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Gebührenerhebung zur Deckung der Beiträge für den Wasser- und

Pressemitteilung vom 10.12.2003



Öffentliche Bekanntmachung
Gebührenerhebung zur Deckung der Beiträge für den Wasser- und
Bodenverband im Jahre 2004 durch die Bürgerschaft beschlossen

Am 5. November 2003 hat die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock
die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Rostock
über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der
Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes "Untere
Warnow-Küste" für das Jahr 2003 beschlossen.
Durch den Beschluss wird die bestehende Satzung auch für das
Jahr 2004 gültig, wobei die Gebühren für das neue Geltungsjahr
festgelegt wurden. Es tritt keine Gebührenerhöhung ein. Ferner sind
in der Änderungssatzung einige Präzisierungen enthalten, die die
Nutzungsarten der Grundstücke im Hinblick auf die Gebühren-
berechnung verdeutlichen.

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass der
Aufgabenbereich des Gewässerunterhaltungsverbandes Wasser-
und Bodenverband "Untere Warnow-Küste" von dem des Warnow-
Wasser- und Abwasserverbandes (WWAV) zu unterscheiden ist.
Letzterem obliegt die Trinkwasserversorgung und
Abwasserentsorgung in Partnerschaft mit der Eurawasser Nord
GmbH.

Der WWAV hat angekündigt, ab dem Jahre 2005 die Trennung von
Schmutz- und Niederschlagswassergebühr vorzunehmen. Der
Niederschlagswassergebühr wird dabei die von den versiegelten
Flächen des jeweiligen Grundstückes in öffentliche Kanäle
eingeleitete Niederschlagswassermenge zu Grunde gelegt.
Die bisherige sowie auch die zukünftige Vorgehensweise des
WWAV hinsichtlich der Ermittlung und Einziehung der
Niederschlagswassergebühr stehen in keinem Zusammenhang mit
der Gebührenerhebung der Hansestadt Rostock zur Deckung der
Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes (WBV). Das
trifft auch im Falle einer Befreiung von der
Niederschlagswassergebühr zu, wenn Niederschlagswasser
versickert, abgeleitet bzw. verwertet wird. Die Gebührenpflicht zur
Deckung der Verbandsbeiträge des WBV ergibt sich aus dem
Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbän-den
(GUVG) in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz (KAG).
Das GUVG verpflichtet die Hansestadt mit allen der
Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen zur Mitgliedschaft im
WBV, wobei die Stadt als Mitglied insgesamt Vorteile aus der
Verbandstätigkeit hat. Die Stadt ihrerseits wird durch das KAG
ermächtigt, ihre dem WBV zu zahlenden Beiträge als Gebühr den
Grundstückseigentümern aufzuerlegen.

Es sei noch einmal deutlich gemacht, dass der WBV durch die
Unterhaltung und Pflege zahlreicher Gewässer und den Betrieb
wasserwirtschaftlicher Anlagen im gesamten Stadtterritorium zum
Nutzen aller für die schadlose Ableitung des Wassers und die
Verhinderung schädlicher Bodennässe sorgt, wenngleich ein
gesetzlicher Anspruch Dritter gegen den Träger der
Unterhaltungslast nicht besteht. Auch werden durch die Tätigkeit des
WBV in vielen Fällen die Voraussetzungen gewährleistet, dass
durch den WWAV das gesammelte Niederschlagswasser in die
Vorflut eingeleitet werden kann.

Öffentliche Bekanntmachung
Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Rostock
über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der
Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes "Untere
Warnow-Küste" für das Jahr 2003

Aufgrund des§ 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 9. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360),
des § 3 des Gesetzes über die Bildung von
Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992
(GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.
November 2001 (GVOBl. M-V S. 448), sowie der §§ 1, 2, 6 und 7
des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 1. Juni 1993 (GVOBl.
M-V S. 522), geändert durch Gesetz vom 22. November 2001
(GVOBl. M-V S. 438), wird nach Beschlussfassung durch die
Bürgerschaft vom 5. November 2003 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Änderungen

Die Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von
Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und
Bodenverbandes "Untere Warnow-Küste" für das Jahr 2003 vom 10.
Dezember 2002, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der
Hansestadt Rostock Nr. 26 vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt
geändert:

1. Im Titel wird nach der Zahl 2003 nachstehender Passus angefügt:
"und folgende".

2. In § 4 wird in der Überschrift ergänzt:
    "(bis 31. Dezember 2003 einschließlich)".

3. Nach § 4 wird eingefügt:
Ab 1. Januar 2004 hat der § 4 folgende Fassung:

§ 4 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Die Gebühr wird nach Berechnungseinheiten in Anlehnung an
das Beitragsbuch des Wasser- und Bodenverbandes festgesetzt.
Ihr liegen die zu Nutzungsarten im Sinne dieser Satzung
zusammengefassten Nutzungen laut Liegenschaftskataster der
Hansestadt Rostock zugrunde. Die Gebühr bemisst sich nach:

a) der Größe des Grundstücks,

b) der Nutzungsart der Grundstücksfläche.

(2) Nutzungsarten im Sinne der Satzung sind

a) Bebaute und versiegelte Flächen
Als versiegelt gelten Flächen, soweit sie bebaut, überdacht oder
durch Beton, Asphalt, Pflastersteine, Klinker, Plattierungen, Fliesen
oder andere Materialien gegen die Versickerung von
Niederschlagswasser befestigt sind.

b) Landwirtschaftliche Fläche, Un- und Ödland u. ä.

c) Forst, bewaldete Flächen.

(3) Berechnungseinheit ist der volle Quadratmeter Grund-
stücksfläche.

(4) Weist ein Grundstück mehrere Nutzungsarten auf, so wird für
jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die Gebühr getrennt
ermittelt. Dies gilt nicht, wenn bei der Nutzungsart "Bebaute und
versiegelte Flächen" Teile nicht baulich genutzt werden (z. B. Hof-
und Gartenflächen).

(5) Die Gebühren betragen pro 100 m2 Grundstücksfläche - für das Jahr 2004

a) Bebaute und versiegelte Fläche   

0,27 EUR

b) Landwirtschaftliche Fläche, Un- und Ödland u. ä.                

0,21 EUR

c) Forst, bewaldete Fläche       

0,17 EUR

§ 2 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt zum 1. Januar 2004 in Kraft.

Rostock, 20. November 2003

Arno Pöker
Oberbürgermeister

1. Die vorstehende von der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock
am 5. November 2003 beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.

2. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens-
und Formvorschriften, die sich aus der Kommunalverfassung für das
Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt
geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung der
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom
9. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360), ergeben oder die aufgrund
dieser erlassen worden sind, gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf
eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr
geltend gemacht werden kann.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist
schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der
Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der
Hansestadt Rostock geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Punkt 2 Satz 1
stets geltend gemacht werden.

Rostock, 27. November 2003
Arno Pöker
Oberbürgermeister