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Informationen für Kandidierende

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeindewahlleiterin der Hanse- und Universitätsstadt Rostock

 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters der Hanse- und Universitätsstadt Rostock am 13. November 2022

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2021 (GVOBl. M-V S. 68), fordere ich hiermit die nach § 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters der Hanse- und Universitätsstadt Rostock auf.

Die Wahlzeit beträgt 7 Jahre. Für diese Zeit erfolgt eine Ernennung unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit. Die Besoldung richtet sich nach der Kommunalbesoldungslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Besoldungsgruppe B 7). Daneben wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt.

Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern der Hanse- und Universitätsstadt Rostock gewählt.

Wählbarkeitsvoraussetzungen

Wählbar zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sowie alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die am Wahltag

 1. das 18. aber noch nicht das 60. Lebensjahr, bei Wiederwahl das 64. Lebensjahr, vollendet haben,

 2. die Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit erfüllen,

 3. nicht nach § 6 Absatz 2 LKWG M-V von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Alle Personen, die sich bewerben und am 15. Januar 1990 das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatten, haben schriftlich zu erklären, ob sie eine Tätigkeit für die Staatsicherheit der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübt haben. Es steht ihnen frei, eine Begründung dazu abzugeben.

 

Einreichungsfrist und Einreichungsstelle

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 75. Tag vor der Wahl, 16 Uhr bei der Gemeindewahlleitung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock schriftlich einzureichen.

Der fristgerechte Zugang eines Wahlvorschlags ist gewahrt, wenn er spätestens am 30.08.2022, 16 Uhr

bei der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, Die Gemeindewahlleiterin Frau Antje Schirrmacher, 18050 Rostock

schriftlich vorliegt.

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Zulassung beeinträchtigen könnten, noch rechtzeitig behoben werden können.

Form der Wahlvorschläge

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die von der Wahlbehörde der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, Neuer Markt 1, Rathaus-Anbau (Zimmer 5.09 - Frau Bettina Bestier, Telefon 0381 381-1180) während der Dienststunden oder nach terminlicher Vereinbarung ausgegeben werden oder auf Anforderung kostenlos geliefert werden. Es besteht außerdem die Möglichkeit, die Formulare als Download auf der Internetseite der Landeswahlleiterin Mecklenburg-Vorpommern unter www.laiv-mv.de/Wahlen/Formulare zu beziehen.

Auf die Einhaltung der Vorschriften zum Inhalt und zur Form der Wahlvorschläge sowie die Regelungen zu den persönlichen Voraussetzungen der Kandidatinnen und Kandidaten (§§ 15, 16, 17, 62 und 66 LKWG M-V i.V.m. § 24 Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V) wird hingewiesen.

Unter anderem gilt es zu beachten:

  1. Wahlvorschläge können von Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen eingereicht werden. Es können auch mehrere Parteien und / oder Wählergruppen einen gemeinsamen Wahlvorschlag abgeben (§ 62 Absatz 2 LKWG M-V).  Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.
  2. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Person enthalten.
  3. Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, soweit vorhanden, deren Kurzbezeichnung oder Kennwort enthalten.
  4. Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
  5. Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.
  6. Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein. Handelt es sich um einen gemeinsamen Wahlvorschlag, dann muss die Kandidatin oder der Kandidat Mitglied einer dieser Parteien oder parteilos sein.
  7. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
  8. In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.
  9. Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Gemeindewahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstands vorzulegen
  10. Die mit den Wahlunterlagen einzureichende Bescheinigung der Wählbarkeit darf am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.
  11. Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 5.1.1 bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen. 

    Dem Wahlvorschlag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen, die Niederschrift über die Mitglieder- oder Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers. Diese beinhaltet auch eine Versicherung an Eides statt nach § 16 Absatz 5 LKWG M-V über die rechtmäßige Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers.

2. Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers. Diese beinhaltet auch eine Erklärung über die persönlichen Voraussetzungen für die Wahl nach § 66 LKWG M-V. Darin inbegriffen sind Erklärungen:

                   - zu Straf- oder Disziplinarverfahren (u. a. über die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde),

                   - über das Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung,

                   - über Tätigkeiten für die Staatssicherheit der DDR (eine Begründung ist möglich, die zusammen mit dem Wahlvorschlag veröffentlicht wird),

                   - zu den wirtschaftlichen Verhältnissen.

       Der Zustimmungserklärung sind folgende Unterlagen beizufügen:

                  2.1 amtsärztliches Gesundheitszeugnis,

                  2.2 Versicherung an Eides statt nach § 16 Absatz 4 LKWG M-V bei Wahlvorschlägen von Parteien, dass die Bewerberin oder der Bewerber keiner oder keiner anderen Partei angehört,

          2.3 Bescheinigung der Wählbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers

Die Bescheinigungen dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein. (§ 24 Absatz 1 LKWO M-V)

 3. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nicht Deutsche sind, die bei der Wahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 5.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind für die Wahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens 21. Oktober 2022 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie am Wahltag seit mindestens 37 Tagen (07. Oktober 2022) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.

 Rostock, 23. Juli 2022                                                Dr. Dirk Zierau

                                                                                    Stellv. Gemeindewahlleiter der Hanse- und Universitätsstadt Rostock