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Maßnahmen bei Tollwutverdacht

Pressemitteilung vom 28.12.2001

28. Dezember 2001

Maßnahmen bei Tollwutverdacht

Vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei M-V wird darauf hingewiesen, dass sich die Tollwutsituation in dem Nachbarland Polen verschlechtert hat. Von polnischer Seite gibt es zur Überwachung und Kontrolle der dort durchgeführten Impfmaßnahmen keine ausreichende Dokumentation. Der Infektionsdruck für Tollwut nimmt von Osten nach Westen zu und betrifft auch das Bundesland M-V.

Das Stadtgebiet gilt auf Grund des § 12 der Tollwut-Verordnung in Verbindung mit den Vorgaben des Tollwuttilgungsprogramms als tollwutfrei. Jedoch müssen auch weiterhin zur Sicherung dieses Statuses flächendeckende Untersuchungen an Füchsen im Rahmen der Tollwutdiagnostik durchgeführt werden. In Verbindung mit dem § 11 der Tollwut-Verordnung sind darüber hinaus alle anderen verdächtigen wild- bzw. freilebenden Tiere zur Untersuchung auf Tollwut einzusenden. Die Abklärung verdächtiger Verhaltensweisen von freilebenden Haustieren (insbesondere Katzen) und von Hunden nach Bissverletzungen übernimmt der Amtstierarzt nach klinischer Untersuchung des Tieres. Zur Diagnosesicherung ist dazu das Tier natürlich einzufangen bzw. sicherzustellen.

Ärzte können nach Bissverletzungen Tollwut nicht mehr völlig ausschließen und sollten nach gesicherter Exposition eine Tollwutschutzbehandlung einleiten, auch wenn diese mehrere Tage zurückliegt.

Der Amtstierarzt teilt dem behandelnden Arzt auf Verlangen den Untersuchungsbefund mit.

Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass laut § 6 des Infektionsschutzgesetzes Tollwut zu den namentlich zu meldenden Infektionskrankheiten zählt. Sowohl die Verletzung als auch die Berührung durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sind dem Gesundheitsamt zu melden. Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Gesundheitsamt  i