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Melderegisterauskünfte und Widerspruchsrecht

Pressemitteilung vom 16.12.2010

Im Stadtamt Rostock, Abt. Ortsämter und Einwohnerangelegenheiten (Meldebehörde), werden personenbezogene Daten über alle im Zuständigkeitsbereich der Hansestadt Rostock wohnhaften Einwohnerinnen und Einwohner erhoben, registriert und verarbeitet. Dies ist nach Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern erforderlich, um die Identität und Wohnung der Einwohnerinnen und Einwohner feststellen und nachweisen zu können. Das Melderegister bildet die Grundlage für die Ausstellung von Personalausweisen und Reisepässen, für die Vorbereitung von Wahlen und für die Mitwirkung bei der Wehrüberwachung.

Das Landesmeldegesetz räumt jeder Bürgerin und jedem Bürger das Recht ein, in bestimmten Fällen der Weitergabe ihrer/seiner Daten zu widersprechen.

So darf die Meldebehörde einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten ihrer Mitglieder und deren Familienangehörige übermitteln. Gehört ein Familienmitglied wie beispielsweise der Ehegatte, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder nicht derselben oder keiner öffentlich rechtlichen Religionsgesellschaft an, so kann der Betroffene gegen diese Datenübermittlung Widerspruch erheben

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen oder gesetzlich vorgesehenen Abstimmungen in den sechs der Wahl vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Daten von Wahlberechtigten erteilen. Der Betroffene hat das Recht, der Auskunftserteilung zu widersprechen.

Die Meldebehörde darf Melderegisterauskünfte über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern erteilen, wenn Mandatsträger, Presse oder Rundfunk dies zur Ehrung der betroffenen Personen begehren. Auch in diesem Fall hat jeder das Recht, der Auskunftserteilung zu widersprechen.

Die Meldebehörde darf Auskünfte an Adressbuchvorlage erteilen. Die Betroffenen haben auch hier das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen.

Einfache Melderegisterauskünfte können auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Jeder hat das Recht, dieser Form der Auskunftserteilung zu widersprechen.

Widersprüche können schriftlich bei der Hansestadt Rostock, Stadtamt, Abteilung Ortsämter und Einwohnerangelegenheiten, Neuer Markt 1, 18050 Rostock eingereicht werden. Eine einmal eingetragene Übermittlungssperre bleibt bis auf Widerruf bestehen.