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Gewerbeabfall-Verordnung seit 2003 in Kraft

Pressemitteilung vom 09.04.2003

Information des Rostocker Amtes für Umweltschutz, als Unteren Abfallbehörde

Seit dem 1. Januar 2003 ist die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft. Zentrales Ziel der Gewerbeabfallverord-nung ist die schadlose und möglichst hochwertige Verwertung von gewerblichen Siedlungs-abfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Im Ergebnis entsprechen diese Getrennthaltungsanforderungen den Pflichten, die seit längerem den privaten Haushaltungen durch die kommunalen Abfall- satzungen auferlegt werden.

Die Erzeuger und Besitzer dieser Abfälle haben die Pflicht, die in § 3 Abs.1 bzw. in § 8 Abs.1 GewAbfV genannten Abfallfraktionen getrennt zu halten und einer Verwertung zuzuführen oder die angefallenden Abfälle als Gemisch einer Verwertung zuzuführen, wenn anschließend die einzelnen Abfallfraktionen in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit in einer Vorbehandlungsanlage mit einer Sortierquote ca. 95 Prozent wieder aussortiert werden.
Diese Pflicht entfällt für die Abfallerzeuger/-besitzer nur dann, wenn unter der Berücksich-tigung der besonderen Umstände des Einzelfalles die Getrennthaltung oder nachträgliche sortenreine Sortierung der Abfallfraktionen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Laut der Vollzugshinweise zur GewAbfV ist die sortenreine Erfassung der einzelnen Abfall- fraktionen in der Regel technisch möglich und nur dann wirtschaftlich unzumutbar, wenn unangemessen hohe Mehrkosten damit verbunden sind. Somit ist laut Verordnung die Getrennthaltung oder die sortenreine Sortierung für den normalen Gewerbeabfall-erzeuger grundsätzlich zumutbar. Der Ausnahmefall ist vom Abfallerzeuger/-besitzer auf Verlangen der Behörde nachzuweisen.
Nur in diesen begründeten Ausnahmefällen dürfen die Abfall- erzeuger/-besitzer ihre Abfälle nach Maßgabe der §§ 4 und 6 GewAbfV einer Vorbehandlungsanlage, die die Anforderungen des § 5 GewAbfV erfüllt (Verwertungsquote: 2003 mindestens 65 Prozent, ab 2004 mindestens 75 Prozent, ab 2005 mindestens 85 Prozent) bzw. einer energetischen Verwertung zuführen. Sollte auch die Verwertung der Abfälle in einer Vorbehandlungs- anlage bzw. die energetische Verwertung für die Abfallerzeuger/- besitzer technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, so haben sie die Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.

Der § 7 GewAbfV basiert auf der Erkenntnis, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ähnlich wie bei Haushaltungen Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden. Für nicht verwertete gewerbliche Siedlungsabfälle schreibt § 7 Satz 4 Ge-wAbfV die Benutzung der sogenannten Pflichttonne des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers mit drei Aussagen vor:

- Abfallbehälter sind "in angemessenem Umfang" zu nutzen. - Die Erzeuger und Besitzer haben "mindestens einen Behälter" zu nutzen. - Die Behälternutzung hat "nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers" zu geschehen. Mit der Abfallsatzung vom 10. Dezember 2003 (AbfS) hat die Hansestadt Rostock diese gesetzlichen Rahmenbedingungen untersetzt (Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 26 vom 24. Dezember 2002). Mit § 6 Abs.1 Satz 2 AbfS wurde ein Anschluss- und Benutzungszwang für gewerbliche Sied- lungsabfälle, die nicht verwertet werden, festgeschrieben, der mit § 12 Abs. 3 AbfS konkretisiert wird.
Als Maßstab für den angemessenen Umfang der Nutzung mindestens eines Behälters wird auf die Zahl der Beschäftigten abgestellt, die auf das von den Kommunalen Spitzenverbänden auf Bundes-ebene erarbeitete Satzungsmuster basiert. Bei Krankenhäusern, Beherbergungsbetrieben und ähnliche Einrichtungen wird an die Zahl der Betten angeknüpft.

Bei gemischt genutzten Grund-stücken (private und gewerbliche Nutzung) ist eine gemeinsame Nutzung der Behälter möglich, eine getrennte Erfassung von Haus- und Geschäftsmüll ist nicht notwendig.
Die Untere Abfallbehörde macht darauf aufmerksam, dass die Gewerbe, die bisher noch nicht an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen sind, dieses umgehend nachzuholen haben. Entsprechende Anträge sind an die Hansestadt Rostock, Untere Abfallbehörde, Hans-Fallada-Straße 1, 18069 Rostock, Fax 381- 7373, zu stellen. An gleicher Stelle sind telefonische Rück- fragen unter 381-7314 bei Holger Schmidt möglich. Entsprechende Kontrollen zur Einhaltung der Gewerbeabfall- verordnung behält sich die Untere Abfallbehörde vor. Ein Nichtan- schluss stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeld bestraft werden.

Dr. Brigitte Preuß Amtsleiterin