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Entgeltordnung für die Kommunale Statistikstelle

Pressemitteilung vom 18.10.2006



Öffentliche Bekanntmachung
Entgeltordnung für die Kommunale Statistikstelle der Hansestadt Rostock

Auf der Grundlage des § 44 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640), wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock vom 6. September 2006 folgende Entgeltordnung erlassen:

§ 1 Gegenstand, Höhe der Entgelte,
Zahlungspflichtige und Fälligkeit

(1) Die Kommunale Statistikstelle der Hansestadt Rostock erhebt für den Verkauf periodischer statistischer Veröffentlichungen folgende Entgelte: in Papierform als Datei Statistisches Jahrbuch 18,00 EUR 16,00 EUR Statistischer Überblick des aktuellen Jahres 10,00 EUR 9,00 EUR Statistische Quartalsberichte 8,00 EUR 7,00 EUR Kaufkraftinformation 7,50 EUR 7,00 EUR Stadtbereichsinformation 20,00 EUR 18,00 EUR

Bei weiteren Statistischen Veröffentlichungen, die unregelmäßig erscheinen, werden analog der Kalkulation der periodischen Veröf- fentlichungen die zusätzlichen Arbeits- und Sachleistungen in Rech- nung gestellt. Die Arbeits- und Sachleistungen umfassen die Kopier- kosten, die Kosten für den Einband und die Versandleistung.

(2) Zur Zahlung der Entgelte ist verpflichtet, wer Leistungen der Kommunalen Statistikstelle veranlasst. Mehrere Zahlungspflichtige einer Leistung haften gesamtschuldnerisch.

(3) Die nach dieser Entgeltordnung zu erhebenden Entgelte werden mit der erbrachten Leistung fällig.

(4) Bei gewünschter Postzustellung trägt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die Portokosten.

(5) Durch Geldinstitute erhobene Überweisungsgebühren im Zuge der Begleichung von Forderungen der Kommunalen Statistikstelle der Hansestadt Rostock trägt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.

§ 2 Befreiung von Entgelten

(1) Von der Entgeltpflicht sind befreit:
-    das Land Mecklenburg-Vorpommern, die Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
-    die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Bundesländer, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
-    die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient;
soweit die beanspruchte Leistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den genannten Institutionen nach ihren Satzungen oder sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und soweit sie nicht berechtigt sind, das Entgelt Dritten aufzuerlegen.

(2) Schülerinnen und Schülern, Auszubildenden sowie Studentinnen und Studenten werden für Bildungszwecke kostenlos Ausleihexem- plare für maximal 14 Tage zur Verfügung gestellt.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Rostock, 9. Oktober 2006

Roland Methling
Oberbürgermeister