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Na­vi­ga­ti­on

Füh­rer­schein­tausch nur in Aus­nah­me­fäl­len

Pres­se­mit­tei­lung vom 07.12.1999



Ei­ne neue Fahr­erlaub­nis­ver­ord­nung, die be­reits seit Ja­n­aur 1999 gül­tig ist, sorgt für Wir­bel und Un­si­cher­heit. Das Ros­to­cker Stadt­amt stellt klar, daß äl­te­re Füh­rer­schei­ne ge­ne­rell gül­tig sind. Ver­än­de­run­gen er­ge­ben sich vor al­lem für Lkw-Fah­rer, die im Jahr 2000 50 Jah­re alt wer­den und für Pkw-Fah­rer, die An­hän­ger­kom­bi­na­tio­nen fah­ren.

Noch vor ih­rem Ge­burts­tag brau­chen al­le Be­sit­zer des al­ten Füh­rer­scheins Klas­se 2 oder ei­ner ver­gleich­ba­ren DDR-Fahr­erlaub­nis die neue EU-Fahr­erlaub­nis, wenn sie im kom­men­den Jahr 50 wer­den. Wer den 50. Ge­burts­tag be­reits am 1. Ja­nu­ar 2000 fei­ert, muß sein Do­ku­ment spä­tes­tens bis 31. De­zem­ber um­tau­schen oder bes­ser so­fort den Um­tausch be­an­tra­gen. Um­tausch­fris­ten be­ach­ten soll­ten auch Pkw-Fahr­erlaub­nis-In­ha­ber, die schwe­re An­hän­ger­kom­bi­na­tio­nen fah­ren. Lkw-Füh­rer­schein­in­ha­ber, die bis zum 31. De­zem­ber 1999 50 Jah­re alt wer­den oder be­reits äl­ter sind, ha­ben für die neue EU-Fahr­erlaub­nis bis zum 31. De­zem­ber 2000 Zeit. Lkw-Fah­rer, die auf­grund ih­res Al­ters den Füh­rer­schein um­tau­schen, müs­sen zu­sätz­lich ein be­triebs- oder ar­beits­me­di­zi­ni­sches Gut­ach­ten vor­le­gen. Bei An­fra­gen kön­nen Sie sich an Karl-Heinz Schä­fer in der Ros­to­cker Füh­rer­schein­stel­le un­ter Te­le­fon 3 81 31 70 wen­den.