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Hundesteuer wird am 1. Juli fällig

Pressemitteilung vom 20.06.2001

20. Juni 2001

Hundesteuer wird am 1. Juli fällig
Das Amt für Controlling, Finanzen und Steuern informiert

Sehr geehrte Hundehalterinnen und Hundehalter,

wir möchten Sie an dieser Stelle daran erinnern, dass am 1. Juli die Hundesteuer für das Jahr 2001 fällig wird. Die zu entrichtende Summe entnehmen Sie bitte Ihrem letzten Hundesteuerbescheid.

Bitte versäumen Sie nicht, die Steuer zum Fälligkeitstermin zu entrichten. Dadurch vermeiden Sie unnötige Säumniszuschläge und Mahngebühren. Ihre Einzahlungen können Sie auf folgende Konten der Hansestadt Rostock, unter Angabe Ihrer Personenkontonummer, vornehmen:

Bankverbindungen:

Ostseesparkasse (BLZ 130 500 00), Kto.-Nr. 205 600 000
Deutsche Bank (BLZ 130 700 00), Kto.-Nr. 1 168 038
Commerzbank (BLZ 130 400 00), Kto.-Nr. 1 018 001
Dresdner Bank (BLZ 130 800 00), Kto.-Nr. 291 885 700
Rostocker Volks- und Raiffeisenbank (BLZ 130 911 74), Kto.-Nr. 1 076 868
Vereins- und Westbank (BLZ 200 300 00), Kto.-Nr. 19 565 499

Bei Steuerzahlern, die der Stadt eine Abbuchungsermächtigung erteilt haben, wird die Steuer von der Stadtkasse automatisch eingezogen.

Leider ist noch nicht jeder Hundehalter der Hansestadt Rostock im Besitz einer gültigen Hundemarke und entrichtet die Hundesteuer. Deshalb werden in den nächsten Wochen wieder verstärkt Kontrollen in den Wohngebieten der Hansestadt Rostock stattfinden, die Kontrollkräfte weisen sich dabei unaufgefordert mit ihrem Dienstausweis aus.

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Hund außerhalb des Hauses oder Grundstückes die Marke sichtbar tragen muss, sie ist den beauftragten Mitarbeitern der Hansestadt Rostock bei den stattfindenden Kontrollen auf Verlangen vorzuzeigen.

Auch das Ende der Hundehaltung sollten Sie, in Ihrem eigenen Interesse, unverzüglich anzeigen. Die Steuerberechnung erfolgt dann nur für den anteiligen Zeitraum des Kalenderjahres und endet mit dem Monat, in dem die Hundehaltung endete. Versäumen Sie es in diesem Falle bitte nicht, die Hundemarke zurückzugeben.

Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass mit der am 1.1.2001 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung der Hundesteuer die erhöhte Besteuerung von gefährlichen Hunden geregelt ist. Die gefährlichen Hunde wurden im § 5 der Satzung, in Anlehnung an die Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, definiert. Einzige Ausnahme von der erhöhten Besteuerung gilt für Hunde, die nachweislich einen Wesenstest abgelegt haben. Soweit Hundehalter gefährlicher Hunde gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung einen tierärztlich beglaubigten Nachweis über die Kastration ihres Hundes erbringen, wird dieser auf Antrag nicht mit dem erhöhten Steuersatz für gefährliche Hunde besteuert.

Entsprechend der in § 16 getroffenen Übergangsregelung hatten die Hundehalter der Hansestadt Rostock innerhalb von vier Wochen nachInkrafttreten der Satzung die Haltung eines gefährlichen Hundes anzuzeigen. Dieser Anzeigepflicht, die unabhängig von einer beantragten oder bereits erteilten Erlaubnis zur Haltung dieser Hunde bzw. des Antrages auf Ablegung des Wesenstestes beim Stadtamt der Hansestadt Rostock besteht, sind leider noch nicht alle nachgekommen. Die betreffenden Hundehalter werden daher aufgefordert, Ihrer Anzeigepflicht umgehend nachzukommen.

Sollten Sie bislang versäumt haben, Ihren Hund anzumelden bzw. die Haltung eines gefährlichen Hundes anzuzeigen oder haben Sie darüber hinaus Fragen zur Erhebung der Hundesteuer, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Controlling, Finanzen und Steuern gern zur Verfügung.

Sie erreichen uns während der Besucherzeiten:

dienstags bis freitags 9 bis 12 Uhr
dienstags 14 bis 18 Uhr
mittwochs und donnerstags 14 bis 15 Uhr

Neuer Markt 3, Zimmer 301 a (ehemaliges Postgebäude) bzw. telefonisch unter Tel. (03 81) 3 81-20 46.

Darüber hinaus nehmen auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Ortsämtern Ihre Anliegen entgegen.