Neuer Hundestrand in Warnemünde
Pressemitteilung vom
Einer Antragstellung des Ortsbeirates Warnemünde/Diedrichshagen zur Einrichtung einer zusätzlichen Strandnutzungsfläche für Hundebesitzer im innerörtlichen Bereich von Warnemünde wurde nach erneuter Vorlage durch die Bürgerschaft im April 2006 zugestimmt. Damit wird dem Wunsch nach einem zentral gelegenen Bereich auch für Strandkorbmieter mit Hund entsprochen.
Öffentliche Bekanntmachung
Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Ordnung im Badestrandgebiet der Hansestadt Rostock
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640), und § 44 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur und der Land- schaft im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landes- naturschutzgesetz - LNatG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326), hat die Bürger- schaft der Hansestadt Rostock am 10. Mai 2006 folgende Satzung beschlossen: § 1 Änderung
Die Satzung über die Ordnung im Badestrandgebiet der Hansestadt Rostock vom 21. März 2005, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 7 am 31. März 2005, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 1 wird ein neuer zweiter Anstrich eingefügt:
" - Warnemünde
Strandkorbvermietung für Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer
Strandzugang 14, östliche und westliche Seite (etwa 20 m) mit Leinenzwang, wobei 2 m Leinenlänge nicht überschritten werden darf."
Der bisherige Anstrich 2 wird zu Anstrich 3.
§ 2 In-Kraft-Treten
Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Ordnung im Badestrandgebiet der Hansestadt Rostock tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Rostock, 26. Mai 2006
Roland Methling
Oberbürgermeister
1. Die vorstehende von der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock am 10. Mai 2006 beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
2. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die sich aus der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekannt- machung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640), ergeben oder die aufgrund dieser erlassen worden sind, gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekannt- machung nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Hansestadt Rostock geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Punkt 2 Satz 1 stets geltend gemacht werden.
Rostock, 26. Mai 2006
Roland Methling
Oberbürgermeister