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Nachweisheft für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln jetzt an Stelle des Gesundheitszeugnisses

Pressemitteilung vom 03.08.2001

3. August 2001

Nachweisheft für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln jetzt an Stelle des Gesundheitszeugnisses

Am 1. Januar 2001 trat ein neues Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektions-krankheiten beim Menschen - das Infektionsschutzgesetz - (IfSG) in Kraft und ersetzt das bisher gültige Bundesseuchengesetz (BSeuchG). Das Infektionsschutzgesetz hat bewährte Vorschriften aus dem BSeuchG übernommen. Es enthält aber zum Meldewesen für bestimmte Erkrankungen, zur Krankenhaus-hygiene, für Gemeinschaftsein-richtungen und für Lebensmittelbetriebe neue Regelungen.

An Stelle des Gesundheitszeug-nisses mit Röntgenaufnahmen und Stuhlproben für Beschäftigte in Lebensmittelbetrieben ist jetzt eine Belehrung für Personen, die gewerbsmäßig Umgang mit bestimmten Lebensmitteln haben, getreten.
Diese Belehrungen werden im Gesundheitsamt in mündlicher und in schriftlicher Form durchgeführt und beinhalten „Prävention“ durch Information und Aufklärung und „Förderung der Eigenverantwortung.“

Statt eines Gesundheitszeugnisses wird eine Bescheinigung „Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln“ vor erstmaliger Tätigkeit beim Gesundheits-amt gegen eine Gebühr ausgestellt:
Gesundheitsamt

Abt. Hygiene, Infektionsschutz und Umweltmedizin
St.-Georg-Straße 109
18055 Rostock
Tel. 3 81 53 81/82

Ein Gesundheitszeugnis nach § 18 BseuchG gilt als Bescheinigung nach § 43 IfSG.

Folgende Öffnungszeiten sind zu beachten:

Montag und Donnerstag
von     8 bis 12 Uhr und
    13 bis 15 Uhr
Dienstag von                  8 bis 12 Uhr und
    13 bis 17 Uhr.

Telefonische Voranmeldungen verhindern Wartezeiten.

Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muss zu ihrer Belehrung ein Erziehungsberechtigter anwesend sein.

Dr. med. Sabine Bitter
Stellvertretende Amtsärztin