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Erhebung von Verwaltungsgebühren

Pressemitteilung vom 06.07.2005



Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verwaltungsgebühren ist der § 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12.04.2005. Die Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Rostock regelt die Gebührenhöhe für besondere Amtshandlungen oder sonstige öffentlich-rechtliche Tätigkeiten, welche als Selbstverwaltungsangelegenheiten der Hansestadt Rostock zum eigenen Wirkungskreis nach § 2 der Kommunalverfassung gehören. Hier handelt es sich um kommunale Leistungen, wie z.B. Bescheinigungen, Erlaubnisse, Genehmigungen, Prüfungen, Eintragen u. ä. Handlungen, die im Interesse eines einzelnen erbracht werden, soweit dieser sie veranlasst bzw. beantragt hat. Die Bemessung der Verwaltungsgebühren erfolgt auf der Grundlage des Kostendeckungsprinzips. Die Gebührensätze bestimmen sich nach festen Merkmalen.
Aufgaben, die durch die Hansestadt Rostock im Bereich der Auftragsangelegenheiten oder der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen wurden, werden von dieser Gebührensatzung nicht erfasst. Die Verwaltungshandlungen im sog. staatlichen Bereich werden, soweit nicht Spezialgesetze gelten, insbesondere durch das Verwaltungskostengesetz des Landes M-V geregelt.

Öffentliche Bekanntmachung
Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Rostock

Aufgrund der §§ 4 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91), und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 1. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522), berichtigt am 4. November 1993 (GVOBl. M-V S. 916), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. MV S. 91), wird nach Beschluss- fassung der Bürgerschaft vom 22./23. Juni 2005 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Gegenstand der Verwaltungsgebühr

(1) Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen des eigenen Wirkungskreises (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Hanse-stadt Rostock, die von der oder dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihr oder ihm veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren und Auslagen nach dieser Satzung zu entrichten.

(2) Die Erhebung von Gebühren für besondere Leistungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

(3) Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung besondere Auslagen notwendig, die nicht in die Verwal-tungsgebühr einbezogen sind (z. B. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, Zeugen- und Sachverständigen-kosten, die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwal-tungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen, Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen, Zustellungs- und Nachnahmekosten, im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Informa-tions- und Kommunikationstechnik), so hat die kosten-pflichtige Person sie zu erstatten, auch wenn keine Gebüh-renpflicht besteht. Für die Auslagen gelten die für die Verwaltungsgebühren maßgebenden Vorschriften entsprechend.

§ 2 Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren bemisst sich unbeschadet des § 1 Abs. 3 nach der dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührentabelle. Die Gebührentabelle ist Bestandteil der Satzung.

(2) Soweit für eine Gebühr Mindest- und Höchstsätze vorgesehen sind, wird die Höhe der Gebühr unter Berück-sichtigung des Zeitaufwandes für die besondere Leistung festgesetzt oder es wird der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen der Amtshandlung für die kostenpflich-tige Person berücksichtigt.

(3) Werden mehrere besondere Leistungen nebeneinander vorgenommen, so ist für jedeLeistung die entsprechende Gebühr zu entrichten.

§ 3 Gebührenpflichtige

Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung der Auslagen sind diejenigen Personen verpflichtet, die die Leistung beantragt oder sonst veranlasst haben oder die die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen haben. Mehrere Gebührenpflichtige schulden die Gebühr gesamtschuldnerisch.

§ 4 Persönliche Gebührenfreiheit

Von der Entrichtung der Gebühr sind befreit:
1.    das Land Mecklenburg-Vorpommern, die Gemeinden, Landkreise, Ämter, Zweckverbände und Wasser- und Bodenverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 KAG auf dem Gebiet der Bauleit-planung, des Kultur-, Tief- und Hochbaus handelt;
2.    die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Bundesländer, soweit Gegenseitigkeit mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern gewährleistet ist;
3.    die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.

§ 5 Sachliche Gebührenfreiheit

(1) Gebührenfrei sind:
1.    mündliche Auskünfte;
2.    Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist;
3.    schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für die Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern.

(2) Auskünfte und Leistungen für wissenschaftliche Arbeiten und Zwecke können gebührenfrei sein, wenn dieses im Interesse der Hansestadt Rostock liegt.

(3) Gebührenbefreiung nach anderen Rechtsvorschriften sowie die Vorschriften über Amtshilfe bleiben unberührt.

§ 6 Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und bei Widersprüchen

(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind je nach dem durch die Veranlassung ausgelösten Verwaltungsaufwand bis zu 75 v. H. der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre.

(2) Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu erheben.

(3) Für Widerspruchsbescheide darf nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn der Widerspruch ganz oder teilweise zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.

§ 7 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der Beendigung der gebühren-pflichtigen Amtshandlung. Die Rücknahme des Antrages bringt die Gebührenschuld nicht zum Erlöschen.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Gebühren und Auslagenerstattungen werden unbeschadet des § 6 mit der Erbringung der Verwaltungs- leistung fällig. In den Fällen des § 6 wird die Gebühr mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

(4) Eine Verwaltungstätigkeit kann von der vorherigen Zahlung oder Stellung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Gebührenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit gleichem Datum tritt die Verwaltungsgebühren-satzung der Hansestadt Rostock vom 26. März 2002 (veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock vom 24. April 2002) außer Kraft.

Rostock, 27. Juni 2005

Roland Methling
Oberbürgermeister
Anlage

Anlage

Gebührentabelle

Teil I

Allgemeine Gebühren, sofern in Teil II bzw. in den spezifischen Gebührensatzungen nichts anderes bestimmt ist.

Nr.    Gebührentatbestand    EUR

01    Beglaubigung von Zeugnissen, Schulbescheinigungen,
    Beurteilungen und sonstige Beglaubigungen, je Seite   
    a) geringer Prüfaufwand    0,60
    b) hoher Prüfaufwand    3,10

02    Vervielfältigungen, die mit Fotokopier- oder ähnlichen
    Geräten hergestellt werden
    a) schwarz-weiß   
    - für die erste Seite    0,70
    - für jede weitere Seite    0,10
    b) farbig
    - für die erste Seite     0,80
    - für jede weitere Seite    0,20

03    Fertigung von Abschriften und Auszügen (je Auftrag)     8,40

04    Schriftliche Auskünfte, je nach Aufwand
    - bis zu 1 Stunde    20,00
    - je weitere angefangene halbe Stunde    10,00

05    Erteilung eines ablehnenden Widerspruchsbescheides      bis 1/2
    (Gebühr wird nur dann erhoben, wenn der Verwaltungsakt,      der
    gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist.)     Gebühr für die
        angefochtene
        Entscheidung

Teil II

Spezifische Gebühren

Nr.    Gebührentatbestand    EUR

    Finanzen   

01    Ersatz einer Hundesteuermarke    3,00

02    Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung    5,00

03    Zweitausfertigung eines Steuerbescheides    2,00

04    Bescheinigung über den Stand eines Kontos    3,00

    Ordnung

05    Rückstellung der Eintragung eines Sterbefalles     4,00

06    Bearbeitung eines Antrages auf Sondernutzungserlaubnis
    - mit normalem Verwaltungsaufwand    8,20
    - mit erhöhtem Verwaltungsaufwand    37,00
    - mit hohem Verwaltungsaufwand    125,00

07    Bearbeitung eines Antrages auf Sondernutzung nach der
    Grünflächensatzung
    - mit normalem Verwaltungsaufwand    40,00
    - mit erhöhtem Verwaltungsaufwand    69,00
    - mit hohem Verwaltungsaufwand    103,00    

    Umwelt   

08    Ausnahmegenehmigung nach § 6 der Wärmesatzung     46,00

09    Ausnahmegenehmigung nach § 8 der Stadtverordnung      41,00
    der Hansestadt Rostock zur Bekämpfung des Lärms   
    im Seebad Warnemünde   

10    Auskünfte zum baulichen Schallschutz    50,00

11    Erstellen von thematischen Karten aus dem Umwelt-     46,00
    informationssystem   

12    Ausnahmen und Befreiungen nach der Baumschutzsatzung
    - 1 bis 3 Bäume    61,00
    - für jeden weiteren Baum    7,30   

    Schule

13    Zweitausfertigung eines Schulzeugnisses    11,20

Nr.    Gebührentatbestand    EUR

14    Zweitausfertigung eines Facharbeiterzeugnisses      14,00
    mit Urkunde oder Meisterurkunde;    

15    Ausstellen einer Schulzeit- oder Lehrzeitbescheinigung     8,40

    Bau

16    Vergabe einer Hausnummer    25,00

17    Genehmigung gemäß § 144 Abs. 2 BauGB      55,00

18    Zeugnis über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen      33,00
    eines Vorkaufsrechtes im förmlich festgelegten     
    Sanierungsgebiet nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB    

19    Bescheinigung gemäß § 7 h , 10 f und 11 a des EStG      80,00

20    Bescheinigung über sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge      19,00

21    Anliegerbescheinigung     10,00

22    Anfertigen einer Kopie aus den Bauakten
    - 1 Seite    8,70
    - jede weitere Seite     0,50

23    Bereitstellung der Bauakte aus dem Bauarchiv zum      4,40
    Fotokopieren durch den Antragsteller   

24    Wohnberechtigungsbescheinigung    5,00

25    Abgabe eines rechtskräftigen Bebauungsplanes auf Papier
    - im Format DIN A4    8,00
    - im Format DIN A3    10,00
    - im Format DIN A2    13,00
    - im Format DIN A1     18,00
    - im Format DIN A0    28,00
    - im Format größer als DIN A0    43,00

26    Abgabe eines Flächennutzungsplanes oder eines      30,00
    Bebauungsplanes auf CD   

27    Abgabe eines Flächennutzungsplanes auf Papier     77,00

28    Bescheid zu Vorhaben im Geltungsbereich einer      45,00
    Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB   

29    Bescheid zur Vorkaufsrechtsverzichtserklärung      75,00
    (außer in den Fällen der laufenden Nummer 18)*   

30    Ausstellung einer Lagebescheinigung für eine      27,00
    Investitionszulage  

    Wirtschaft   

31    Ausstellen einer Bekranungsgenehmigung
    - mit normalem Verwaltungsaufwand    15,00
    - mit erhöhtem Verwaltungsaufwand    92,00

32    Bearbeiten eines Antrages zum Absetzen von
    Nassbaggergut an Land
    - mit normalem Verwaltungsaufwand    435,00
    - mit erhöhtem Verwaltungsaufwand    596,00

1. Die vorstehende von der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock am 22./23.06.2005 beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

2. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die sich aus der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2005 (GVOBl. M-V S. 91), ergeben oder die aufgrund dieser erlassen worden sind, gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Hansestadt Rostock geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Punkt 2 Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Rostock, 27. Juni 2005

Roland Methling
Oberbürgermeister