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Haushaltssatzung Haushaltsjahr 2010

Pressemitteilung vom 22.12.2010

Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Hansestadt Rostock für das Haushaltsjahr 2010

Aufgrund der §§ 47 ff. KV M-V wird nach Beschluss der Bürgerschaft am 24.03.2010 und mit Teilgenehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird

1. im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf 466.012.300 EUR
in der Ausgabe auf 569.889.100 EUR
und
2. im Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf 78.888.000 EUR
in der Ausgabe auf 78.888.000 EUR
festgesetzt.

§ 2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag für Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf
12.553.400 EUR
davon für Zwecke der Umschuldung
6.350.000 EUR

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 11.033.100 EUR

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf
222.367.800 EUR

Gemäß § 49 Abs. 3 KV M-V wird der in § 2 Ziffer 3 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 222.367.800 EUR bis zu einem Betrag von 185.000.000 EUR mit folgender Auflage genehmigt:

Die Hansestadt Rostock hat bis zum Inkrafttreten der Haushaltssatzung 2011 monatlich über den Stand der Inanspruchnahme von Kassenkrediten zu berichten. Der Mitteilung ist vierteljährlich eine Liquiditätsvorschau für die nächsten drei Monate beizufügen.

§ 3

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 300 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 450 v. H.

2. Gewerbesteuer 450 v. H.

§ 4

Für den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Klinikum Südstadt Rostock“ werden festgesetzt:

1. im Erfolgsplan
die Erträge auf 86.010.000 EUR
die Aufwendungen auf 85.510.000 EUR
der Jahresgewinn auf 500.000 EUR
der Jahresverlust auf 0 EUR

2. im Vermögensplan
die Einnahmen auf 8.340.000 EUR
die Ausgaben auf 8.340.000 EUR
3. der Gesamtbetrag der Kredite für
Investitionen und Investitionsförde-
rungsmaßnahmen auf 700.000 EUR
davon für Zwecke der Umschuldung 0 EUR

4. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0 EUR

5. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf
8.600.000 EUR

§ 5

Für den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Kommunale Objektbewirtschaftung und -entwicklung der Hansestadt Rostock“ werden festgesetzt:

1. im Erfolgsplan
die Erträge auf 20.529.000 EUR
die Aufwendungen auf 20.504.000 EUR
der Jahresgewinn auf 25.000 EUR
der Jahresverlust auf 0 EUR

2. im Vermögensplan
die Einnahmen auf 30.331.000 EUR
die Ausgaben auf 30.331.000 EUR

3. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf
8.900.000 EUR
davon für Zwecke der Umschuldung 0 EUR

4. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 5.152.000 EUR

5. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf
1.400.000 EUR

§ 6

Für den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde“ werden festgesetzt:

1. im Erfolgsplan
die Erträge auf 3.605.000 EUR
die Aufwendungen auf 4.774.000 EUR
der Jahresgewinn auf 0 EUR
der Jahresverlust auf 1.169.000 EUR

2. im Vermögensplan
die Einnahmen auf 481.000 EUR
die Ausgaben auf 427.000 EUR

3. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 0 EUR
davon für Zwecke der Umschuldung 0 EUR

4. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0 EUR

5. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf
360.000 EUR

Gemäß § 49 Abs. 2 i. V. m. § 64 KV M-V, § 14 Abs. 1 Nr. 7 der Eigenbetriebsverordnung wird die genehmi- gungspflichtige Stellenübersicht des Eigenbetriebes unter Auflage genehmigt.

§ 7

1. Erheblich ist ein Fehlbetrag im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V dann, wenn er 3 % des Gesamthaushalts- volumens übersteigt.

2. Erhebliche Mehrausgaben im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V liegen vor, wenn sie im Einzelfall größer sind als 1% des Volumens des Gesamthaushaltes.

3. Sachinvestitionen im Sinne des § 50 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten bis zu einem Betrag von 250.000 EUR als geringfügig.

Der nach § 49 Abs. 2 KV M-V genehmigungspflichtige Stellenplan der Hansestadt Rostock wird mit Auflagen genehmigt.

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung mit Auflagen erfolgte am 28.10. 2010. Aufgrund des § 48 KV M-V wird bekannt gegeben, dass die Haushaltsatzung mit Anlagen für das Jahr 2010 vom 15. bis 23. Dezember 2010 (sieben Werktage während der Dienststunden von 7.30 bis 15.30 Uhr in der St. Georg-Straße 109, Zimmer 319) zur Einsicht öffentlich ausliegt.

Rostock, 1. Dezember 2010

(Siegel)
Roland Methling
Oberbürgermeister