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Illegale Einfuhr von Wildschweinfleisch aus Polen

Pressemitteilung vom 07.03.2000

7. März 2000

Illegale Einfuhr von Wildschweinfleisch aus Polen

Beamte des Zollkommissariats Rostock fanden am 24. Februar 2000 im Fährbereich Seehafen Rostock anlässlich der Kontrolle des Reiseverkehrs in einem Ford Transit ein rund 50 Kilogramm schweres erlegtes Wildschwein. Die vier Insassen des Autos befanden sich auf Weiterreise nach Skandinavien. Der Tierkörper wurde entschädigungslos eingezogen.

Die Einfuhr von Wildschweinen und Wildschweinefleisch aus Polen in die Europäische Union ist untersagt, teilt das Rostocker Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt mit. Polen kann aufgrund der eigenen Tierseuchensituation im Hinblick auf die europäische „klassische“ Schweinepest nicht die von der Europäischen Gemeinschaft verlangten seuchenhygienischen Unbedenklichkeitsgarantien geben. Die Schweinepestausbrüche bei Hausschweinen in den vergangenen Jahren haben der Landwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern schweren Schaden zugefügt. Die erfolgten Reglementierungen durch die Europäische Union bedeuteten strikte Handelsbeschränkungen. Die Einschleppung des Erregers in Schweinebestände durch infiziertes Schwarzwild bzw. durch unkontrollierten leichtfertigen Kontakt über den Menschen muss immer wieder befürchtet werden. Dieser drohenden Gefahr muss unser Bundesland vorbeugend begegnen. In Mecklenburg-Vorpommern gelten nach der Verordnung zur Bekämpfung von Schwarzwild-Schweinepest vom 31. März 1999 strenge Vorschriften zur Jagdausübung und zur Untersuchung von Schwarzwild, um eine mögliche Ausbreitung des Schweinepestvirus einzuschränken. Zudem werden Wildschweine über Köderauslagen immunisiert. Da in Polen eine Bekämpfung der Schweinepest bei Wildschweinen nicht erfolgt, hat die Europäische Union zur Vermeidung von Infektionsrisiken die Einfuhr generell untersagt. Bei Grenzübertritt trifft Mecklenburg-Vorpommern als erst berührtes Land der Union die Entscheidung für den gemeinschaftlichen Wirtschaftsraum. Dies gilt grundsätzlich bei allen Einfuhren aus Drittländern für lebende Tiere, Frischfleisch und Fleischerzeugnissen. Aktuelle tierseuchenhygienische und lebensmittelrechtliche Kriterien entscheiden über laufende Änderungen oder Ergänzungen der Einfuhrzulassungen von Tierarten und Frischfleischsorten. Der damit Handelnde ist verpflichtet, sich über geltendes Recht zu informieren.