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Jagderlaubnis wird vergeben

Pressemitteilung vom 08.05.2008

Das Stadtforstamt Rostock vergibt für das Jagdjahr 2008/2009 die letzten drei freien Jagderlaubnisscheine in der Rostocker Heide. Diese gebührenpflichtigen so genannten Begehscheine werden öffentlich angeboten und berechtigen dazu, in einem vorgesehenen Pirschbezirk zu jagen. Die Gebiete sind in Listen zusammengefasst, aus denen Größe, Lage, Grenzen und zugeordneter Abschuss ersichtlich sind. Sie können von heute an bis zum 23. Mai 2008 im Stadtforstamt, 18182 Wiethagen, Haus 9 b, Telefon 038202 404-0, sowie im Stadtamt der Hansestadt Rostock bei der Unteren Jagdbehörde, 18059 Rostock, Charles-Darwin-Ring 6, Telefon 0381 381-3242 eingesehen werden.

Die Jagderlaubnis beinhaltet, im Zuge der Einzeljagd sämtliches Niederwild - Rehwild Ausgenommen - Raubwild und Raubzeug im Rahmen einer geordneten Hege und Wildbestandsregulierung zu erlegen und zu behalten. Die Bejagung von Schalenwild erfolgt nach dem zugeordneten Abschussplan. Das erlegte Schalenwild wird durch das Stadtforstamt vermarktet.

Auf eine Jagderlaubnis gibt es keinen Rechtsanspruch. Wer sie erhalten möchte, muss bis zum 23. Mai 2008 ein schriftliches Gebot einreichen. Dabei ist eine Summe für den gesamten Pirschbezirk anzugeben, kein Gebot pro Hektar. Mit dem Gebot muss darüber hinaus die Jagdfähigkeit, Jagdberechtigung und Versicherung nachgewiesen werden. Das Gebot muss beim Stadtforstamt in einem fest verschlossenen Umschlag mit dem Vermerk "Gebot entgeltliche Jagderlaubnis Pirschbezirk ..." eingereicht werden.

Der Senator für Umwelt, Soziales, Jugend und Gesundheit entscheidet nach Vorliegen der schriftlichen Gebote, an wen die entgeltliche Jagderlaubnis durch das Stadtforstamt erteilt wird. Die Jagd wird dann in engem Einvernehmen mit dem Stadtforstamt ausgeübt. Weitere Jagdinteressenten dürfen sich nicht daran beteiligen. Dem Stadtforstamt und den zuständigen Forstbeamten bleibt weiterhin die Ausübung des Forst- und Jagdschutzes vorbehalten.

Die Jagderlaubnis gilt jeweils für ein Jagdjahr mit der unbegrenzten Möglichkeit der Verlängerung um ein weiteres Jahr. Das Stadtforstamt behält sich das Recht vor, die erteilte Jagderlaubnis jederzeit zu widerrufen. In der Regel kann dieses nach Ablauf des Jagdjahres erfolgen. Bei Verstößen gegen die genannten Bedingungen bzw. gesetzlichen Bestimmungen kann die erteilte Jagderlaubnis mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Eine Rückerstattung des gezahlten Preises erfolgt auch anteilmäßig nicht.