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Neufassung der Hausnummernsatzung und der Straßenbenennungssatzung

Pressemitteilung vom 05.05.2004



Neufassung der Hausnummernsatzung und der Straßenbenennungssatzung
Straßennamen und Hausnummern dienen in erster Linie der Orientierung im
Stadtgebiet.
Nicht nur Einwohner und Besucher der Stadt sind an eindeutigen Adressen interessiert,
in besonderem Maße sind auch die Rettungsdienste, der operative Brand-schutz, Ver-
und Entsorgungsunternehmen, Zustelldienste usw. auf unverwechselbare Adressen
angewiesen. Deshalb sind die Benennung von Straßen und die Vergabe von
Hausnummern zum Zwecke der Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
öffentliche Aufgaben.
Um das Verfahren der Straßenbenennung und der Vergabe von Hausnummern in der
Hansestadt Rostock noch effektiver zu gestalten, wurden nun die aus dem Jahr 1993
stammenden Satzungen zur Straßenbenennung und zur Hausnummernvergabe neu
gefasst.

Sabine Kahle
Leiterin des Kataster-
und Liegenschaftsamtes

Öffentliche Bekanntmachung
Hausnummernsatzung der Hansestadt Rostock

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-
Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998
(GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der KV M-
V vom 26. Februar 2004 (GVOBl. M-V S. 61), und des § 51 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl.
M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl.
M-V S. 531), wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 31. März 2004 folgende
Satzung erlassen:

§ 1 Grundsatz

Jedes zur selbständigen Nutzung bestimmte Gebäude ist mit der festgesetzten
Hausnummer zu versehen.

§ 2 Art und Weise der Nummerierung

(1) Die Nummerierung auf jeder Straßenseite erfolgt fortlaufend und beginnt
grundsätzlich an dem der Stadtmitte zugekehrten Straßenstück.

(2) Umnummerierungen sind Nummerierungen im Sinne dieser Satzung.

(3) Nummerierungen können unter Beachtung des Grund-satzes der
Verhältnismäßigkeit, zur Schaffung einer eindeutigen, durchgängigen Nummerierung
durch Umbenen-nung bzw. Nummerierung geändert werden.

(4) Hausnummern werden als Zahl und bei Bedarf mit alphabetischer
Zusatzbezeichnung vergeben.

(5) Die Zuordnung der Hausnummer zur Straße und ihre Einordnung in die
Nummernfolge richten sich grundsätzlich nach der Lage des Haupteinganges des
Gebäudes.

§ 3 Antragstellung

Die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigen-tümer und Inhaberinnen und
Inhaber grundstücksgleicher Rechte haben vor Nutzungsbeginn eines Gebäudes im
Sinne von § 1 die Hausnummernvergabe zu beantragen.

§ 4 Gestaltung und Erkennbarkeit

(1) Für die Hausnummern sind Schilder mit schwarzen arabischen Ziffern und ggf.
kleingeschriebenen Buchsta-ben auf hellem Untergrund oder mit weißen arabischen
Ziffern auf dunklem Untergrund zu verwenden. Sie müssen folgende Mindestgrößen
haben:

- bei einer einstelligen Zahl    =    120/120 mm,
- bei einer zweistelligen Zahl    =    150/120 mm,
- bei einer dreistelligen Zahl    =    200/120 mm.

Für die Zahlen wird eine Mindesthöhe von 70 mm und für dieBuchstaben eine
Mindesthöhe von 50 mm vorge-schrieben.

(2) Anstelle der in Abs. 1 genannten Schilder können auch Hausnummernleuchten,
reflektierende Schilder, Keramik- oder Metallziffern verwendet werden.

(3) Gestaltung und Anbringung müssen eine leichte vom Tageslicht unabhängige
Erkennbarkeit der Hausnummer gewährleisten.

(4) Für Hausnummern, deren Erkennbarkeit durch die Lage des Gebäudes
eingeschränkt ist, sind zusätzliche Hinweisschilder anzubringen.

§ 5 Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung der Hausnummernschilder

(1) Für das Beschaffen, das Anbringen und die Unterhaltung der Hausnummernschilder
sind die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer verantwortlich. Die
damit verbundenen Kosten tragen die Grund-stückseigentümerinnen oder
Grundstückseigentümer.

(2) Den Eigentümerinnen und Eigentümern stehen die Inhaber grundstücksgleicher
Rechte (z. B. Erbbauberech-tigte, Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer und
Wohnungserbbauberechtigte) gleich.

§ 6 Duldungspflicht

Beschäftigte der Stadtverwaltung, die Aufgaben zum Vollzug dieser Satzung vornehmen,
sind berechtigt, zu diesem Zweck Grundstücke zu betreten und zu befahren, um die
nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Die Absicht,
Grundstücke zu betreten oder zu befahren, muss den Eigentümerinnen oder
Eigentümern bzw. Inhaberinnen oder Inhabern grundstücksgleicher Rechte in
angemessener Zeit vorher mitgeteilt werden.

§ 7 Unterbindung von Verwechslungsgefahren, Ordnungswidrigkeit

(1) Die Hansestadt Rostock kann die Verwendung nicht amtlich erteilter Hausnummern
und sonstiger Bezeich-nungen im privaten und geschäftlichen Verkehr untersagen, wenn
durch diese eine Verwechslungsgefahr insbesondere mit amtlich erteilten
Hausnummern und Bezeich-nungen entsteht und dadurch die eindeutige räumliche
Zuordnung erschwert wird.

(2) Wer einer Untersagung nach Abs. 1 nicht Folge leistet, handelt ordnungswidrig im
Sinne von § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpom-
mern. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 5 Abs. 3 KV M-V in Verbindung mit § 17
Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von 5,00 EUR bis
1000,00 EUR geahndet werden. Im Falle des fahrlässigen Zuwiderhandelns beträgt die
Geldbuße höchstens 500,00 EUR.
§ 8 Ausnahmeregelung

Auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers oder von Amts wegen kann die
Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister Ausnahmen von den Bestimmungen
dieser Satzung zulassen, wenn die Durchführung dieser Bestimmungen zu einer
unbilligen Härte führt und der Zweck dieser Satzung auch auf andere Weise erreicht
werden kann.

§ 9 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Am gleichen Tag tritt die Satzung über die Festsetzung, Gestaltung, Anbringung und
Instandhaltung von Haus-nummern (Hausnummernsatzung), Amts- und Mittei-lungsblatt
der Hansestadt Rostock Nr. 2 vom 29. Januar 1993, außer Kraft.

Rostock, 24. April 2004

Arno Pöker
Oberbürgermeister

 

1. Die vorstehende von der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock am 31. März 2004
beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

2. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und
Formvorschriften, die sich aus der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-
Vorpom-mern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998
(GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der
Kommunalver-fassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Februar
2004 (GVOBl. M-V S. 61), ergeben oder die aufgrund dieser erlassen worden sind,
gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter
Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt,
gegenüber der Hansestadt Rostock geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften
kann abweichend von Punkt 2 Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Rostock, 24. April 2004

Arno Pöker
Oberbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung
Straßenbenennungssatzung der Hansestadt Rostock

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-
Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998
(GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der KV M-
V vom 26. Februar 2004 (GVOBl. M-V S. 61), und des § 51 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl.
M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl.
M-V S. 531), wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 31. März 2004 folgende
Satzung erlassen:

§ 1 Grundsatz

(1) Diese Satzung regelt das Verfahren zur Benennung der Straßen, Wege, Plätze,
Brücken und besonderen Gebiete, deren Benennung erforderlich ist. Die Benennung ist
Aufgabe der Hansestadt Rostock. Ziel ist es, in Verbindung mit der Vergabe von
Hausnummern ein eindeutiges räumliches Zuordnungssystem zu schaffen. Straßen,
Wege, Plätze, Brücken und sonstige Gebietseinheiten erhalten Namen, wenn deren
eindeutige räumliche Zuordnung aufgrund öffentlicher Belange erforderlich ist.

(2) Die Auswahl der Namen erfolgt unter Berücksich-tigung der Grundsätze der
Straßenbenennung (Anlage).

(3) Die Entscheidung über die Benennung trifft die Ober-bürgermeisterin oder der
Oberbürgermeister im Einver-nehmen mit dem zuständigen Ortsbeirat. Im Falle der
Benennung nach Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, nach historischen
Ereignissen oder, wenn der vorgesehene Name von den Grundsätzen der
Straßenbenen-nung abweicht, entscheidet der Hauptausschuss unter Mitwirkung des
zuständigen beratenden Ausschusses im Einvernehmen mit dem zuständigen
Ortsbeirat.

(4) Umbenennungen sind Benennungen im Sinne dieser Satzung.

§ 2 Benennungsverfahren

(1) Anträge auf Benennung sind an die Oberbürgermei- sterin oder den
Oberbürgermeister zu richten. Antrags-berechtigt ist jede natürliche oder juristische
Person, die ein berechtigtes Interesse darlegen kann.

(2) Der zuständige Ortsbeirat wird gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung für Ortsbeiräte der
Hansestadt Rostock (Ortsbei-ratssatzung) über das Benennungsverfahren unterrichtet.
Ihm obliegt das originäre Recht, Namensvorschläge zur Benennung zu unterbreiten.
Vorschläge für Benennungen im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen sollen
spätestens mit Beschluss der Auslegung des Bebauungs-planes unterbreitet werden.

(3) Die Entscheidung über die Benennung ist ortsüblich bekannt zu machen.

§ 3 Beschilderung

(1) Die Beschilderung erfolgt durch die Hansestadt Rostock. Die Hansestadt Rostock
bestimmt die Form der Namensschilder und die Art der Anbringung.

(2) Alle benannten Verkehrsflächen werden durch weiße Namensschilder mit schwarzer
Beschriftung gekenn-zeichnet. In Zusatzschildern zum Namensschild können
angegeben werden:

-     die in dem vom Schild aus erreichbaren Straßen-abschnitt aufzufindenden Hausnummern,
-     ein kurzer Hinweis auf den Ursprung des Namens.

§ 4 Rechte und Pflichten der Betroffenen

Mehr als nur geringfügige Schäden, die Betroffenen durch das Anbringen der
Beschilderung entstehen, sind durch die Stadt zu beseitigen oder in Geld zu
entschädigen. Erstattungs- und Ersatzansprüche aus der Neubenennung oder sachlich
begründeten Umbenennung gegenüber der Hansestadt Rostock sind ausgeschlossen.
Beschilderungen dürfen nicht geändert oder in ihrer Sichtbarkeit beeinträchtigt werden.

§ 5 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit gleichem Tag tritt die Satzung über die Benennung von Straßen, Wegen, Plätzen,
Brücken und Baugebieten und das Anbringen der entsprechenden Beschilderung
(Straßenbenennungssatzung) in der Fassung vom 20. Januar 1993 (Amts- und
Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 2 vom 29. Januar 1993) außer Kraft.

Rostock, 24. April 2004

Arno Pöker
Oberbürgermeister

Anlage

Anlage zur Straßenbenennungssatzung

1    Grundsätze der Benennung

1.1    Die Auswahl des Namens hat die eindeutige räumliche Zuordnung des Benen-
nungsobjektes zu gewährleisten. Straßen von übergeordneter Bedeutung, wie Hauptver-
kehrs-, Ring-, Ausfallstraßen und dgl. sollen in ihrem ganzen zusammenhängenden
Verlauf nur einen Namen erhalten. Werden untergeordnete Straßen von diesen Straßen
oder von Plätzen unterbrochen, soll der Name der untergeordneten Straßen nicht über
die trennende Straße hinweg geführt werden.

1.2    Der Name soll kurz, eindeutig, einprägsam und nach Möglichkeit geläufig sein.
Ebenso ist darauf zu achten, dass die Deutlichkeit der Sprache gewährleistet wird. In der
Schreibweise und in der Aussprache komplizierte Namen (z. B. durch Konsonantenhäu-
fung verursacht), die u. a. Rückfragen und Namensklarstellung von vornherein ein-
schließen, sind ebenso wie gleich klingende Namen zu vermeiden. Aus technischen
Gründen (Schilderfertigung) dürfen Straßennamen aus höchstens 24 Zeichen
einschließlich der notwendigen Zwischenräume bestehen.

1.3    Je nach Bedeutung, der Lage und dem Charakter des Benennungsobjektes
sollen neben den allgemeinen Bezeichnungen „Straße“ oder „Platz“ auch die
Bezeichnung „Ring“, „Damm“, „Allee“, „Weg“, „Markt“, „Brink“, „Pfad“, „Steig“ usw.
verwendet werden.

1.4    Durch Bebauung fortfallende historische Flurbezeichnungen sollen nach
Möglichkeit durch Straßennamen erhalten bleiben. Rückbenennungen auf historische
Namen sind Neubenennungen vorzuziehen. Zusammenhängende Baugebiete und
kommunale Struktureinheiten (Ortsamtsbereiche, Ortsteile, Ortslagen) sollen nach
einheit-lichen Gesichtspunkten benannt werden. Bei vorhandenen Strukturen ist bei
Neu- bzw. Umbenennung darauf zu achten, dass die thematische Einheit der
Benennungen des betreffenden Gebietes nicht verletzt wird (siehe dazu auch Punkt 1.7).

1.5    Es sind Bezeichnungen auszuwählen, die dem kulturellen Leben, der Geschich-
te der Menschen, der Wissenschaft, der Technik sowie der Flora und Fauna
entnommen sind. Die Namen sollen unter anderem auch als Spiegel der Geschichte und
der Gegenwart der Stadtentwicklung dienen.

1.6     Für die Benennung nach Persönlichkeiten gelten folgende Regeln:
Eine Benennung mit Namen von Personen sollte nur in Ausnahmefällen und frühestens
fünf Jahre nach Ableben des Namensgebers erfolgen. Noch lebende Angehörige sollten
gehört werden. Zur Benennung geeignet sind Namen von Persönlichkeiten der Orts- und
Zeitgeschichte. Dies sind insbesondere Personen, die sich in der Kunst und
Wissenschaft, um die Stadt oder ihre Bürger oder auf Bundes- oder Landesebene
besondere Verdienste erworben haben. Unzulässig ist die Benennung nach Personen,
die Ziele, Handlungen oder Wertvorstellungen verkörpern, die den Grundsätzen der
Verfassung widersprechen. Bei Personennamen sollten in der Regel nur
Familiennamen, nur bei Mehrdeutigkeit auch mit abgekürztem Vornamen, verwandt
werden.

1.7    Thematische Schwerpunkte der Straßenbenennung in den einzelnen Ortsamts-
bereichen der Hansestadt Rostock sind der Tabelle 1, thematische Vorschläge für
spätere Namensvergaben der Tabelle 2 zu entnehmen.

Tabelle 1 - Thematische Schwerpunkte der Straßenbenennung

Ortsamtsbereich/    Themen
Ortslage

Lichtenhagen    Kleinstädte Mecklenburg-Vorpommerns und Schleswig-Holsteins
Groß Klein    Namen aus dem maritimen Bereich
Lütten Klein I    Inseln und Orte Vorpommerns
Lütten Klein II    Skandinavische Städte
Evershagen    Schriftsteller
Schmarl    Seefahrer
Reutershagen I    Widerstandskämpfer, Orte in Österreich
Reutershagen II    Widerstandskämpfer
Komponistenviertel    Komponisten
Altreutershagen    Begriffe aus Fritz Reuters Werken
Hansaviertel    Norddeutsche Städte
Gartenstadt    Pflanzen- und Tiernamen
Südstadt    Wissenschaftler
Brinckmansdorf    Begriffe aus John Brinckmans Werken
Dierkow-Neu    Politiker, Baumeister/Architekten
Dierkow-West,
Dierkow-Ost    Dichter, Vogelnamen (plattdt.)
Toitenwinkel    internationale Politiker, botanische Bezeichnungen
Biestow/
Biestow-Ausbau    Begriffe aus der Tradition des Ortsteiles und der Landwirtschaft

Tabelle 2 - Thematische Vorschläge für Namensvergaben

Thema            Beispiel

Märchen/Märchenfiguren    Däumelingstraße, Ritterstraße, Riesenweg, Elfengang
Himmelskörper/
Weltraumfahrt        Kometenstraße, Neptunstraße, Satellitenweg, Saturnweg
Wildarten            Rehpfad, Feldhasenweg, Forststraße, Wieselstraße
Germanische Sagen        Gudrunstraße, Wotanstraße, Nibelungenring, Ortrunstraße
Insekten            Ameisenstraße, Grillenweg, Schmetterlingsgasse, Libellenstraße
Figuren aus Oper/Operette    Aidastraße, Rigolettoweg, Fideliogasse, Normastraße
Berufe            Bäckerstraße, Müllerweg, Schneidergasse, Klempnerstraße

Weiterhin wären möglich:

Rektoren, Wissenschaftler der Rostocker Universität, bedeutende Rostocker Bürger, z.
B. aus alten Kaufmannsfamilien oder bedeutende Rostocker Segelschiffkapitäne.

1. Die vorstehende vonder Bürgerschaft der Hansestadt Rostock am 31. März 2004
beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

2. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und
Formvorschriften, die sich aus der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-
Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998
(GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Februar 2004
(GVOBl. M-V S. 61), ergeben oder die aufgrund dieser erlassen worden sind, gemäß § 5
Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht
mehr geltend gemacht werden kann.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter
Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt,
gegenüber der Hansestadt Rostock geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften
kann abweichend von Punkt 2 Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Rostock, 24. April 2004
Arno Pöker
Oberbürgermeister