Home
Navigation

Neufasssung der Hafennutzungsordnung

Pressemitteilung vom 20.01.2004



Seit der letzten Neufassung der Hafennutzungsordnung sind drei
Jahre vergangen. Das erhöhte Leistungstempo in der Hafen-
wirtschaft, die Infrastrukturver-änderungen in den Häfen sowie die
weitere Anpassung des Regel-werkes an die örtlichen Beson-
derheiten erforderten eine weitere Überarbeitung der Hafennut-
zungsordnung. Das Ergebnis liegt nun als Neufassung vor. Aber
auch in Zukunft werden Infra-strukturveränderungen in den
Rostocker Häfen unter anderem Auswirkungen auf Liegeplatz-
Nutzungsparameter und Hafen-grenzen haben, die auf diesem
Wege, im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt,
veröffentlicht werden.

Hingewiesen sei an dieser Stelle darauf, dass Geltungsbereich und
Inhalt der vorliegenden Neufas-sung die "Hafennutzungsordnung für
Wassersportfahrzeuge" entbehrlich werden lässt.

Stefan Rathmanner
Hafenkapitän

Öffentliche Bekanntmachung
Hafennutzungsordnung der Hansestadt Rostock
vom 13. Januar 2004

Auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 der Landesverordnung für die
Häfen in Mecklenburg-Vorpommern -Hafenverordnung- HafVO vom
19. Juli 1991 (GVOBl. M-V S. 247), geändert durch die Erste
Verordnung zur Änderung der Landesverordnung für die Häfen in
Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 646),
wird Folgendes bestimmt:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1    Geltungsbereich

Diese Hafennutzungsordnung gilt in den Hafengebieten im Bereich
der Hansestadt Rostock. Die Grenzen der Hafengebiete werden von
der Hafenbehörde entsprechend § 1 Abs. 3 der Hafenverordnung
gesondert bekannt gemacht. § 2    Hafenbehörde

Die Aufgaben der Hafenbehörde werden auf der Grund-lage des § 3
Abs. 1 der Hafenverordnung vom Hafen- und Seemannsamt
Rostock wahrgenommen.

II.    HAFENNUTZUNG

§ 3    An- und Abmeldung, Verholung

(1) Wasserfahrzeuge, die einen Liegeplatz in Anspruch nehmen
wollen oder beabsichtigen, den Liegeplatz zu wechseln, haben dies
mindestens zwei Stunden vorher bei der Hafenbehörde anzumelden.

(2) Nach See gehende Wasserfahrzeuge sind mindestens zwei
Stunden vor Verlassen des Liegeplatzes bei der Hafenbehörde
abzumelden.

(3) Die An- bzw. Abmeldungen haben auf dem von der
Hafenbehörde bekannt gemachten Weg unter Beachtung der
inhaltlichen Angaben des von ihr herausgegebenen Formblattes Nr.
1 zu erfolgen.

§ 4     Schiffsliegeplätze

(1) Der Hafenbetreiber sowie die jeweilige Umschlag-gesellschaft
haben dafür Sorge zu tragen, dass ein gefahrloses An- und Ablegen
von Wasserfahrzeugen möglich ist.

(2) Die zugewiesenen Liegeplätze sind rechtzeitig vor dem An- oder
Ablegen von Wasserfahrzeugen durch den Hafenbetreiber blendfrei
auszuleuchten.

(3) Der Hafenbetreiber hat bei einem bei der Hafenbehörde
angezeigten Auslaufverbot auf Anforderung einen geeigneten
Liegeplatz zur Verfügung zu stellen.

(4) Die von der Hafenbehörde für die einzelnen Hafen-gebiete
festgelegten Liegeplatz-Nutzungsparameter werden von ihr
gesondert bekannt gemacht.

§ 5    Liegeplatzzuweisung

(1) Die Zuweisung der Liegeplätze erfolgt durch die Hafenbehörde.
Dafür sind durch denjeweiligen Hafen-betreiber oder die jeweilige
Umschlaggesellschaft der Hafenbehörde Informationen über alle
avisierten Wasser-fahrzeuge und vorhergesehenen Verholungen
sowie die geplante Belegung der Liegeplätze zu übermitteln.

(2) Die Liegeplätze gelten als zugewiesen, wenn die Hafenbehörde
Übereinstimmung mit den in Absatz 1 genannten Informationen
feststellt und kein weiterer Abstimmungsbedarf besteht.

§ 6    Festmachen von Wasserfahrzeugen

(1) Wasserfahrzeuge müssen sich zum Fest- und Losma-chen eines
von der Hafenbehörde zugelassenen Festma-chers bedienen.

(2) Es besteht Festmacherannahmepflicht.

(3) Wasserfahrzeuge kleiner BRZ 1000 sind nicht an die
Festmacherannahmepflicht gebunden. Dies gilt auch für
Wasserfahrzeuge kleiner BRZ 2000, die ausschließlich entlang einer
Kai verholen.

(4) Wasserfahrzeuge mit gefährlichen oder umweltschädlichen
Gütern an Bord müssen nicht auslaufgerecht festgemacht werden,
wenn ihre Länge über Alles 85 m nicht überschreitet.

§ 7    Schlepperhilfe

(1) Folgende Wasserfahrzeuge haben in den Hafengebieten
Schlepperhilfe in Anspruch zu nehmen:
a) in den Hafengebieten Passagierkai Warnemünde, Seehafen
Rostock und Anlegestelle Hydro-Agri
- ab einer Länge über Alles von 100 m
mindestens einen Schlepper
- ab einer Länge über Alles von 160 m   
mindestens zwei Schlepper

b) in allen anderen Hafengebieten
ab einer Länge über Alles von 90 m
mindestens einen Schlepper.

(2) Eine Befreiung von der Schlepperannahmepflicht kann schriftlich
unter Beachtung der inhaltlichen Angaben des von der
Hafenbehörde herausgegebenen Formblattes Nr. 2 beantragt
werden.

§ 8    Lotsen

Gemäß Verwaltungsvereinbarung über den Hafenlots-dienst
zwischen dem Bund und der Hansestadt Rostock besteht eine
Lotsannahmepflicht für
a) Fahrstreckenlotsungen von und zu den Liegeplätzen in den
Rostocker Häfen unmittelbar vor Antritt oder nach Abschluss der
Revierlotsung,
b) Lotsungen innerhalb des Hafengebietes bei Benutzung des
durchgehenden Fahrwassers der Unterwarnow.

§ 9    Manövrieren

Wird der Anker als Manövrierhilfe gebraucht, ist er nach
Manövrierende wieder einzuhieven. Wird er nach Manö-vrierende
nicht eingehievt, ist dies der Hafenbehörde unter Angabe der
Gründe anzuzeigen.

§ 10    Kaianlagen

(1) Beim Abstellen von Gütern, Geräten und Landfahrzeu-gen ist
von der Kaikante ein Abstand von mindestens 2 m einzuhalten.

(2) Der Hafenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass nach
Beendigung der Umschlagtätigkeit die Kaianlagen einschließlich der
benutzten Betriebsflächen durch die Benutzerin oder den Benutzer
aufzuräumen und zu säubern sind.

§ 11    Führen von Landfahrzeugen

(1) In den Hafengebieten haben die Führerinnen oder die Führer von
Landfahrzeugen Anordnungen der für den Umschlag
Verantwortlichen über die einzuhaltenden Fahrwege, die
Zuweisungen von Standorten sowie die Reihenfolge der An- und
Abfahrt vor Kaianlagen oder Lagerhallen und -flächen zu folgen.

(2) Geschwindigkeitsbegrenzungen in den Umschlagbe-reichen
werden durch den Hafenbetreiber in Abstimmung mit der
Hafenbehörde festgelegt.

§ 12    Hafenabgaben

Für die Benutzung der Hafengebiete durch Wasserfahr-zeuge,
schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkör-per sind
Hafenabgaben zu entrichten. Einzelheiten dazu sind in den
jeweiligen Abgabentarifen bzw. Satzungen der Hafenbetreiber
geregelt. Private Nutzungsentgelte werden von dieser Regelung
nicht erfasst.

III. BESONDERE SICHERHEITSBESTIMMUNGEN

§ 14    Fischerei und Angeln

(1) Die Ausübung der Fischerei ist in den Hafengebieten verboten.

(2) Auf Fähr- und Ro-Ro-Terminals sowie in geschlossenen
Hafenbereichen ist das Angeln verboten.

§ 15    Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen

Die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrück-ständen darf
nur von zugelassenen Entsorgungsbetrieben durchgeführt werden.

§ 16    Einsatz von Booten und Schwimmgeräten

Der Einsatz von Booten und schwimmenden Geräten ist der
Hafenbehörde anzuzeigen.

§ 17    Bebunkerung von Wasserfahrzeugen

Die Abgabe von flüssigen Stoffen zur Eigenversorgung von
Wasserfahrzeugen ist der Hafenbehörde anzuzeigen.

§ 18    Besondere Umschlagplätze

(1)    Als Umschlagplätze für unverpackte, flüssige, gefährliche
sowie umweltschädliche Güter gelten die Liegeplätze 01 - 06 des
Hafengebietes Seehafen Rostock sowie der Liegeplatz 07 des
Hafengebietes Hydro-Agri.

(2)    Mit vorheriger Genehmigung durch die Hafenbehörde
können auch andere Liegeplätze als Umschlagplätze für
unverpackte, flüssige, gefährliche Güter genutzt werden.
IV.    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 19 In-Kraft-Treten

Die Hafennutzungsordnung der Hansestadt Rostock tritt einen
Monat nach ihrer Verkündung in Kraft. Mit gleichem Datum tritt die
Hafennutzungsordnung der Hansestadt Rostock vom 21. Februar
2000, veröffentlicht im Städtischen Anzeiger Nr. 6 am 22. März
2000, geändert durch die Erste Änderung der
Hafennutzungsordnung der Hansestadt Rostock vom 18. Dezember
2001, veröffentlicht im Städtischen Anzeiger Nr. 26 am 28.
Dezember 2001, außer Kraft.

Rostock, 13. Januar 2004

In Vertretung

Ida Schillen
Erste Stellvertreterin
des Oberbürgermeisters

Öffentliche Bekanntmachung der Hafenbehörde
Gemäß § 1 Abs. 3 der Landesverordnung für die Häfen in
Mecklenburg-Vorpommern Hafenverordnung - HafVO - vom 19. Juli
1991 (GVOBl. M-V S. 247) und der Ersten Verordnung zur Änderung
der Landesverordnung für die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern
vom 16. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 646) wird Folgendes bekannt
gemacht:

- Grenzen der Hafengebiete

- Liegeplatz-Nutzungsparameter .
Weiterhin wird bekannt gemacht:

- Formblatt Nr. 1 (Schiffsan- und -abmeldungen)
- Formblatt Nr. 2 (Antrag auf Befreiung von der Schlepper-
annahmepflicht).

Grenzen der Hafengebiete
1    Die Hafengebiete

In Warnermünde: Alter Strom; Yachthafen Mittelmole; Fährhafen;
Passagierkai mit den Liegeplätzen P 1 bis P 8; in Groß Klein:
Maritimes Gewerbegebiet (MAGEB); Müsing-Kai; Anleger der
Feuerwache II; in Schmarl: Anleger, Stege und Fähranleger; in
Marienehe: Fischerei-hafen; Kaianlage Metallaufbereitung; in
Bramow: Sport-bootanleger; in Rostock-Stadt: Stadthafen; in
Gehlsdorf: jeweils eine Anlegestelle am östlichen und westlichen
Ufer; in Langenort: das Ufergebiet nördlich Langenort mit
Fähranleger Oldendorf bis Liegeplatz 60 des Seehafens Rostock; in
Rostock Ost: der Seehafen Rostock mit dem Warnowkai, den
Hafenbecken A, B, C und dem Ölhafenbecken; die Anlegestelle
Hydro Agri; der Dalbenliegeplatz zum Spülfeld Schnatermann und
der Hafen Schnatermann mit Spülerliegeplatz.

2    Die Grenzen der Hafengebiete

2.1    Alter Strom Warnemünde

Die landseitige Hafengrenze beginnt ab Schnittpunkt des
Breitengrades 54°11`N mit der Westmole und verläuft von dort den
Böschungsoberkanten südlich folgend entlang des Uferverlaufs des
Alten Stroms bis zum Schnittpunkt des Breitengrades 54°11`N mit
der Mittelmole. Bei vorhandenen Kais verläuft die landseitige
Hafengrenze in einem Abstand von 1 m parallel zur Kai.
Die seeseitige Hafengrenze wird durch den Breitengrad 54°11`N
dargestellt.
Der Alte Strom ist nicht Bestandteil einer Bundeswasser-straße.

2.2    Yachthafen Mittelmole Warnemünde

Die landseitige Hafengrenze verläuft entlang der Kais und
Böschungsoberkanten.
Die seeseitige Hafengrenze wird durch die Hafeneinfahrt dargestellt.
Die davon eingeschlossene Wasserfläche ist Bestandteil einer
Bundeswasserstraße. Auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 6 der
Hafenverordnung wird daher verwiesen.

2.3    Fährhafen Warnemünde

Die landseitige Hafengrenze verläuft entlang der Kais und Dalben in
einem parallelen Abstand von 4 m zu diesen.
Die seeseitige Hafengrenze verläuft als Verbindungslinie von der
Nordwestecke bis zur Nordostecke der Fähr-becken.
Die davon eingeschlossene Wasserfläche ist nicht Bestandteil einer
Bundeswasserstraße.

2.4    Passagierkai Warnemünde

Die landseitige Hafengrenze verläuft im Bereich der Liegeplätze P 1
bis P 6 in einem Abstand von 13 m parallel zur Kai, im Bereich des
Liegeplatzes P 7 und P8 in einem Abstand von 15 m parallel zur Kai.
Die seeseitige Hafengrenze verläuft im Bereich der Liegeplätze P1
bis P6 in einem Abstand von 15 m parallel zur Kai, im Bereich des
Liegeplatzes P 7 und P8 in einem Abstand von 30 m parallel zur Kai.
Die davon eingeschlossene Wasserfläche ist Bestandteil einer
Bundeswasserstraße. Auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 6 der
Hafenverordnung wird daher verwiesen.

2.5    Maritimes Gewerbegebiet Groß Klein

Die landseitige Hafengrenze verläuft in einem Abstand von 16 m
parallel zur Kai.
Die seeseitige Hafengrenze in Nord-Süd-Richtung verläuft in einem
Abstand von 50 m parallel zur Kai. Die seesei-tige Hafengrenze in
Ost-West-Richtung verläuft in einem Abstand von 20 m parallel zur
Kai.
Die davon eingeschlossene Wasserfläche ist Bestandteil einer
Bundeswasserstraße. Auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 6 der
Hafenverordnung wird daher verwiesen.

2.6    Müsing-Kai Groß Klein

Die landseitige Hafengrenze verläuft in einem Abstand von 2 m
parallel zur Kai.
Die seeseitige Hafengrenze verläuft in einem Abstand von 15 m
parallel zur Kai.
Die davon eingeschlossene Wasserfläche ist Bestandteil einer
Bundeswasserstraße. Auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 6 der
Hafenverordnung wird daher verwiesen.

2.7    Anleger Feuerwache II Groß Klein

Die landseitige Hafengrenze verläuft in einem Abstand von 2 m
parallel zur Kai.
Die seeseitige Hafengrenze verläuft in einem Abstand von 20 m
parallel zur Kai und zu den Anlegestegen.
Die davon eingeschlossene Wasserfläche ist Bestandteil einer
Bundeswasserstraße. Auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 6 der
Hafenverordnung wird daher verwiesen.

2.8     Anleger und Stege Schmarl mit Fähranleger

Die landseitige Hafengrenze verläuft im Bereich des
Traditionsschiffes Typ "Frieden" und weiter nach Norden bis zur
Ufergrenze entlang der Böschungsoberkante; im Bereich des MS
"Likedeeler" ebenfalls entlang der Böschungsoberkante und im
Bereich des Fähranlegers in einem Abstand von 2 m parallel zur Kai.
Die seeseitige Hafengrenze verläuft im Bereich Traditions-schiffes
Typ "Frieden" und weiter in Richtung Norden in einem Abstand von
60 m parallel zur Uferlinie; im Bereich des MS "Likedeeler" in einem
Abstand von 40 m parallel zur Uferlinie, im Bereich des Fähranlegers
in einem Abstand von 60 m parallel zur Kai und südlich davon 15 m
parallel zum Anleger.
Die davon eingeschlossene Wasserfläche ist Bestandteil einer
Bundeswasserstraße. Auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 6 der
Hafenverordnung wird daher verwiesen.

2.9    Metallaufbereitung Marienehe

Die landseitige Hafengrenze verläuft in einem Abstand von 2 m
parallel zur Kai.
Die seeseitige Hafengrenze verläuft in einem Abstand von 30 m
parallel zur Kai.
Die davon eingeschlossene Wasserfläche ist Bestandteil einer
Bundeswasserstraße. Auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 6 der
Hafenverordnung wird daher verwiesen.

2.10    Fischereihafen Marienehe

Die landseitige Hafengrenze verläuft beginnend am Liegeplatz 26 in
einem Abstand von 22 m auf einer Länge von 235 m in südlicher
Richtung parallel zur Kai, dann rechtwinklig durch das Gebäude 405,
weiter entlang an der Westseite der Gebäude 405 und 404 bis zur
Nord-West-Ecke des Gebäudes 403, dann um dieses herum bis zu
dessen Süd-West-Ecke. Vor dort geradlinig weiter zur Nord-West-
Ecke des Gebäudes 215, von dort in Richtung Kai und weiter in
einem Abstand von 10 m parallel zur Kai des Fischereihafenbeckens
bis hin zum Liegeplatz 11.

Die seeseitige Hafengrenze verläuft vom Ost-Ende des Liegeplatzes
11 entlang der Tonnenlinie Ma 1 ¯ Ma 2, zur Süd-Kante Liegeplatz
18 und von dort weiter in einem Abstand von 30 m parallel zur Kai
bis zum Liegeplatz 26.
Die davon eingeschlossenen Wasserflächen sind Bestand-teil einer
Bundeswasserstraße. Auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 6 der
Hafenverordnung wird daher verwiesen.
Die Wasserfläche des Fischereihafenbeckens ist nicht Bestandteil
einer Bundeswasserstraße.

2.11    Anleger Bramow

Die landseitige Hafengrenze verläuft in einem Abstand von 2 m
parallel zur Kai.
Die seeseitige Hafengrenze verläuft in einem Abstand von 30 m
parallel zur Kai.
Die davon eingeschlossene Wasserfläche ist Bestandteil einer
Bundeswasserstraße. Auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 6 der
Hafenverordnung wird daher verwiesen.

2.12    Stadthafen

Die landseitige Hafengrenze verläuft, beginnend an der Westseite
des ehemaligen Fähranlegers Kabutzenhof in einem Abstand von 3
m parallel entlang der Kais bis zur Nord-Ost-Ecke Kieshafen. Von
der Nord-Ost-Ecke Kies-hafen verläuft die landseitige Hafengrenze
in einem Abstand von 5 m parallel entlang der Kai vom Liegeplatz 71
- 75 und weiter in diesem Abstand dem Verlauf der Kais des
Haedgehafens folgend bis zum Liegeplatz 78. Vom Liegeplatz 78
verläuft die landseitige Hafengrenze weiter in einem Abstand von 5
m parallel zur Kai und diesem folgend bis zum Liegeplatz 93 Süd.
Die seeseitige Hafengrenze verläuft in einem Abstand von 30 m
parallel zur Kai, beginnend an der Westseite des ehemaligen
Fähranlegers Kabutzenhof, entlang dem Kai bis zum Ostende des
Liegeplatzes 75. Vom Liegeplatz 78 verläuft die seeseitige
Hafengrenze weiter in einem Abstand von 30 m parallel zum Kai bis
zum Liegeplatz 85, folgt dann den Nordkanten der an den
Liegeplätzen 86 und 87 verankerten 4 Schwimmstege und weiter mit
einem Abstand von 30 m entlang der Kai bis einschließlich
Liegeplatz 92. An den Liegeplätzen 93 und 94 verläuft die seeseitige
Hafengrenze in einem Abstand von 20 m parallel zur Kai.
Die davon eingeschlossen Wasserflächen sind Bestandteil einer
Bundeswasserstraße. Auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 6 der
Hafenverordnung wird daher verwiesen.
Die Wasserfläche des Haedgehafens ist nicht Bestandteil einer
Bundeswasserstraße.

2.13    Gehlsdorfer Ufer Ost

Die landseitige Hafengrenze verläuft, beginnend 57 m östlich vom
Schnittpunkt der Verlängerung der östlichen Begrenzung der Straße
Fährberg mit der Böschungsober-kante, auf einer Länge von 165 m
in östlicher Richtung der Böschungsoberkante folgend.
Die seeseitige Hafengrenze verläuft, beginnend 57 m östlich vom
Schnittpunkt der Verlängerung der östlichen Begrenzung der Straße
Fährberg mit der Uferlinie, auf einer Länge von 165 m in östlicher
Richtung in einem Abstand von 90 m parallel zur Uferlinie.
Die davon eingeschlossene Wasserfläche ist Bestandteil einer
Bundeswasserstraße. Auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 6 der
Hafenverordnung wird daher verwiesen.

2.14    Gehlsdorfer Ufer West

Die landseitige Hafengrenze verläuft, beginnend 4 m westlich vom
Schnittpunkt der Verlängerung der östlichen Begrenzung der
Gehlsheimer Straße mit der Böschungs-oberkante, auf einer Länge
von 60 m in westlicher Rich-tung der Böschungsoberkante folgend.
Die seeseitige Hafengrenze verläuft, beginnend 4 m westlich vom
Schnittpunkt der Verlängerung der östlichen Begrenzung der
Gehlsheimer Straße mit der Uferlinie, auf einer Länge von 60 m in
westlicher Richtung in einem Abstand von 90 m parallel zur Uferlinie.
Die davon eingeschlossene Wasserfläche ist Bestandteil einer
Bundeswasserstraße. Auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 6 der
Hafenverordnung wird daher verwiesen.

2.15    Ufergebiet nördlich Langenort bis Liegeplatz
    60 des Seehafen Rostock mit Fähranleger
    Oldendorf

Die landseitige Hafengrenze verläuft, beginnend 64 m nördlich vom
Schnittpunkt der Verlängerung der nörd-lichen Begrenzung der
Langenortstraße mit der Böschungsoberkante, in nördlicher
Richtung der Böschungsoberkante folgend bis zur Süd-Ost-Ecke
des Fähranlegers Oldendorf. Von der Süd-Ost-Ecke verläuft die
landseitige Hafengrenze im Bereich des Fähranlegers Oldendorf in
einem Abstand von 2 m parallel zu den Spundwänden und der Kai
bis zum Nordende der nörd-lichen Spundwand. Vom Nordende der
nördlichen Spundwand des Fähranlegers Oldendorf verläuft die
landseitige Hafengrenze der Böschungsoberkante nördlich folgend
bis zur Südecke des Liegeplatzes 60 Seehafen Rostock.
Die seeseitige Hafengrenze verläuft, beginnend 64 m nördlich vom
Schnittpunkt der Verlängerung der nördlichen Begrenzung der
Langenortstraße mit der Spundwand, in einem durchschnittlichen
Abstand von 100 m parallel zur Uferlinie und dieser nördlich folgend
und endet mit einem Abstand von 50 m zur Kai der Südecke des
Liegeplatzes 60 Seehafen Rostock.
Die davon eingeschlossene Wasserfläche ist Bestandteil einer
Bundeswasserstraße. Auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 6 der
Hafenverordnung wird daher verwiesen.

2.16    Seehafen Rostock mit dem Warnowkai, den
    Hafenbecken A, B, C und dem Ölhafen-
    becken

Die landseitige Hafengrenze verläuft, beginnend von der Südecke
des Liegeplatzes 60, auf einer Länge von 190 m in östlicher
Richtung und von dort rechtwinklig 50 m nach Norden. Von dort dem
Verlauf der Straße östlich folgend bis zur Süd-Ost-Ecke der Kaihalle
7. Von dort dem Verlauf der Kaihalle 7 nördlich folgend bis zur
Straße und auf dieser in westlicher Richtung folgend bis zum
Schnittpunkt des Eisenbahngleises Nr. 96 mit dieser. Weiter verläuft
die landseitige Hafengrenze dem Eisenbahngleis Nr. 96 in
nordöstlicher Richtung bis zur Autobahnbrücke der A 19 folgend und
dann den Eisenbahngleisen Nr. 551/562 in nordwestlicher Richtung
bis zum Schnittpunkt mit der Ost-West-Straße folgend.
Die landseitige Hafengrenze verläuft weiter auf der Süd-seite der
Ost-West-Straße in östlicher Richtung bis zum Abzweig der Straße
zum Ölhafen und dieser auf der Ostseite nördlich folgend bis zu
einem Abstand von 50 m parallel zum südlichen Kai des Ölhafens
und diesem Abstand zur Kai östlich in einer Länge von 215 m
folgend und von dort in einem Abstand von 20 m parallel zur Kai bis
zu dessen Ende folgend.
Die seeseitige Hafengrenze verläuft in einem Abstand von 50 m
parallel zur Kai im Bereich der Liegeplätze 60 bis 67, 55 und 37. Von
der Nord-West-Ecke Liegeplatz 24 verläuft die seeseitige
Hafengrenze 330 m in Richtung Nord-Nord-West, weiter 520 m nach
Osten und dann 200 m in Süd-Ost Richtung und südlich weiter bis
zum Festland Hafen-becken C.
Von der Nord-West-Ecke Liegeplatz 18 verläuft die Hafen-grenze
113 m in Richtung Nord-Nord-West und von dort weiter 97 m in
Richtung Nord-Ost und weiter 287 m in Süd-Ost-Richtung und von
dort zur Nord-West-Ecke der Spundwand im Ölhafenbecken.
Die davon eingeschlossenen Wasserflächen sind Bestand-teile einer
Bundeswasserstraße. Auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 6 der
Hafenverordnung wird daher verwiesen.
Die Hafenbecken A, B, C und das Ölhafenbecken sind nicht
Bestandteil einer Bundeswasserstraße.

2.17    Anlegestelle Hydro Agri

Die landseitige Hafengrenze verläuft entlang der 65 m langen Kai in
einem Abstand von 40 m parallel zu dieser.

Die Wasserfläche im Bereich der Anlegestelle Hydro Agri ist nicht
Bestandteil der Bundeswasserstraße.

2.18    Dalbenliegeplatz zum Spülfeld Schnatermann

Die landseitige Hafengrenze des Dalbenliegeplatzes bilden die
Dalben D1 bis D 4 sowie die Pfahlreihe der Rohrlei-tungstrasse.
Die seeseitige Hafengrenze verläuft in einem Abstand von jeweils 10
m parallel zur Rohrleitungstrasse und 20 m parallel zu den
Anlegedalben D1 bis D4.
Die davon eingeschlossene Wasserfläche ist Bestandteil einer
Bundeswasserstraße. Auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 6 der
Hafenverordnung wird daher verwiesen.

2.19    Hafen Schnatermann mit Spülerliegeplatz

Die landseitige Hafengrenze verläuft, beginnend am westlichen
Ende der Kai, in einem Abstand von 2 m parallel zu den
Spundwänden und folgt diesen bis zum Ende dieser am
Moorgraben. Der Dalbenliegeplatz für das Spülfeld ist einbegriffen.
Die seeseitige Hafengrenze verläuft, vom westlichen Ende der Kai,
das Fahrwasser querend und diesem in Nord-Ost-Richtung folgend
bis zu den Anlegedalben zum Spülfeld und endet südlich jenes am
Ende der Spundwand am Moorgraben.
Die davon eingeschlossene Wasserfläche ist Bestandteil einer
Bundeswasserstraße. Auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 6 der
Hafenverordnung wird daher verwiesen.

3    Zuordnung der Hafengebiete

Die unter den Ziffern 2.1, 2.5, 2.7, 2.8, 2.12, 2.13, 2.14, 2.15, 2.18
und 2.19 aufgeführten Hafengebiete sind kommunale Rostocker
Häfen.

Die unter den Ziffern 2.2, 2.3, 2.4, 2.6, 2.9, 2.10, 2.11, 2.16, und 2.17
aufgeführten Hafengebiete sind öffentliche Privathäfen.