzung: 180,00 EUR.

§ 8 Entgelt für besondere zusätzliche Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, wie bspw.
- Beisetzungen an Samstagen,
- die Gestellung einer biologisch abbaubaren, durch ein Krematorium abfüll- und versiegelbaren Schmuckurne (einschließlich des Versands an ein Bestattungsunternehmen oder ein Krematorium),
- die Gestellung, Beschriftung und Anbringung eines Markierungsschildes an einem Ruhebiotop bzw. die Ergänzung der Beschriftung

wird ein Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.

§ 9 Schlussbestimmungen

Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Rostock, 19. Juli 2006
Roland Methling
Oberbürgermeister