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Melderegisterauskünfte: Einmal eingetragene Übermittlungssperren bleiben bestehen

Pressemitteilung vom 06.10.2016

Wahlberechtigte haben jederzeit die Möglichkeit, gegen die Weiterleitung ihrer Meldedaten an Parteien im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen zu widersprechen. Darauf weist das Stadtamt hin.

Grundlagen dafür bilden die §§ 42 und 50 des Bundesmeldegesetzes. Eine einmal eingetragene Übermittlungssperre bleibt bis auf Widerruf bestehen und braucht nicht erneut eingereicht werden. Auch alle Widersprüche behalten ihre Gültigkeit, die auf der Basis des bis 31. Oktober 2015 geltenden Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern eingetragen waren.

Das Auskunftsrecht ist im Bundesmeldegesetz geregelt. Dort heißt es in § 50: „Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister … erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.“ Die Übermittlung der Daten erfolgt nicht, wenn vom Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht wurde.