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Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock

Pressemitteilung vom 27.04.2005



Die am 22. Dezember 2004 veröffentlichte Satzung über die Nutzung und die Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) ist durch einen Formfehler unwirksam.
Die Heilung des Formfehlers erfolgt hiermit durch die rückwirkende Inkraftsetzung der Satzung über die Nutzung und die Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung).

Öffentliche Bekanntmachung
Satzung über die Nutzung und die Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. S. 206), des § 90 des SGB VIII sowie des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V) in der Fassung vom 01.04.2004 (GVOBl. M-V vom 16.04.2004, S. 146 - 152), in Kraft getreten am 01.08.2004 wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock auf ihrer Sitzung am 15.12.2004 folgende Satzung erlassen.

§ 1 Geltungsbereich

(1) In der Satzung sind Nutzung und Finanzierung der Kindertagesförderung für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Hansestadt Rostock haben, geregelt.

(2) Zuständiger örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist die Hansestadt Rostock.

(3) Die Satzung gilt für die Nutzung von Plätzen der Kindertagesförderung, die in der Hansestadt Rostock
a)    in Kindertageseinrichtungen der freien bzw. privaten Träger oder der Kommune,
b)    in Tagespflege bei Tagespflegepersonen mit entsprechender Erlaubnis
vorgehalten werden.

§ 2 Formen der Kindertagesförderung

(1) Kindertagesförderung erfolgt in Kindertageseinrich-tungen oder in Tagespflege. Die Förderung umfasst Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder und kann sowohl in altersspezifischen als auch in altersgemischten Gruppen durchgeführt werden.

(2) Kindertageseinrichtungen sind sozialpädagogische öffentliche Einrichtungen, in denen Kinder regelmäßig für einen Teil des Tages oder ganztags gefördert werden. Es wird unterschieden zwischen
1.    Kinderkrippe als Betreuungsform für Kinder bis zum Beginn des Monats, in dem sie das
3.    Lebensjahr vollenden (Krippenalter);
2.    Kindergarten als Betreuungsform für Kinder ab dem Beginn des Monats, in dem sie das 3. Lebensjahr vollenden bis zum Eintritt in die Grundschule (Kindergartenalter);
3.    Hort als Betreuungsform für Kinder, die die Grund-schule besuchen (Hortalter), in begründeten Ausnah-mefällen bis zum Ende der Orientierungsstufe (§ 2 Abs. 5 KiföG M - V).
Alle Betreuungsformen (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort) können sich auch gemeinsam in einer Kinder-tageseinrichtung befinden.

(3) Tagespflege ist eine durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vermittelte, familienergänzende und unterstützende Form der regelmäßigen Förderung durch eine Person, die nicht personensorgeberechtigt für das Kind ist (Tagespflegeperson). Die Tagespflege wird im Haushalt der Tagespflegeperson oder der Personensorge-berechtigten oder in anderen geeigneten Räumen durchgeführt.

(4) Kinder mit Behinderungen werden in integrativen Kindertageseinrichtungen in integrativen Gruppen gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung oder im Rahmen von Einzelintegration gefördert.

§ 3 Bedarfsplanung

(1) Gemäß §§ 24, 80 SBG VIII und § 3 KiföG M-V haben alle Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung (Kindergartenalter). Für Kinder im Krippenalter soll eine bedarfsgerechte Förderung gewährleistet werden. Für Kinder im Grundschulalter soll eine bedarfsgerechte Betreuung außerhalb der Unterrichts- zeiten gewährleistet werden.

(2) Verantwortlich für die Ermittlung des Bedarfs und die Bereitstellung der Plätze ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII.

§ 4 Ausgestaltung der Angebote (Plätze)

(1) Die Angebote der Kindertagesförderung in Kinder-tageseinrichtungen sowie bei Tagespflegepersonen gestalten sich wie folgt:

1    Krippenalter
1.1    Ganztagsplatz     50 h wöchentlich
1.2    Teilzeitplatz    30 h wöchentlich
1.3    Halbtagsplatz    20 h wöchentlich

2     Kindergartenalter
2.1     Ganztagsplatz    50 h wöchentlich
2.2     Teilzeitplatz    30 h wöchentlich
2.3     Halbtagsplatz    20 h wöchentlich

3     Hortalter
3.1     Ganztagsplatz    30 h wöchentlich
3.2     Teilzeitplatz    15 h wöchentlich.

(2) Für die Anzahl der Kinder, die gemeinsam durch eine Fachkraft gefördert werden, ist unter Berücksichtigung der Fehlzeiten des Personals und der Betreuungszeiten folgender Betreuungsschlüssel anzusetzen:

Krippe
Betreuungsform    Betreuungsschlüssel
Ganztagsplatz    1,1 Vollzeitstellen je 6 Kinder
Teilzeitplatz    0,66 Vollzeitstellen je 6 Kinder
Halbtagsplatz    0,44 Vollzeitstellen je 6 Kinder

Kindergarten
Betreuungsform    Betreuungsschlüssel
Ganztagsplatz    1,5 Vollzeitstellen je 18 Kinder
Teilzeitplatz    0,90 Vollzeitstellen je 18 Kinder
Halbtagsplatz    0,60 Vollzeitstellen je 18 Kinder

Hort
Betreuungsform    Betreuungsschlüssel
Ganztagsplatz    0,80 Vollzeitstellen je 22 Kinder/
        je 20 Kinder integrativ
Teilzeitplatz    0,50 Vollzeitstellen je 22 Kinder/
        je 20 Kinder integrativ

Die Gruppenstärke in Integrativgruppen soll 15 Kinder im Kindergarten (11 : 4) und in Horten 20 Kinder (16 : 4) nicht übersteigen.

(3) In dem Betreuungsschlüssel nach Abs. 2 sind gemäß § 10 Abs. 9 KiföG M-V 2,5 Stunden je vollbeschäftigter Fachkraft für Dienstberatungen, Vor- und Nachbereitung fünf Tage für Fort- und Weiterbildung sowie Zusammen-arbeit mit den Personensorgeberechtigten berücksichtigt.

(4) Die Berechnung des Personalschlüssels erfolgt für jede Kindertageseinrichtung als Einheit gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung.

Berechnungsformel: Kinderzahl x Betreuungsschlüssel
Anzahl der Kinder lt. Tabelle Abs. 2

(5) Entsprechend § 10 Abs. 8 KiföG M-V sind Kinder, die Deutsch als Zweitsprache erlernen, dabei besonders zu fördern. Die Träger von Kindertageseinrichtungen haben mindestens eine Form der Förderung in die pädagogische Konzeption der Einrichtung aufzunehmen. Sofern hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, sind diese in der Leistungs- und Entgeltvereinbarung gesondert zu vereinbaren. Diese Kosten trägt die Hansestadt Rostock.

(6) Der Betreuungsschlüssel nach Abs. 2 darf nicht unterschritten werden. Höhere Personalschlüssel sind zu begründen und können gesondert vereinbart werden. Die Hansestadt Rostock ist nicht zur Übernahme der Mehr-kosten verpflichtet.

§ 5 Stellenbemessung für pädagogische Leitung in Kindertageseinrichtungen

Die Zeitanteile für pädagogische Leitung sind abhängig von der Anzahl der belegten Plätze pro Einrichtung.

Zeitanteile für Leitung in Wochenstunden

Anzahl der Plätze        Kindertageseinrichtungen
            (Krippe/Kindergarten/Hort)
bis 39 Plätzen        10 Stunden wöchentlich
von 40 bis 74 Plätzen    20 Stunden wöchentlich
von 75 bis 129 Plätzen    30 Stunden wöchentlich
von 130 bis 199 Plätzen    40 Stunden wöchentlich
von 200 bis 249 Plätzen    50 Stunden wöchentlich
ab 250 Plätzen        60 Stunden wöchentlich

Anzahl der Plätze        Horte
bis 22 Plätzen        5 Stunden wöchentlich
von 23 bis 66 Plätze    10 Stunden wöchentlich
von 67 bis 88 Plätze    20 Stunden wöchentlich
von 89 bis 120 Plätze    30 Stunden wöchentlich
ab 121 Plätzen         40 Stunden wöchentlich

§ 6 Aufnahme in eine Einrichtung bzw. in Tagespflege

(1) Die Aufnahme eines Kindes in einer Kindertagesein-richtung bzw. in Tagespflege kann erst nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen/Bestätigung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen.

(2) Für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Hansestadt Rostock haben, ist eine Bestätigung zur Kostenbeteiligung durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts und des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich.

(3) Die Träger/die Tagespflegepersonen schließen mit den Sorgeberechtigten auf der Grundlage der Bestätigung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe einen schriftlichen Betreuungsvertrag ab.

(4) Anspruch auf einen Platz in einer bestimmten Kinder-tageseinrichtung bzw. bei einer bestimmten Tagespflege-person besteht nicht. Die Aufnahme kann nur erfolgen, sofern freie Kapazitäten im Rahmen der Betriebserlaubnis vorhanden sind.

§ 7 Anspruchsvoraussetzungen

(1) Das Angebot der Ganztagsbetreuung (bis zu 50 Wochenstunden) für Kinder im Krippen-, Kindergarten- und Hortalter richtet sich an Personensorgeberechtigte, die mindestens 20 h wöchentlich erwerbstätig sind oder sich in Ausbildung befinden.

(2) Das Angebot der Teilzeitbetreuung (bis zu 30 Wochen-stunden) für Kinder im Krippen- und Hortalter richtet sich an Personensorgeberechtigte, die weniger als 20 h wöchentlich erwerbstätig sind oder sich in Ausbildung befinden sowie Erwerbssuchende und sozial benachteiligte Personensorgeberechtigte.

(3) Die Förderung von Kindern bis zum Eintritt in die Schule kann auf Wunsch der Personensorgeberechtigten auch als Halbtagsförderung (bis zu 20 Wochenstunden) in Anspruch genommen werden.

(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruch-nahme eines Platzes ist bei Antragstellung glaubhaft nachzuweisen. Jede Veränderung, die Auswirkung auf die Bereitstellung des Platzes haben kann, ist dem Jugendamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(5) Bei Kindern mit besonderem erzieherischen Bedarf entscheidet der örtliche Träger der öffentlichen Jugend-hilfe über deren Anspruch.

§ 8 Förderungs- und Betreuungszeiten

(1) Die Träger der Kindertageseinrichtungen legen die Öffnungszeitenim Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, entsprechend dem Bedarf der Personensorgeberechtigten fest. Die Elternvertretungen sind angemessen zu beteiligen.

(2) Betreuungsbedarf, der über den Umfang des zur Verfü-gung gestellten Platzes hinausgeht (z. B. während der Schulferien), ist mit dem Träger der Einrichtung bzw. der Tagespflegeperson gesondert zu vereinbaren. Die Kosten für diese stundenweise Förderung tragen die Personen- sorgeberechtigten.

§ 9 Rechte und Pflichten der Träger der Einrichtun-gen/Tagespflegepersonen

(1) Die Rechte und Pflichten der Träger der Kindertages-einrichtungen/Tagespflegepersonen ergeben sich im Einzelnen aus dem KiföG M - V, dieser Satzung und der Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung.

(2) Der Träger der Kindertageseinrichtung stellt sicher, dass entsprechend § 15 Abs. 1 KiföG M-V eine gültige Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII vorliegt. Die Bean-tragung dieser oder Änderungsanträge erfolgen in Abstim-mung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(3) Eine Tagespflegeperson bedarf entsprechend § 15 Abs. 2 KiföG M - V eine Erlaubnis des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Tagespflegeperson pädagogisch und persönlich geeignet ist und die räumlichen und materiellen Voraus-setzungen sowie die Kooperation der Tagespflegeperson mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegeben sind. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugend-hilfe hat das Recht, die Erlaubnis zu entziehen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, die räumlichen und mate-riellen sowie persönlichen Voraussetzungen sich grund-legend geändert haben und eine Kooperation mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr gegeben ist. Ein Erlaubnisentzug ist auch dann möglich, wenn die Tagespflegeperson die Fort- und Weiterbil-dungsangebote entsprechend § 6 Abs. 2 KiföG M-V nicht wahrnimmt.

§ 10 Finanzierung/Beteiligung der Eltern

(1) Zur Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung werden gemäß § 16 KiföG M - V zwischen der Hansestadt Rostock als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern der Kindertageseinrichtungen Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarungen nach §§ 78 b - e SGB VIII abgeschlossen. Darin werden die leistungsbezogenen Entgelte als Kosten je belegtem Platz in der Kindertagesförderung vereinbart. Entsprechend dieser Vereinbarung werden die Kostenanteile der Hansestadt Rostock als örtlicher Träger und Wohnsitzgemeinde je belegtem Platz an den Träger der Kindertageseinrichtung erstattet. Die konkreten Bedingungen je Einrichtung sind bei der Ermittlung des leistungsbezogenen Entgeltes zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzierung der Tagespflege erfolgt pro belegtem Platz in Abhängigkeit vom Betreuungsumfang und dem Alter der betreuten Kinder. Die Tagespflegeperson erhält monatlich eine Förderung entsprechend der nachfolgenden Tabelle für Kinder von 0 - 3 Jahren bis
Schuleintritt

  für Kinder von 3 Jahren GT (bis zu 10 h) 420,00 EUR 380,00 EUR TZ (bis zu 6 h)250,00 EUR 220,00 EUR HT (bis zu 4 h) 170,00 EUR 150,00 EUR

Zusätzlich werden einmal jährlich die Kosten für 20 Stunden Fort- und Weiterbildung in Höhe von 180,00 EUR erstattet.

(3) Die Finanzierung der integrativen Betreuung im Kindergarten erfolgt nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Differenz der Finanzierung, die sich aus dem in § 4 Abs. 2 dieser Satzung festgelegten Betreu-ungsschlüssel in integrativen Hortgruppen ergibt, trägt Hansestadt Rostock. Gleiches gilt für Kosten der Einzel-integration für Hortkinder. Dieses ist in der Leistungs- und Entgeltvereinbarung zu berücksichtigen.

(4) Für Kinder in Kindertageseinrichtungen der Hansestadt Rostock, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Hansestadt Rostock haben, ergibt sich die Kostenbetei-ligung aus den §§ 20 und 22 KiföG M - V. Die Höhe der Kosten ist entsprechend der jeweiligen Leistungs- und Entgeltvereinbarung der Kindertageseinrichtung oder der Vereinbarung mit der Tagespflegeperson für die Tages-pflege in der Hansestadt Rostock durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthaltes zu übernehmen. Wählen die Personensorgeberechtigten eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Hansestadt Rostock einen Betreu-ungsplatz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Hansestadt Rostock, sind eventuelle Mehrkosten gemäß § 21 Abs. 3 KiföG M-V durch diese zu tragen.

(5) Gemäß § 21 KiföG M-V haben sich die Eltern an den Kosten/Platz zu beteiligen. Diese Beteiligung wird als privatrechtliches Entgelt durch den Träger erhoben. Für die Personensorgeberechtigten erfolgt die Beteiligung bis zur gesetzlichen Höchstgrenze nach §§ 21 i. V. m. 20
KiföG M-V. Die genaue Höhe ergibt sich aus der Leistungs- und Entgeltvereinbarung des jeweiligen Trägers. Sie ist den Eltern durch die Träger rechtzeitig bekannt zu geben.

(6) Die Höhe der monatlichen Elternbeiträge für Kinder in Tagespflege ist in der nachfolgenden Tabelle geregelt:

Betreuungsform                 1. Kind
0 bis 3 Jahre GT-Platz             141,00
0 bis 3 Jahre TZ-Platz             85,00
0 bis 3 Jahre HT-Platz             56,00
3 Jahre bis zum Schuleintritt GT-Platz        134,00
3 Jahre bis zum Schuleintritt TZ-Platz        80,00
3 Jahre bis zum Schuleintritt HT-Platz        56,00

(7) Gemäß KiföG M - V § 21 Abs. 2 müssen die Elternbeiträge nach § 90 SGB VIII sozialverträglich gestaffelt werden. Für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer Bedarfsgemeinschaft der Hansestadt Rostock und das 15. Lebensjahr nicht überschritten haben, erfolgt eine Staffelung des Elternbeitrages bei Förderung eines oder mehrerer Kinder in einer Rostocker Kindertagesstätte oder in Tagespflege und zwar

für das 1. Kind sind 100 % des Elternbeitrages zu zahlen,
für das 2. Kind sind 95 % des Elternbeitrages zu zahlen,
für das 3. Kind sind 90 % des Elternbeitrages zu zahlen,
für das 4. und jedes weitere Kind sind 80 % des Elternbei-trages zu zahlen.

Das älteste Kind der Familie unter 15 Jahren zählt als erstes Kind.

(8) Die Mindereinnahme, hervorgerufen durch die soziale Staffelung nach § 90 Abs. 1 SGB VIII, trägt die Hansestadt Rostock.

(9) Die Mindereinnahme, hervorgerufen durch die Antragsbewilligung zur Übernahme von Elternbeiträgen einschließlich Verpflegungskosten nach § 90 Abs. 4 SGB VIII, trägt die Hansestadt Rostock.

(10) Kosten, die durch eine Betreuung außerhalb der in § 4 Abs. 1 dieser Satzung genannten Zeiten für den jeweils in Anspruch genommenen Platz entstehen, tragen die Personensorgeberechtigten selbst (z. B. stundenweise Betreuung, Wegfall der Unterrichtszeiten in den Ferien).

§ 11 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

(1) Die Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Betreu-ung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, deren Träger die Hansestadt Rostock ist vom 18.12.2001 und die Satzung der Hansestadt Rostock über die Benutzung von kommunalen Kindertageseinrichtungen vom 07.12.1995, zuletzt geändert am 27.05.1998, außer Kraft.

Rostock, 16.02.2005

In Vertretung

Sebastian Schröder
Zweiter Stellvertreter des Oberbürgermeisters

 

1. Die vorstehende von der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock am 15.12.2004 beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

2. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die sich aus der Kom-munalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) ergeben oder die aufgrund dieser erlassen worden sind, gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekannt-machung nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Hansestadt Rostock geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Punkt 2 Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Rostock, 16.02.2005

In Vertretung

Sebastian Schröder
Zweiter Stellvertreter des Oberbürgermeisters