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Mitteilung des Gesundheitsamtes zur Umsetzung der Trinkwasserverordnung

Pressemitteilung vom 16.01.2012

Allgemeine Anzeigepflichten

Laut Bekanntmachung der Neufassung der Trinkwasserverordnung vom 28. November 2011 bestehen Allgemeine Anzeigepflichten gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt.

a) wenn aus den Trinkwasser-Installationen in Gebäuden (Anlagen der ständigen Wasserverteilung) Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird:

1. die Errichtung einer Wasser- versorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus;
2. die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus sowie die Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage oder von Teilen von ihr innerhalb von drei Tagen;
3. die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann, spätestens vier Wochen im Voraus;
4. der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person spätestens vier Wochen im Voraus;

b) wenn Nichttrinkwasseranlagen wie z.B. Regenwassernutzungsanlagen oder Dachablaufwasser- anlagen im Gebäude neben der Trinkwasser-Installation vorhanden sind:

- unverzügliche Anzeige von Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das keine Trinkwasserqualität (z.B. Dachablaufwasser- anlagen) hat, und die im Haushalt zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 installiert sind

c) wenn Großanlagen zur Trink- wassererwärmung im Gebäude vorhanden sind:

- unverzügliche Anzeige bei Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e (ständige Wasserverteilung in Gebäuden), in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet, haben, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird.
Im Übrigen gelten die Anzeige- pflichten nach Nummer 2 und 3 entsprechend (erstmalige Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme sowie bauliche oder betriebstechnische Veränderung, die wesentliche Auswirkungen auf die Trinkwasserbeschaffenheit haben kann).
Unverzüglich bedeutet dabei ohne schuldhafte Verzögerung. Schuldhafte Verzögerung sind unnötige, nicht durch die Sachlage begründete Verzögerungen. Eine durch die Sachlage begründete Verzögerung ist zum Beispiel eine Anzeige am ersten Werktag nach einem Feiertag (z.B. ist der 31. Oktober in Mecklenburg-Vorpommern oder andere gesetzliche Feiertage).

Während die Meldepflichten nach den Punkten a) und b) seit Inkraftsetzung der Trinkwasserverordnung 2003 umzusetzen sind, wurden mit der Novellierung der Trinkwasserverordnung 2011 die Untersuchungspflichten auf Legionellen seit dem 1. November 2011 für die Betreiber einer Trinkwasserinstallation erweitert.

Erweiterung der Untersuchung von Trinkwasserhausinstallationen auf Legionellen

Ab November 2011 müssen im Rahmen der Umsetzung der Trinkwasserverordnung Trinkwasserinstallationen in gewerblich genutzten Gebäuden, also auch in Mietshäusern, auf Legionellen untersucht werden. Bisher galt diese Regelung nur für Gebäude, in denen Wasser an die Öffentlichkeit abgegeben wird.

Vermieter und Betreiber von gewerblich genutzten Gebäuden der Hansestadt Rostock haben das Trinkwasser ab Januar 2012 einmal jährlich nach § 14, Abs. 3 auf Legionellen untersuchen zu lassen und die Ergebnisse dieser Untersuchungen dem Gesundheitsamt zu übermitteln, wenn sich in der Wasserversorgungs- anlage eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet. Die Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Verneblung des Trinkwassers kommt.

Zuvor sollten Vermieter oder Hausverwalter durch eine durch den DVGW zugelassene Firma für Heizung und Sanitäranlagen (Wartungsfirma) überprüfen lassen, ob die Anlage untersuchungspflichtig ist und alle technischen Voraussetzungen zu einer Probeentnahme erfüllt sind. Eventuell sind bei älteren Anlagen Nachrüstungen zur Probenentnahme zu tätigen.

Eine Anlage wird zum besseren Verständnis untersuchungspflichtig, wenn man

1. eine Großanlage zur zentralen Warmwassererzeugung betreibt, die einen Trinkwasserspeicher von = 400 l und/ oder
2. Rohrleitungen von > 3 Litern zwischen Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle besitzt.

Mit der Untersuchung können Labore beauftragt werden, deren Methoden zur Trinkwasseruntersuchung nach Trinkwasserverordnung zertifiziert wurden. Die Liste der Trinkwasseruntersuchungsstellen in Mecklenburg-Vorpommern Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Oktober 2011 kann beim Gesundheitsamt abgefordert oder unter www. sozial-mv.de/pages/twu.htm eingesehen werden. Untersuchungsstellen für Trinkwasser in anderen Bundesländern sind abrufbar unter www.dvgw.de.

Das Formular zur Anzeige gemäß § 13 (5) TrinkwV - Großanlage zur Trinkwassererwärmung und die Liste der Trinkwasseruntersuchungsstellen in Mecklenburg-Vorpommern sind abrufbar unter den Telefonnummern 381-5371 und 381-5374 sowie unter E-Mail: elke.schünemann@rostock. de und astrid.kasch@rostock.de

Sanierung von Trinkwasserleitungen aus Blei

Das Gesundheitsamt weist daraufhin, dass nur noch bis zum 30. November 2013 für den Nachweis von Blei in Trinkwasser der Grenzwert von 0,025 Milligramm pro Liter gilt. Ab dem 01. Dezember 2013 wird der Grenzwert für Blei auf 0,01 mg/l herabgesetzt. Seit 2003 wechselt die Eurawasser Nord GMBH im Gebiet der Hansestadt Rostock Trinkwasserleitungen aus Blei aus und hält auch das Angebot zum Austausch der Hausanschlussleitungen für Hausbesitzer und Verwalter aufrecht.

Eigentümer, die das Angebot der Eurawasser Nord GMBH nicht in Anspruch genommen haben sowie in ihren Wohngebäuden noch Trinkwasserleitungen aus Blei haben, sollten sich bemühen, die Hausinstallation sanieren zu lassen, denn der neue Grenzwert ist nur einzuhalten, wenn die bestehenden Leitungen oder Leitungsstücke entfernt werden.