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Ladenöffnungszeiten an Sonntagen aus Anlass von Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen

Pressemitteilung vom 11.05.2005

Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen aus Anlass von Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen

Auf der Grundlage des § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Verländerung der Ladenöffnung an Sams-tagen vom 15. Mai 2003 (BGBl. I S. 658) sowie der Bekanntmachung der Neufassung des Geset-zes über den Ladenschluss vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) ergeht folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Laden-schluss auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock, soweit nicht schon aufgrund anderer Bestimmungen Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Ladenschlussgesetz gelten.

§ 2 Offenhaltung In den Ortsteilen der Stadt Rostock dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Messen, Märkten sowie ähnlichen Veranstaltungen, wie in der Anlage ersichtlich, geöffnet sein.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswi-drigkeiten im Sinne des § 24 Ladenschlussgesetz. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage zur "Verordnung zur Durchführung des § 14 Ladenschlussgesetzes"

Zur Offenhaltung sind alle Einzelhändler im Bereich Evershagen Süd unter nachfolgenden Bedingungen berechtigt:

Ort Zeitraum Anlass

Ortsbereich Evershagen Süd 22. Mai 2005 Schutower Maifest
Messegelände 11.00 - 16.00 Uhr

Hans-Joachim Engster Leiter Stadtamt