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Festsetzung der Grundsteuer

Pressemitteilung vom 22.12.2010

Festsetzung der Grundsteuer in der Hansestadt Rostock für das Kalenderjahr 2010

I. Die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock hat mit Beschlussnummer 2010/BV/0890 in ihrer Sitzung am 24.03.2010 die Hebe- sätze der Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) auf 300 v. Hundert und der Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) auf 450 v. Hundert für das Kalenderjahr 2010 festgesetzt. Die Haushalts- satzung der Hansestadt Rostock wurde am 28. Oktober 2010 von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt und wird am 15. Dezember 2010 öffentlich bekannt gemacht. Es ist keine Änderung der Hebesätze der Grundsteuer eingetreten, so dass die Erteilung von Grundbesitzabgabenbescheiden für die Grundsteuer im Jahr 2010 nicht erforderlich wird.

II. Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2010 wird gegen diejenigen Steuerschuldner durch öffentliche Bekanntgabe festgesetzt, für deren Grundstücke sich die Bemessungsgrundlagen (Grundsteuermessbetrag bzw. Ersatzbemessung) seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben. Gültig ist der Grund- steuerbetrag, der mit Grundbesitzabgabenbescheid für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2009 zuletzt bekannt gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Grundsteuerfestsetzung kann der Steuerschuldner innerhalb eines Monats nach Ablauf des Tages dieser öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Hansestadt Rostock
Der Oberbürgermeister
Kämmerei- und Finanzverwaltungsamt
Abt. Kommunale Steuern
und Abgaben
St. Georg-Str. 109
18055 Rostock

oder bei jeder anderen Dienststelle des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock einzulegen.

III. Die Grundsteuer 2010 wird mit den zuletzt festgesetzten Beträgen zu den bisherigen Zah- lungsterminen fällig. Bereits fällig waren die Grundsteuerraten zum 15. Februar 2010; 15. Mai 2010; 1. Juli 2010 und 15. August 2010. Die weitere Grundsteuerrate ist zum 15. November 2010 fällig.

IV. Die Grundsteuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntgabe erfolgt auf der Grundlage von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S 965) in der Fassung der letzten Änderung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794). Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für den Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage der schriftliche Grundbesitzabgabenbescheid für die Grund- steuer zugegangen wäre.

V. Sind bis zur öffentlichen Bekanntmachung Grundbesitzabgabenbescheide für die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2010 bereits ergangen, so sind die in diesem Bescheid festgesetzten Beträge zu entrichten. Bei Änderungen der Bemessungsgrundlagen werden geänderte Grundbesitzabgabenbescheide für die Grundsteuer durch die Hansestadt Rostock erlassen.

Rostock, 8. November 2010

Corina Kamke
Leiterin des Kämmerei- und
Finanzverwaltungsamtes