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Neue Satzungen für die Friedhöfe

Pressemitteilung vom 24.03.2006



Für den Neuen Friedhof Rostock, den Westfriedhof Rostock, den Neuen Friedhof Warnemünde und den Ruheforst „Rostocker Heide“ treten jetzt eine neue Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung in Kraft. Sie regeln das Verhalten auf Friedhöfen und die Vergabe von Grabstätten.
Die Nutzungsdauer für alle neu erworbenen Grabstätten beträgt jetzt einheitlich 20 Jahre. Das Nutzungsrecht kann gegen Gebühr verlängert werden.
Wer eine Bestattung auf einem Ruhebiotop im Ruheforst wählt, erwirbt ein Nutzungsrecht durch Vertrag für bis zu 99 Jahre. Der Ruheforst ist ein naturnaher Wald und unterliegt den Rechtsvor- schriften des Waldgesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Ziel ist es, den natürlichen Zustand zu erhalten. Deshalb sind Grabschmuck, Blumen, Gebinde oder sonstige Grabbeigaben sowie eine Grabpflege im herkömmlichen Sinne nicht vorgesehen. Auch Grabmale und Gedenksteine wird es nicht geben.

Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Hansestadt Rostock für die kommunalen Friedhöfe (Friedhofsatzung)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19.12.2005 (GVOBl. M-V S 640), und den §§ 14, 15 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Fried- hofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 03.07.1998 (GVOBl. M-V S. 617) wird nach Beschluss- fassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock vom 01.03.2006 folgende Satzung erlassen:

I. ABSCHNITT - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1    Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofsatzung gilt für folgende auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock eingerichteten und von ihr verwal- teten Friedhöfe:
-    Neuer Friedhof Rostock,
-    Westfriedhof Rostock,
-    Neuer Friedhof Warnemünde,
-    Ruheforst „Rostocker Heide“.

(2) Die Vorschriften des I. bis V. Abschnitts (§§ 1 bis 24) und des VII. Abschnitts (§§ 32 bis 37) gelten für den Neuen Friedhof Rostock, den Westfriedhof Rostock und den Neuen Friedhof Warnemünde. Für den Ruheforst "Rostocker Heide" gelten die §§ 1, 12, 13 sowie die Vorschriften des VI. und VII. Abschnitts (§§ 25 bis 36).

§ 2    Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Hansestadt Rostock (Friedhofsträger) von hohem kulturhistorischem und sozialem Wert. Ihre Verwaltung obliegt dem Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege, hier der Abteilung Friedhofs- wesen.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Hansestadt Rostock waren oder ein Recht auf Beisetzung (Nutzungsrecht) in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Die Bestattung anderer Personen kann der Friedhofsträger zulassen.

§ 3    Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen außer Dienst gestellt (Außerdienststellung) oder anders verwendet wer- den (entwidmet). Dasselbe gilt für einzelne Grabstätten.

(2) Im Falle der Entwidmung hat der oder die Nutzungs- berechtigte einen Anspruch auf eine Ersatzgrabstätte gleicher Art. Die Umbettung erfolgt zu Lasten des Fried- hofsträgers. Weitere Ansprüche stehen den Nutzungs- berechtigten nicht zu.

(3) Nach Außerdienststellung eines Friedhofes werden keine Beisetzungen mehr vorgenommen. Die Entwidmung führt zum Verlust der Eigenschaft als Ruhestätte. Soweit dadurch Nutzungsrechte berührt sind, besteht ein An- spruch auf eine Ersatzgrabstätte.

(4) Die Außerdienststellung und Entwidmung eines Friedhofes oder von Friedhofsteilen wird öffentlich bekannt gegeben.

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 werden vom Fried- hofsträger in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestell- ten oder entwidmeten Grabstätten hergerichtet. Die Ersatzgrabstätte wird Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. ABSCHNITT - ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4    Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5    Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a)    die Wege mit Fahrzeugen ohne Genehmigung zu befahren, ausgenommen sind Fahrräder. Die Bevorrech-tigung der Fußgängerinnen und Fußgänger ist zu beachten;
b)    Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder dafür zu werben;
c)    an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe von Bestat- tungen störende Arbeiten auszuführen;
d)    Drucksachen zu verteilen, ausgenommen sind die Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig sind;
e)    die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu überstei- gen, Grabstätten und Bestattungsflächen zu betreten; Gegenstände von Gräbern und Anlagen zu entwenden;
f)    Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzula- gern;
g)    zu lärmen, zu spielen;
h)    gewerbsmäßig zu fotografieren;
i)    Hunde unangeleint laufen zu lassen sowie Verunreini- gungen durch diese zuzulassen.

(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen gestatten, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes vereinbar sind.

(4) Spezielle Veranstaltungen, die nicht direkt mit einer Bestattung zusammenhängen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.

§ 6    Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

(1) Friedhofsgärtnerinnen und Friedhofsgärtner, Gärtnerin- nen und Gärtner, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmet- zinnen und Steinmetzen, Bestatterinnen und Bestatter und die von ihnen beauftragten Firmen (im folgenden Gewer- betreibende) bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf den Fried-höfen einer vorherigen Zulassung durch den Friedhofs- träger. Zugelassen und jährlich bestätigt wird auf schrift- lichen Antrag.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig und zur selbständigen Ausübung des Hand- werkes oder zum handwerksähnlichen Gewerbe befugt sind. Bei Fortfall der Vorraussetzung für die Zulassung ist dies unverzüglich dem Friedhofsträger mitzuteilen.

(3) Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für Schäden, die sie und ihre Erfüllungsgehilfen auf den Friedhöfen verursachen.

(4) Die Gewerbetreibenden haben sich bei der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen der erforderlichen Zurückhaltung zu befleißigen und auf Trauernde Rücksicht zu nehmen.

(5) Gewerbliche Arbeiten sind nur während der festgeleg- ten Zeiten zulässig. Gerätschaften dürfen nur vorüber- gehend und an solchen Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder bei Unterbrechun- gen der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Erde und sonstige Materialien sind auf die dafür bestimmten Plätze zu bringen. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine und Fundamentplatten sind von den Friedhöfen zu entfernen. Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen gerei- nigt werden.

(6) Zur Ausübung der Tätigkeit sind ausschließlich die befestigten Friedhofswege zu nutzen. Zugelassen sind nur nach Größe und Gewicht geeignete Fahrzeuge. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen.

(7) Den Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mah- nung gegen die Bestimmungen dieses Paragrafen ver- stoßen kann der Friedhofsträger die Zulassung durch Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. ABSCHNITT - BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7    Allgemeines

(1) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Erdbestat- tung oder Urnenbeisetzung fest. Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen oder Beisetzun- gen statt.

(2) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich beim Friedhofsträger anzumelden. Alle erforderlichen Unterla- gen sind mindestens 24 Stunden vor der Bestattung vorzu- legen. Bei Anmeldung der Feuerbestattung ist die Art der Beisetzung (Urnenbeisetzung, Ascheverstreuung, Seebe- stattung) anzugeben.

(3) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung aufgrund eines bestehenden Nutzungsrechtes (§17) an einer Grabstätte beantragt, ist dieses Recht nachzuweisen.

(4) Leichen, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nach Eintritt des Todes bestattet und Urnen, die nicht binnen eines Jahres nach Einäscherung beigesetzt sind, werden von Amts wegen auf Kosten der oder des Bestattungs- pflichtigen in einer Reihengrabstätte bestattet bzw. bei- gesetzt.

(5) Erdbestattungen, Urnenbeisetzungen sowie Aus- und Umbettungen auf den Friedhöfen veranlasst ausschließlich der Friedhofsträger. Dies umfasst die Arbeitsabläufe in den Feierhallen und technologischen Einrichtungen, bei Erdbestattungen das Öffnen und Verschließen der Gräber, bei Feuerbestattungen die Einäscherung sowie die Urnen- beisetzung oder deren Versand.

(6) Der Friedhofsträger kann gestatten, dass der Sarg von anderen Personen zur Grabstätte getragen wird. Das Tragen der Urnen obliegt ausschließlich dem Friedhofs- träger.

§ 8    Benutzung der Leichenräume
    (Kühlzellen im Krematorium)

(1) Der Friedhofsträger stellt im Krematorium Kühlzellen zur Aufbewahrung von Leichen bereit. Bis zur Übergabe der Leichen mit samt allen erforderlichen Unterlagen an den Friedhofsträger bleibt die Verantwortung für die aufbewahrte Leiche beim Bestatter.

(2) Särge dürfen nur vom Friedhofsträger oder vom beauftragten Bestattungsunternehmen geöffnet und geschlossen werden.

(3) Der Friedhofsträger ist befugt den Sarg endgültig zu schließen, wenn der Zustand der Verstorbenen dies erfor- derlich macht.

§ 9    Trauerfeiern

(1) Der Friedhofsträger stellt Abschiedsräume und Feier- hallen zur Durchführung von Abschiedsnahmen und Trauerfeiern bereit.

(2) Sofern keine behördlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen von den aufgebahrten Verstorbenen in den Abschiedsräumen Abschied nehmen. Die Särge sind spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Das Aufstellen eines Sarges in einer Feierhalle kann untersagt werden, wenn die oder der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Die Trauerfeier beginnt mit Öffnen der Feierhalle und sollte jeweils nicht länger als 25 Minuten dauern. Längere Zeiten, Musik- und Gesangsdarbietung sowie zusätzliche Ausstattungen in den Feierhallen bedürfen der vorherigen Zustimmung.

§ 10    Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge und Sargausstattungen dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Zur Feuerbestattung vorgesehene Särge und Sargausstattungen dürfen nur aus Material bestehen, welches zur Feuerbestat- tung zugelassen ist.

(2) Die Särge dürfen nicht mehr als 2,05 m lang, 0,80 m breit und 0,65 m hoch sein. Sind in Ausnahmefällen größe- re Särge erforderlich, ist dieses bei der Anmeldung der Bestattung anzugeben.

(3) Um Verwechslungen auszuschließen hat das Bestat- tungsunternehmen am Kopfende des Sarges ein Schild anzubringen, auf dem Vor- und Nachname, Bestattungsart, Beisetzungszeit und das Bestattungsunternehmen vermerkt sind.

(4) Die Beisetzung von Urnen in Steinkästen oder nicht innerhalb der Nutzungszeit vergänglichen Überurnen ist nicht gestattet.

§ 11    Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern des Friedhofsträgers ausgehoben und verfüllt. Das Grabzubehör ist vorher zu entfernen, wenn dies das Ausheben des Grabes behindert. Verpflichtet ist die Antragstellerin oder der Antragsteller. Kommt er dieser Verpflichtung in angemessener Zeit nicht nach, kann der Friedhofsträger die Entfernung kostenpflichtig veranlassen.

(2) Erdbestattungen werden nur in einfacher Tiefe vorge- nommen.

§ 12    Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbestattung und Urnenbeisetzung beträgt 20 Jahre.

§ 13    Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbe- schadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorhe- rigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Zugestimmt wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Antrags- berechtigt ist nur die Nutzungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte der Grabstätte.

(3) Alle Umbettungen werden von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Friedhofsträgers durchgeführt. Dieser bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen von Erdbestattungen erfolgen nur in den Monaten November bis März unter Einbeziehung eines Bestattungsunter- nehmens.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Umbettung besteht nicht.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit (§ 12) wird durch eine Umbet- tung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Für alle Schäden, die durch eine Umbettung an benach- barten Grabstätten oder Anlagen entstehen, haftet die Veranlasserin oder der Veranlasser.

(7) In den Fällen des § 3 und § 18 können Leichen oder Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in bestimmte Grabstätten umgebettet werden.

IV    ABSCHNITT - GRABSTÄTTEN

§ 14    Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträ- gers. Rechte können nach dieser Satzung nur als Nut- zungsrechte erworben werden. Sie sind öffentlich-recht- licher Natur. Das Nutzungsrecht bezieht sich ausschließ- lich auf die Fläche einer Grabstätte.

(2) Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer bestimmten Grabstätte und auf die Gestaltung der Umgebung.

(3) Grabgebäude und gemauerte Grüfte sind grundsätzlich nicht zugelassen.

(4) Die Grabstätten werden unterschieden nach Art und Größe:

Art der Grabstätten        Größe (Mindestflächenmaß)
Erdreihengrabstätten    3,125 m2
Erdwahlgrabstätten einstellig    3,125 m2
und je weitere Stelle    2,500 m2
Urnenreihengrabstätten    0,500 m2
Urnenwahlgrabstätten    0,750 m2

§ 15    Reihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten zur Erdbestat- tung. Diese werden mit Anmeldung der Erdbestattung der Reihe nach, für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) vergeben. In jeder Erdreihengrabstätte wird nur ein Leichnam beigesetzt.

(2) Urnenreihengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen. Diese werden mit Anmeldung der Urnenbei- setzung der Reihe nach, für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) vergeben. In jeder Urnenreihengrabstätte wird nur eine Urne beigesetzt.

(3) Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber der Bestat- tung in einer Reihengrabstätte ist verpflichtet, die Grabstelle anzulegen und zu pflegen.

(4) Die Reihengrabstätten werden nach Ablauf der Ruhe-zeit abgeräumt. Die Beräumung wird drei Monate vorher durch öffentlichen Aushang auf dem Friedhof bekannt gegeben. Das betreffende Grabfeld erhält ein Hinweis- schild. Grabmale und Einfassungen können nach Bekannt-gabe vor der Beräumung entfernt werden. Ansonsten werden Grabmale, Einfassungen und sonstiges Grabzubehör ohne Entschädigung vom Friedhofsträger entsorgt. Ein Anspruch auf Aufbewahrung besteht nicht.

§ 16    Wahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind ein- bzw. mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen. Je Grabstelle können nur ein Sarg in einfacher Tiefe bestattet und zusätzlich vier Urnen beigesetzt werden.

(2) Gelten alte Nutzungsrechte über den Ablauf der Ruhezeit hinaus, kann auf Antrag in der Wahlgrabstätte erneut bestattet werden, sofern die Bodenverhältnisse dies zulassen.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten. Es können in Urnenwahlgrab- stätten je nach Größe bis zu zwei, vier oder acht Urnen beigesetzt werden.

§ 17    Vergabe und Verlängerung von Nutzungs-
    rechten für Wahlgrabstätten

(1) Der Friedhofsträger vergibt Wahlgrabstätten nur an einen Nutzungsberechtigten. Das Nutzungsrecht unterliegt den Bestimmungen dieser Satzung. Es entsteht erst nach Zahlung der Gebühr, die sich aus der Friedhofsgebührensatzung ergibt.

(2) Das Nutzungsrecht wird für 20 Jahre (Nutzungszeit) verliehen. Die Grabstättenlage wird soweit möglich nach Wunsch des Nutzungsberechtigten bestimmt.

(3) Sämtliche Rechte an Wahlgrabstätten stehen aus- schließlich den Nutzungsberechtigten zu. Außer dem Recht, selbst in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, können sie über die Bestattungen Dritter befinden. Sie oder ihre Rechtsnachfolger trifft die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

(4) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Reicht die verbleibende Nutzungszeit nicht aus, um die gesetzlich festgelegte Ruhezeit zu gewähren, verlängert sich das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit. Nutzungs- gebühren werden anteilig fällig.

(5) Das Nutzungsrecht ist nur auf eine Person übertragbar. Die Übertragung kann nur beim Friedhofsträger erfolgen und wird beurkundet.

(6) Übertragen die Nutzungsberechtigten zu Lebzeiten ihr Nutzungsrecht nicht, geht es mit sämtlichen Verpflichtun- gen auf die Auftraggeberin oder den Auftraggeber, der die Bestattung des Nutzungsberechtigten veranlasst hat, über.

(7) Die oder der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsver- waltung zur Aktualisierung der vorliegenden Daten jede Anschriftenänderung anzuzeigen.

§ 18    Erlöschen des Nutzungsrechtes an
    Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht erlischt
a) nach Ablauf der Nutzungszeit, wenn keine Verlängerung nach Friedhofsgebührensatzung erfolgt;
b) durch Rückgabe der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit;
c) durch Entzug.

(2) Der Friedhofsträger entzieht das Nutzungsrecht, bei grober Vernachlässigung der Pflichten zur Herrichtung und Pflege. Vor der Entziehung wird auf die Verpflichtung durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte und durch öffentlichen Aushang am Friedhof aufmerksam gemacht. Bleibt der Hinweis sechs Monate unbeachtet, ist der Friedhofsträger zum Entzug berechtigt. Nach Entzug wird die Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten beräumt und eingeebnet. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen und Grabzubehör können beseitigt werden. Eine Entschädigung erfolgt nicht.

§ 19    Gemeinschaftsanlagen

(1) In Gemeinschaftsanlagen wird auf besonderen Grabfeldern ohne individuelle Grabmale bestattet und beigesetzt. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Eine Ausbettung ist nicht statthaft.

(2) Zu den Gemeinschaftsanlagen gehören:
-    Erdgemeinschaftsanlage,
-    Urnengemeinschaftsanlagen,
-    Urnengemeinschaftsanlagen mit gemeinsamer Namens- stele (Die Gemeinschaftsanlage wird im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt),
-    Aschestreuwiese (Die Asche wird oberirdisch verstreut),
-    Kolumbarium (Die Urnennische wird im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt).

(3) Der Friedhofsträger gestaltet und pflegt die Gemein- schaftsanlagen. Gebinde und Blumen dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen niedergelegt werden. Das Betreten der Bestattungsflächen ist nicht gestattet. Individuelle Grabmale dürfen nicht aufgestellt werden.

§ 20    Ehrengrabstätten

Grabstätten verdienter Persönlichkeiten oder Grabmale von besonderem Wert können als Ehrengrabstätte geführt werden. Ehrengrabstätten werden vom Friedhofsträger gepflegt. Der Friedhofsträger führt ein Register.

V. ABSCHNITT - GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 21    Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umge- bung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Die Friedhöfe bzw. Grabfelder können besonderen Gestaltungsvorschriften unterworfen werden, die in geson- derten Regelungen auf den Friedhöfen bekannt gegeben werden.

(3) Grabstätten sollen spätestens sechs Wochen nach der Beisetzung würdig hergerichtet werden und nach sechs Monaten gärtnerisch angelegt sein.

(4) Die Nutzungsberechtigten oder deren Rechtsnachfolger können die Grabstätten persönlich anlegen oder Anlage und Pflege in Auftrag geben.

(5) Auf der Grabfläche dürfen keine Gehölze und Stauden angepflanzt werden, die benachbarte Grabstätten beein- trächtigen können. Das Pflanzen von Bäumen ist nicht gestattet. Ist die Grabstätte von Hecken eingefasst, obliegt Pflege und Gestaltung der Hecke zwischen den Gräbern demjenigen, dessen Grabstätte links von der Hecke liegt. Der Friedhofsträger ist berechtigt, Gehölze die benach- barte Grabstätten beeinträchtigen, zu entfernen.

(6) Alle verrottbaren Abfälle wie verwelkte Blumen, Kränze, Gebinde etc. sind zu entfernen und in den bereit- gestellten Behältnissen für kompostierbare Abfälle zu entsorgen. Nicht verrottbare Abfälle sind in den dafür bereitgestellten Behältnissen zu entsorgen. Abfälle zu verbrennen ist verboten.

(7) Das Abdecken der Grabstätten mit Koniferenzweigen im Winter sollte aus Gründen der Abfallvermeidung einge- schränkt werden.

(8) Auf den Grabstätten oder den sie umgebenden Zwischenwegen ist jeglicher Einsatz von chemischen Mitteln untersagt.

(9) Grabeinfassungen sind grundsätzlich durch den Fried- hofsträger zu genehmigen.

§ 22    Grabmale

(1) Auf jeder Grabstätte soll nur ein Grabmal aufgestellt werden. Zusätzliche Liegeplatten bzw. kleineGrabsteine können bei mehrstelligen Grabstätten vom Friedhofsträger genehmigt werden.

(2) Grabmale dürfen nur von Steinmetzinnen und Stein- metzen, Steinbildhauerinnen und Steinbildhauer, Holzbild- hauerinnen und Holzbildhauer sowie bildende Künstlerin- nen und Künstler aufgestellt werden.

(3) Breitsteine dürfen nur auf mehrstelligen Grabstätten aufgestellt werden.

§ 23    Zustimmungserfordernis und Unterhaltung der
    Grabmale

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Friedhofs- trägers.

(2) Dem Antrag sind der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung und der Art der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen.

(3) Bei Antragstellung ist das Nutzungsrecht nachzu- weisen.

(4) Wird ein Grabmal anders ausgeführt als genehmigt, kann der Friedhofsträger es auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten entfernen. Vor Entfernung wird eine Frist zur Anpassung mindestens von einem Monat einge- räumt. Der Hinweis kann durch Aufstellung eines Schildes an der Grabstätte erfolgen.

(5) Jedes Grabmal muss handwerklich einwandfrei, dauer- haft gegründet und verdübelt sein.

(6) Die Standsicherheit der Grabmale wird einmal jährlich durch den Friedhofsträger geprüft. Sind Grabmale oder Grabzubehör nicht verkehrssicher, hat der Nutzungs- berechtigte den ordnungsgemäßen Zustand umgehend zu beheben. Ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentlichen Aushang auf die Verpflichtung zur Herrichtung der Standsicherheit hingewiesen. Nach Ablauf der im Aushang bekannt gegeben Frist beräumt der Friedhofsträger das Grabmal. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen des Verfalls aufweisen, kann der Friedhofsträger ohne vorherige Benachrichtigung auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten befestigen oder entfernen.

(7) Die oder der Nutzungsberechtigte ist für den Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen verur- sacht wird.

§ 24    Entfernung von Grabmalen

(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale zu entfernen. Die Entfernung bedarf der Genehmigung des Friedhofsträgers. Sind Grabmale nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers.

(3) Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale, werden in einem Verzeichnis beim Friedhofsträger geführt und dürfen ohne Genehmigung nicht entfernt werden.

VI. ABSCHNITT - RUHEFORST
„ROSTOCKER HEIDE“

§ 25    Ruheforst

(1) Der Friedhof „Ruheforst Rostocker Heide“ ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Hansestadt Rostock (Friedhofsträger). Seine Verwaltung obliegt dem Stadtforstamt.

(2) Er dient der Bestattung aller, die ein vertragliches Recht zur Bestattung auf einem Ruhebiotop im Ruheforst erworben haben.

§ 26     Ruhebiotope

(1) Ruhebiotope sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Flächen mit einem charakteristischen Naturmerkmal (bspw. ein Baum, ein Strauch oder Ähnliches), um welche bis zu 10 Grabstätten für Urnen angeordnet sind. Die Ruhebiotope werden vom Friedhofsträger festgelegt und in einem Register erfasst. Sie erhalten zum Auffinden eine Registriernummer. In Ruhebiotopen werden ausschließlich Urnen beigesetzt.

(2) Der Friedhofsträger führt eine Liste, aus der die verge- benen Ruhebiotope und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages sowie der Registriernummer des jeweiligen Ruhebiotops ersichtlich sind.

§ 27    Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte an Ruhebiotopen werden vergeben für die Beisetzung einzelner Personen (Ruhebiotop für eine Einzelperson, 1 Urne), für Familien oder einen Freundes- kreis (Ruhebiotop für Familien, bis zu 10 Urnen). Die Vergabe anteiliger Nutzungsrechte für die Beisetzung auf einem Gemeinschafts-Ruhebiotop (Gemeinschafts-Ruhe- biotop, 10 Urnen) ist ebenfalls möglich.

(2) Das Nutzungsrecht wird durch Vertrag verliehen. Die Nutzungsdauer beträgt bis zu 99 Jahre.

(3) Die Ruhebiotope bleiben Eigentum des Friedhofsträ- gers. Der Nutzungsanspruch bezieht sich nur auf das Recht der Beisetzung.

§ 28    Betretungszeiten

(1) Der Ruheforst unterliegt den Rechtsvorschriften des Waldgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern. Er darf grundsätzlich täglich von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang von jeder- mann auf eigene Gefahr betreten werden.

(2) Der Friedhofsträger kann bei Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insge- samt einschränken oder vorübergehend untersagen.

(3) Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen darf der Ruheforst nicht betreten werden.

§ 29    Verhalten im Ruheforst

(1) Jede Besucherin und jeder Besucher des Ruheforstes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des zur Aufsicht befugten Personals ist Folge zu leisten.

(2) Im Ruheforst ist untersagt:
a)    Beisetzungen zu stören;
b)    den Ruheforst und die Anlage zu verunreinigen;
c)    Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren, zu spielen,
d)    zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben;
e)    offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen und zu rauchen;
f)    bauliche Anlagen zu errichten;
g)    die Wege zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist;
h)    Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze zu entsorgen;
i)    Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder dafür zu werben;
j)    Drucksachen zu verteilen, ausgenommen sind Druck- sachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern;
k)    notwendig sind.

(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Ruheforstes und dessen Ordnung vereinbar sind.

§ 30    Beisetzung von Urnen

(1) Jede Beisetzung ist beim Friedhofsträger anzumelden. Der Friedhofsträger setzt den Zeitpunkt der Urnenbeisetzung fest. Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonn- und Feiertagen finden keine Beisetzungen statt. Wird eine Beisetzung auf Grund eines bereits erworbenen Nutzungsrechtes beantragt, so ist dieses nachzuweisen.

(2) Urnenbeisetzungen einschließlich der zugehörigen Arbeitsabläufe (Öffnen und Schließen des Urnenloches) veranlasst ausschließlich der Friedhofsträger.

(3) Die Auswahl des Ruhebiotops sowie die Beisetzung sind zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr möglich, soweit die Lichtverhältnisse es zulassen. Lautsprecher und Kunstlicht dürfen im Ruheforst nicht eingesetzt werden.

(4) Im Ruheforst dürfen nur biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden.

§ 31    Gestaltung und Pflege

(1) Der Ruheforst ist ein naturnaher Wald. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten und lediglich die Natur walten zu lassen. Grabschmuck, Blumen und Gebinde oder sonstige Grabbeigaben sowie eine Grabpflege im her- kömmlichen Sinne sind grundsätzlich untersagt.

(2) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Ruheforst darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verän- dert werden. Es ist daher untersagt, die Ruhebiotopezu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu ver- ändern. Im oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
a) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Gegenstände niederzulegen.

Pflegeeingriffe werden ausschließlich durch den Fried- hofsträger vorgenommen. Sie erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Ruhebiotope und vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherung geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig.

(3) Auf Wunsch des Erwerbers kann ein Markierungs- schild in der Größe von max. 6 x 10 cm, bei Familien- oder Gemeinschafts-Ruhebiotopen max. 10 x 12 cm angebracht werden. Die Beschriftung kann selbst bestimmt werden. Sie darf nicht gegen die guten Sitten oder die Würde des Ruheforstes verstoßen. Beschriftet und angebracht werden die Markierungsschilder durch den Friedhofsträger.

VII. ABSCHNITT - SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 32    Alte Rechte

(1) Auf die vor dem Inkrafttreten der Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte finden die Bestimmungen dieser Satzung Anwendung. Frühere Nutzungsrechte mit zeitlich begrenzter Dauer über 20 Jahre hinaus bleiben unberührt.

(2) Nutzungsrechte von zeitlich unbegrenzter oder unbe- stimmter Dauer (Friedhofsdauer) werden auf zwei Nutzungszeiten (40 Jahre) beginnend vom 01.01.1992 bis 31.12.2031 begrenzt.

§ 33    Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, Naturgewalten oder durch Tiere entstehen. Dem Friedhofträger obliegt keine über die Verkehrssicherheit hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht. Das Betreten des Ruheforstes „Rostocker Heide“ erfolgt nach § 28 des Waldgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf eigene Gefahr. Im Ruheforst besteht grundsätzlich nur die allgemein für Waldflächen geltende Verkehrssicherungspflicht.

§ 34    Gebühren

Für die Nutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen, Neuer Friedhof Rostock, Westfriedhof und Neuer Friedhof Warnemünde sind Gebühren nach der Friedhofsgebühren- satzung zu entrichten.

§ 35    Entgelte

(1) Für die Nutzung des Friedhofes „Ruheforst Rostocker Heide“ sind Nutzungsentgelte nach der Entgeltordnung zu entrichten.

(2) Für die unter § 34 genannten Einrichtungen werden für alle Dienstleistungen (zum Beispiel: Grabanlage, Grab- pflege, Anfertigung des Namens für die Urnengemein- schaftsanlage mit Namenstelle sowie die oberirdische Beräumung der Grabstätten bei Rückgabe) ein Entgelt auf privat-rechtlicher Grundlage berechnet.

§ 36    Durchführung datenschutzrechtlicher
    Vorschriften

Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen von dem Friedhofsträger oder in ihrem Auftrag die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen, der Nutzungsberechtigten und der Zahlungspflichtigen erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 37    In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 12.02.1996, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock am 16.02.1996, zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 29.11.2001, veröffentlicht im Amts-
und Mitteilungsblatt am 12.12.2001 außer Kraft.

Rostock, 15. März 2006

Roland Methling
Oberbürgermeister