Immobilienausschreibung als Erbbaurecht zum Zweck der Errichtung eines Tiny-House mit Wohnnutzung
Als Eigentümerin beabsichtigt die Hanse- und Universitätsstadt Rostock gegen Gebot für das nachstehende, unbebaute Grundstück ein Erbbaurecht zum Zweck der Wohnnutzung zu vergeben.
Lagebezeichnung:
Ricarda-Huch-Str. in Rostock Evershagen
Katasterangaben:
Gemarkung Evershagen, Flur 1, Flurstück 81/94
Grundstücksgröße: 334 m²
Lage- und Grundstücksangaben:
Das Grundstück befindet sich im Nordwesten Rostocks im Stadtteil Evershagen. Es liegt zwischen den Wohngrundstücken Ricarda-Huch-Str. 11 und Hedda-Zinner-Weg 3 und wurde bisher als Gartenland genutzt. Nach Aufgabe dieser Nutzung wurde das aufstehende Gartenhaus im Zuge der Beräumung abgebrochen, so dass die zur Verwertung stehende Fläche nunmehr unbebaut ist.
Eigentümer:
Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation:
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Bestandteil der Wohnbaufläche W 5.3 ausgewiesen. Es liegt nicht mehr im Geltungsbereich des westlich angrenzenden Bebauungsplans Nr. 05.W.26.3 - „Obstplantage Evershagen“, jedoch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben erfolgt hier somit nach § 34 BauGB.
Nutzungsvorgaben:
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten wird das zur Verwertung stehende Grundstück nur für die Errichtung eines Tiny-House zum Zweck der Wohnnutzung ausgeschrieben.
Hierbei kommen folgende städtebaulichen Parameter zur Anwendung:
Art der baulichen Nutzung:
- Wohnen (§ 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 BauNVO (Reines Wohngebiet))
Maß der baulichen Nutzung:
- maximal 1 Vollgeschoss
- maximale Grundfläche des Tiny-House: 40 m²
- maximal zulässige Gesamtüberbauung des Grundstücks: 65 m² (entsp. GRZ von 0,2)
- maximale Traufhöhe 4,50 m über Straße, maximale Firsthöhe 9,50 m über Straße
Bauweise:
- offen
Grundstücksfläche, die überbaut wird bzw. Tiny-House-Standort:
- innerhalb der südlichen Grundstückshälfte, Standort mindestens 5 m bis maximal 15 m von der südlichen Grundstücksgrenze entfernt
Rückübertragung einer Teilfläche aus Flurstück 81/94
- Das zur Verwertung stehende Grundstück grenzt im Süden an das öffentlich gewidmete Straßenflurstück der Ricarda-Huch-Straße an.
Da die Hanse- und Universitätsstadt Rostock perspektivisch die Verlängerung des an der westlichen Flurstücksgrenze endenden Gehweges nach Osten plant und hierfür ein ca. 1,30 m breiter Streifen entlang der südlichen Grundstücksgrenze aus dem Flurstück 81/94 benötigt wird, soll im zu schließenden Erbbaurechtsvertrag für diese Fläche (ca. 15 m²) im Bedarfsfall eine Rückübertragung zu den Konditionen der Erbbaurechtsvergabe vereinbart werden. Die Kosten der Rückübertragung trägt die Hanse- und Universitätsstadt Rostock.
Der im Flurkartenauszug rot gekennzeichnete Streifen ist von jeglicher Bebauung und Baumpflanzung freizuhalten.
Immissionsschutzauflagen:
Die Wärmeversorgung des zu errichtenden Gebäudes soll CO2-frei (Strom/ Wärmepumpe) oder mittels Fernwärme erfolgen. Das Netz liegt am Grundstück an.
Zur Eigenstromversorgung für Wärmepumpe und Durchlauferhitzer (zur Warmwasserbereitung) sollen PV-Module auf der Dachfläche angeordnet werden.
Die Gebäudehülle soll in mindestens kfW40plus Standard oder Passivhausstandard errichtet werden.
Die v.g. Nutzungs- und Immissionsschutzvorgaben werden im zu schließenden Erbbaurechtsvertrag - verpflichtend für den Erbbauberechtigten - verankert. Die Ausschreibungsunterlagen werden Bestandteil des zu schließenden Erbbaurechtsvertrages.
Hinweise:
- Für die Errichtung eines Tiny-House sind alle bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu beachten.
- Bei extremen Starkregenereignissen kann das Grundstück überflutet werden, da es innerhalb des Randes einer hochgefährdeten Senkenlage und innerhalb einer Abflussbahn mit mittlerer Gefährdung liegt. Um Überflutungsschäden in Folge von Starkniederschlägen in diesem Bereich zu vermeiden, wird bei Nutzung der Fläche zur Errichtung eines Tiny-House eine angepasste Bauweise (Bauvorsorge) empfohlen.
Belastungen:
Auf dem Grundstück befindet sich im äußersten südwestlichen Randbereich ein Stromkreiskabel der Anlagen der öffentlichen Straßenbeleuchtung. Nach den Regelungen des § 126 (1) BauGB hat der jeweilige Grundstückseigentümer die Anlagen der Straßenbeleuchtung auf seinem Grundstück zu dulden. Diese Anlagen dürfen nicht unter-/ überbaut werden und sind von Bepflanzungen, Anschüttungen o.ä. freizuhalten.
Weitere Leitungsverläufe sind nicht bekannt. Auf dem Grundstück befinden sich keine Baulasten.
Angebotsbedingungen:
- Mindestgebot für die Zinszahlung pro Jahr: | 6,20 €/m², mithin für das Gesamtgrundstück 2.070,80 €/Jahr als Reallast Anpassung der Reallast an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes durch Wertsicherungsklausel |
- Laufzeit: | bis zu 50 Jahre vereinbar (Eine Verlängerung des Erbbaurechts ist grundsätzlich nur unter Anpassung der Konditionen an die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Verlängerung möglich.) |
- schlüssige Finanzierungsdarlegung des Bauvorhabens durch Vorlage entsprechender Nachweise, wie Schufa-Auskunft und Bonitätsbescheinigung der Hausbank (Sofern die Finanzierung unter Verwendung von Fremdmitteln eines Kreditinstituts erfolgt, wird um Mitteilung der geforderten Sicherheiten gebeten. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Beleihung des Erbbaurechts nach den Regeln des § 7 Abs. 2 ErbbauRG in Aussicht gestellt wird. Grundsätzlich liegt diese bei maximal 70% des Wertes des Erbbaurechts. Grundschuldeintragungen zur Baufinanzierung sind grundsätzlich erst nach Eintragung des Erbbauberechtigten im Grundbuch möglich. Die Erbbauzinsreallast wird an 1. Rangstelle im Grundbuch eingetragen und versteigerungsfest vereinbart.)
Die Entscheidung über die Vergabe eines Erbbaurechts wird nach Auswertung der eingereichten Bewerbungsunterlagen auf der Grundlage der nachgenannten Vergabekriterien durch die Hanse- und Universitätsstadt Rostock getroffen.
1. Höhe des gebotenen Erbbauzinses
2. Finanzierungskonzept für die Gesamtkosten des Bauvorhabens
Für die Erbbaurechtsvergabe ist ein Beschluss der Gremien der Hanse- und Universitätsstadt Rostock erforderlich.
Alle im Zusammenhang mit der Erbbaurechtsvergabe stehenden Kosten (wie Vertragskosten und anteilige Grundsteuern ab Übernahme) gehen zu Lasten des Erbbaurechtsnehmers.
Nach Zeitablauf des Erbbaurechts oder bei Eintreten des Heimfalls hat der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung in Höhe von max. 2/3 des Zeitwertes der baulichen Anlagen zu gewähren.
Interessenten werden gebeten schriftliche Angebote bis spätestens zum 15.02.2025 an die
Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Kataster,- Vermessungs- und Liegenschaftsamt
Neuer Markt 1
18055 Rostock
mit der Aufschrift:
Ausschreibung - AZ: 2333EW210013
Ricarda-Huch-Str.
zu richten.
Persönlich können Angebote auch im Sekretariat des Kataster-, Vermessungs- und Liegenschaftsamtes der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, Holbeinplatz 14, Raum 202 werktags von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr (Freitag bis 13.00 Uhr) oder bis 24.00 Uhr durch Einlegen in den Fristenbriefkasten am Eingang des Dienstgebäudes abgegeben werden.
Die Angebotserstellung wird nicht vergütet. Das Angebot ist schriftlich, in 2-facher Form abzugeben.
Ein Rechtsanspruch auf Erwerb leitet sich aus der Teilnahme an der Ausschreibung nicht ab. Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist nicht verpflichtet, irgendeinem Gebot den Zuschlag zu erteilen. Für Inhalt oder Richtigkeit der obigen Angaben wird jegliche Haftung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock ausgeschlossen. Bei der Immobilienausschreibung handelt es sich nicht um ein Verfahren nach der Vergabe- und Vertragsordnung VOB und der Unterschwellenvergabeordnung UVgO.
Weitere Auskünfte erteilt das Kataster-, Vermessungs- und Liegenschaftsamt der Hanse- und Universitätsstadt Rostock unter Tel. 0381/3816426 bzw. 6428.
Andreas Adler