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Holzfeuer im Freien gelegentlich bei besonderen Anlässen erlaubt

Pressemitteilung vom 26.06.2001

26. Juni 2001

Holzfeuer im Freien gelegentlich bei besonderen Anlässen erlaubt

Holzfeuer im Freien dürfen in der Hansestadt Rostock nur gelegentlich bei besonderem Anlässen sowie als Osterfeuer und bei Sonnenwendfeiern auch ohne behördliche Genehmigung abgebrannt werden. Es besteht jedoch eine Anzeigepflicht beim Brandschutz- und Rettungsamt der Hansestadt Rostock - besonders um eine unnötige Fehlalarmierung zu verhindern. Eine Belästigung der Nachbarn ist auszuschließen. Durch rechtzeitige Information der Anlieger kann Akzeptanz erreicht werden, unterstreicht die Senatorin für Umwelt und Ordnung, Karina Jens. Bei anliegenden Grundstücken sollte die Zustimmung des Besitzers eingeholt werden Eine Brandgefährdung der Umgebung ist auszuschließen. Hausordnungen und Gartensatzungen gilt es zu beachten.

Nur trockenes und naturbelassenes Holz darf verbrannt werden, Abfälle, Rasenschnitt, Spanplatten, geteerte Balken und ähnliches dagegen nicht. Im und am Wald sind Feuer grundsätzlich verboten. Unmittelbar vor dem Anzünden sollte der Brennstoffhaufen neu aufgeschichtet werden, um zu verhindern, dass Jungvögel, Lurche und Kriechtiere verletzt oder verbrannt werden, empfiehlt das Umweltamt. Löschmaterial sollte griffbereit stehen. Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug muss das Feuer unverzüglich gelöscht werden. Die Feuerstelle sollte bis zum vollständigen Erlöschen der Glut beaufsichtigt werden. Ab 22.00 Uhr ist die Nachtruhe für Wohn- und Erholungsgrundstücke sicherzustellen und das Feuer zu löschen.

Das Verbrennen von Müll ist grundsätzlich verboten und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Dies gilt auch für Pflanzenabfall, da Sammelsysteme wie die Biotonne zur Verfügung stehen.