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Neue Vergnügungssteuersatzung beschlossen

Pressemitteilung vom 21.08.2001



Am 11. Juli 2001 hat die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer beschlossen, die am 1. Oktober 2001 in Kraft treten wird. Diese Satzung betrifft vornehmlich vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen; die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten bleibt von dieser Änderung unberührt.

Mit der Anpassung der Steuer-tarife trägt die neue Satzung den Entwicklungstendenzen der letzten Jahre bei der Durchführung vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen Rechnung und berücksichtigt die währungsrechtliche Euro-Umstellung zum 1. Januar 2002.
Wesentliche Änderungen bestehen in der Anpassung der Steuer-sätze in § 6 der Satzung für die Erhebung als
-    Kartensteuer in Höhe von 20 v. Hundert des Entgelts (incl. aller Steuern)
-    Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes in Höhe von 2,00 DM, ab 1. Januar 2002 1,00 Euro je angefangene 10 m2           Veranstaltungsfläche
-    Pauschsteuer nach der Rohein-nahme in Höhe von 20 v. Hundert der Roheinnahme.

Der ab 1. Januar 2002 geltende Euro-Steuertarif bei der Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes wurde umgerechnet und nach unten auf 1,00 Euro abgerundet (geglättet).

Die steuerpflichtigen Veranstalter erhalten rechtzeitig für den Abrechnungszeitraum Oktober die geänderten Steuererklärungs-vordrucke zugesandt.

Fragen zur Erhebung der Vergnügungssteuer beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Controlling, Finanzen und Steuern (Tel. 3 81 20 45).

Corina Kamke

Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung der KV M-V vom 9. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360), und der §§ 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklen-burg-Vorpommern vom 1. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock vom 11. Juli 2001 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Steuergegenstand

(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen folgende im Gebiet der Hansestadt Rostock stattfindende Vergnügungsveran-staltungen:
1.    Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen gewerblicher Art;
2.    Veranstaltungen von Sexdarbietungen jeglicher Art einschließlich der Vorführung von Sex- und Pornofil-men oder anderen Bilddarbietungen in Nachtlokalen, Bars und anderen Unternehmen sowie das Bereitstellen von Filmkabinen oder Schauapparaten zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen;

3.      Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellun-gen von Personen wie z. B. Striptease und Darbietun-gen ähnlicher Art;
4.     das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos u. ä. Einrichtungen, sofern hierfür keine Spielbankabgabe oder Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten erhoben wird.

(2) Eine Veranstaltung verliert nicht dadurch ihren Charakter als Vergnügung, dass sie gleichzeitig auch noch erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Vergnügung anzusehenden Zwecken dient oder, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.

§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen

Von der Steuer sind befreit:

1.      Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgen;

2.    Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;

3.      Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der mildtätige oder der gemeinnützige Zweck bei der Anmeldung nach § 8 dieser Satzung angegeben worden ist;
4.    Ausspielungen, für die eine Lotteriesteuer zu entrichten ist.

§ 3 Steuerpflicht und gesamtschuldnerische Haftung

(1) Steuerpflichtig ist die Unternehmerin oder der Unter-nehmer der Veranstaltung (Veranstalterin oder Veranstal-ter). Mehrere Unternehmerinnen und/oder Unternehmer schulden die Steuer gesamtschuldnerisch.

(2) Neben der Unternehmerin oder dem Unternehmer haftet gesamtschuldnerisch, wer nach § 8 dieser Satzung zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Veranstalterin oder Veranstalter zu sein, die Anmeldung aber schuldhaft unterlässt oder die Durchführung der Veranstaltung ohne Vorlage der Anmeldebescheinigung gestattet.

§ 4 Erhebungsformen

Die Vergnügungssteuer wird erhoben

1.    als Kartensteuer, wenn für die Teilnahme an der Veran-staltung die Entrichtung eines Eintrittspreises gefordert wird, mit Ausnahme der in den Punkten 2 a) oder 2 c) geregelten Fälle;

2.    als Pauschsteuer,
a)    wenn im Entgelt für die Teilnahme an der Veranstaltung Beträge für andere nicht der Vergnügungssteuer unterliegende Leistungen, wie z. B. die Verabreichung von Speisen und Getränken, enthalten sind oder
b)    wenn kein Eintrittspreis gefordert wird und die Unternehmerin oder der Unternehmer eine Gewinnerzielung aus der Veranstaltung auf andere Weise verfolgt oder
c)    wenn die Besteuerung in Form der Kartensteuer aufgrund der Besonderheit einer Veranstaltung nicht hinreichend überwacht werden kann.

§ 5 Steuermaßstab

(1) Die Kartensteuer wird nach dem Eintrittspreis und der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Eintrittspreis ist das gesamte für die Teilnahme an der Veranstaltung geforderte Entgelt einschließlich aller darin enthaltenen und an Dritte abzuführende Beträge.

(2) Die Pauschsteuer wird
a)    für Veranstaltungen, die im Wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken dienen, nach der Größe des benutzten Raumes erhoben. Die Größe des Raumes wird nach dem Flächeninhalt der für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen- und Kassenräume, der Kleiderablagen und ähnlichen Nebenräume festgestellt. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen anzurechnen.
b)    für Veranstaltungen, die nicht nach den Vorschriften der Absätze 1 oder 2 Buchstabe a) zu besteuern sind, nach der Roheinnahme erhoben. Als Roheinnahme gelten sämtliche der Unternehmerin oder dem Unternehmer zufließende Einnahmen aus der steuerpflichtigen Veranstaltung.

§ 6 Steuersätze

(1) Die Steuer beträgt
1.     in der Form der Kartensteuer 20 v. Hundert des geforderten Entgelts;
2.     als Pauschsteuer
a)     nach der Größe des benutzten Raumes 2,00 DM
    ab 1. Januar 2002 1,00 EUR
    für jede angefangenen zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche je Veranstaltung. Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche, soweit sie gemäß § 5 Absatz 2 Buchstabe a) anzurechnen sind, ist die Hälfte dieses Satzes zugrunde zu legen;
b)    nach der Roheinnahme 20 v. Hundert der Einnahmen aus der Veranstaltung.


(2) Die Hansestadt Rostock kann den Steuerbetrag mit der Unternehmerin oder dem Unternehmer vereinbaren, wenn im Einzelfall der Nachweis der ausgegebenen Eintritts-karten, der Veranstaltungsfläche oder der Roheinnahme besonders schwierig ist oder wenn eine Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung der Steuer führt.

§ 7 Eintrittskarten, Entwertung und Nachweis

(1) Wird für eine Veranstaltung ein Entgelt erhoben, so ist die Unternehmerin oder der Unternehmer verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise auszugeben.

(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Entwertung der Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise gestatten.

(3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist verpflichtet, die Höhe des geforderten Entgelts am Eingang zu den Veranstaltungsräumen oder an der Kasse in geeigneter Art für die Besucherinnen und/oder Besucher sichtbar zu machen.

(4) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder Ausweise hat die Unternehmerin oder der Unternehmer für jede Veranstaltung einen fortlaufenden Nachweis zu führen, der drei Monate lang aufzubewahren und der Hansestadt Rostock auf Verlangen vorzulegen ist.

§ 8 Anmeldung und Sicherheitsleistung

(1) Die unter diese Satzung fallenden Vergnügungsveranstaltungen sind spätestens drei Werktage vor Beginn bei der Hansestadt Rostock schriftlich anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorhersehbaren Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen. Für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen kann die Hansestadt Rostock eine einmalige Anmeldung für ausreichend erklären. Veränderungen sind rechtzeitig anzuzeigen.

(2) Bei der Anmeldung sind von der oder dem Steuerpflichtigen anzugeben:
a)    Name und Anschrift der Unternehmerin oder des Unternehmers,
b)     Tag und Zeit der Veranstaltung,
c)     Veranstaltungsort,
d)     Veranstaltungsart,
e)     Eintrittspreis/Entgelt je Person und Karte,
f)     Raumanzahl und -größe.

(3) Über die Anmeldung wird eine Bescheinigung erteilt.

(4) Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl die Unterneh-merin oder der Unternehmer der Veranstaltung als auch die Besitzerin oder der Besitzer (Inhaberin oder Inhaber) der dazu benutzten Räume oder Grundstücke. Die Besitzerin oder der Besitzer darf die Durchführung einer steuerpflichtigen Veranstaltung erst zulassen, wenn ihr oder ihm die Anmeldebescheinigung vorgelegt wurde, es sei denn, dass es sich um eine unvorbereitete und nicht vorhersehbare Veranstaltung handelt.

(5) Die Hansestadt Rostock ist berechtigt, die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuer-schuld bei Anmeldung der Veranstaltung zu verlangen.

§ 9 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld

(1) Bei der Kartensteuer entsteht die Steuerschuld mit der Annahme des Entgelts.

(2) Bei der Pauschsteuer entsteht die Steuerschuld mit Beginn der Veranstaltung.

(3) Bei einer einmaligen Veranstaltung hat die Unternehmerin oder der Unternehmer die Steuer innerhalb von 3 Werktagen nach der Veranstaltung selbst zu berechnen und auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erklären. Die Steuer wird mit Ablauf von 14 Kalendertagen nach Entstehung der Steuerschuld fällig.

(4) Für die in § 8 Absatz 1 dieser Satzung genannten regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen hat die Unterneh-merin oder der Unternehmer bis zum 15. Tag nach Ablauf jeden Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der sie oder er die Steuer für den Steueranmeldezeitraum selbst zu berechnen hat. Die Steuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Steueranmeldezeitraumes fällig.

(5) Der Erteilung eines förmlichen Steuerbescheides bedarf es in der Regel nicht, es sei denn, dass die Hansestadt Rostock eine abweichende Steuer festsetzt oder die Steuer zu schätzen hat. Der festgesetzte Betrag bzw. der Unterschiedsbetrag ist vierzehn Tage nach Bekannt-gabe des Steuerbescheides fällig.

§ 10 Festsetzung in besonderen Fällen

(1) Kommt die oder der nach § 3 dieser Satzung Verpflich-tete ihrer oder seiner Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nach, kann die Steuer nach § 162 der Abgabenordnung aufgrund einer Schätzung festgesetzt werden. Darüber hinaus kann ein Verspätungszuschlag nach § 152 der Abgabenordnung erhoben werden.

(2) Verstößt die Unternehmerin oder der Unternehmer gegen eine der Bestimmungen der §§ 8 oder 9 dieser Satzung und sind infolge dessen die Besteuerungsgrund-lagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so werden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen §§ 7, 8 und 9 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Kommunalabgabengesetzes und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 12 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft. Mit gleichem Datum tritt die Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 12. Dezember 1996, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 25 vom 20. Dezember 1996, berichtigt in Nr. 1 vom 17. Januar 1997, außer Kraft. Rostock, 15. August 2001
In Vertretung
Karina Jens
Erste Stellvertreterin
des Oberbürgermeisters