OB Roland Methling unterstützt Anliegen der Kleingärtner
Pressemitteilung vom
Oberbürgermeister Roland Methling unterstützt die Bitte des Verbandes der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock, die Anpassung der Pachthöhe sozial verträglich zu gestalten. „Bereits vor drei Wochen hat sich die Stadtverwaltung mit Schreiben vom 24. und 25. Juli 2012 an das Ministerium für Inneres und Sport gewendet und um Zustimmung dafür gebeten“, so Oberbürgermeister Roland Methling. „Ich bin damit einer Bitte des Verbandes der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock gefolgt“, erläutert der Oberbürgermeister unter Bezug auf entsprechende Medienberichte. „Ein Verzicht auf Einnahmen setzt jedoch die Zustimmung der Kommunalaufsicht voraus.“
In dem Schreiben heißt es: „Kleingärtner bieten mit ihren Anlagen vielfältige Erholungsmöglichkeiten. Sie ermöglichen Kindern das Spielen im Grünen, bieten Erwachsenen Rückzugsräume zur Erholung und zum Ausgleich für die Belastungen des Berufslebens. Ferner fördern sie das Miteinander und die Integration innerhalb der Gesellschaft. Ganz generell dienen sie der Förderung der Gesundheit und des Wohlbefindens sowohl der aktiven als auch passiven Nutzer.“ Zur Begründung eines besonderen öffentlichen Interesses unterstreicht die Stadtverwaltung: „Bezüglich der städtebaulichen und ökologischen Funktion ist festzustellen, dass die Kleingärtner an der Durchgrünung des Stadtgebietes beteiligt sind und damit an der Verbesserung der Lebensverhältnisse aller Bürger. Sie bieten attraktive grüne Aufenthaltsräume für die Bewohner der Stadt und Raum für das Erleben der Natur auch in der Stadt.“
Basis für die Erhebung der Kleingartenpacht sind die durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz ermittelten Pachtpreise im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau. Gemäß § 5 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz darf die Kleingartenpacht höchstens das Vierfache davon betragen. Aufgrund der neu ermittelten Werte würde die Kleingartenpacht um etwa 125 Prozent steigen, das sind durchschnittlich etwa drei Euro pro Monat.
Grundsätzlich gelten für Nutzungsüberlassungen die gleichen Regelungen wie für die Veräußerung von Vermögensgegenständen (vgl. § 56 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 KV M-V). Dabei ist der volle Wert zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die Stadt unter Beachtung der derzeitigen Haushaltslage verpflichtet ist, mögliche Einnahmen auch zu erzielen. Durch die stufenweise Anpassung wurde die Stadt auf mehr als 300.000 Euro verzichten. Dies könnte durch das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein, sofern die Rechtsaufsichtsbehörde dies bestätigt.