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OB Roland Methling widerspricht Bürgerschaftsbeschlüssen

Pressemitteilung vom 19.05.2010

Oberbürgermeister Roland Methling hat heute bei der Präsidentin der Bürgerschaft gegen vier von der Bürgerschaft in der Sitzung am 5. Mai 2010 gefasste Beschlüsse Widerspruch einlegen müssen.

In seinem Widerspruch gegen den Beschluss zur Umwandlung des Eigenbetriebes "Klinikum Südstadt Rostock" in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unterstreicht der Oberbürgermeister, dass er das Bemühungen der Umwandlung durchaus für den richtigen Weg hält und zwischenzeitlich das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern um rechtliche Bewertung des Beschlusses bitten sowie gegebenenfalls in der nächsten Sitzung der Bürgerschaft alternative Lösungsmöglichkeiten vorschlagen wird. Der von der Bürgerschaft gefasste Beschluss verletzt jedoch geltendes Recht, so der Oberbürgermeister. Der Widerspruch gründet sich auf einen Verstoß gegen Regelungen in der Kommunalverfassung zur wesentlichen Beteiligung eines Dritten bei Gründung einer GmbH. Das Innenministerium hatte eine Duldung in Aussicht gestellt, wenn die Hansestadt Rostock verbindlich erklärt, dass sie nach Beendigung des Rechtsetzungsverfahrens der Kommunalverfassungsnovelle einen rechtskonformen Zustand herstellt.

"Zwar hat die Bürgerschaft eine diesbezügliche Erklärung beschlossen, allerdings mit dem Zusatz, dass bei Weitergeltung der bisherigen gesetzlichen Regelung das Klinikum wieder in einen Eigenbetrieb umzuwandeln ist", so der Oberbürgermeister in seinem Widerspruch. "Dies hätte zur Folge, dass bei einer Rückabwicklung zusätzliche finanzielle Aufwendungen in nicht bezifferbarer Höhe entstehen könnten. Die damit verbundenen Risiken halte ich für nicht mehr tolerabel. Auch eine etwaige rechtsaufsichtliche Duldung dürfte damit hinfällig sein." Darüber hinaus widerspricht der Beschluss gegen den von der Bürgerschaft selbst als Leitbild beschlossenen Public Gouvernance Kodex.

Auch dem Bürgerschaftsbeschluss zum Sitz des künftigen Ortsamtes West in der Goerdelerstraße 53 für die Dauer von zehn Jahren musste der Oberbürgermeister widersprechen. Zum einen wurden die Zuständigkeitsregelungen nach Hauptsatzung nicht beachtet. Zum anderen verstößt der Beschluss gegen das beschlossene Haushaltssicherungskonzept. Dort ist festgelegt, dass "fremdangemietete Verwaltungsstandorte" aufgegeben werden sollen, sobald die Möglichkeit besteht, die Verwaltung in eigenen Räumen unterzubringen. Ist die Verwaltung gezwungen, den Mietvertrag über eine Laufzeit von zehn Jahren zu schließen, hätte dies zur Folge, dass während der Laufzeit des Mietvertrages die ordentliche Kündigung ausgeschlossen wäre. Infolge dessen wäre auch ausgeschlossen, den Mietvertrag zu beenden, obwohl unter Umständen in den nächsten zehn Jahren die Möglichkeit entsteht, das Ortsamt in eigenen Räumen unterzubringen.

Ein weiterer Widerspruch richtet sich gegen die Zweite Änderung zur Hauptsatzung. Dort wurde die Zuständigkeit bei beamtenrechtlichen Abordnungen und Zuweisungen auf den Hauptausschuss übertragen. "Dieser Beschluss verletzt aufgrund der beschlossenen Änderung geltendes Recht. Die Bürgerschaft kann nur solche Befugnisse auf den Hauptausschuss übertragen, die ihr dem Grunde nach zustehen. Über Befugnisse, die nach der Rechtsordnung dem Oberbürgermeister zugewiesen sind, kann die Bürgerschaft weder entscheiden noch kann sie solche Befugnisse auf den Hauptausschuss delegieren", so der Oberbürgermeister unter Berufung auf das Landesbeamtengesetz, das Beamtenstatusgesetz und die Kommunalverfassung.

Der vierte Widerspruch richtet sich gegen einen beschlossenen Änderungsantrag zum Haushaltssicherungskonzept. Dort wurde festgelegt, dass die Verwendung von Finanzmitteln aus nicht besetzten Stellen dem Hauptausschuss zur Entscheidung vorzulegen ist. "Der Beschluss verletzt nach meiner Rechtsauffassung geltendes Recht und führt ungeachtet dessen bei Umsetzung zu einer Gefährdung des Wohls der Stadt, weil Mehraufwand und "Zugewinn" in keinem zu vertretenen Verhältnis stünden." Dies wird zum einen mit der originären Zuständigkeit der Verwaltung begründet, zum anderen mit erheblich größerem Verwaltungsaufwand. "Das Haushaltsrecht sieht keine stellenbezogenen Haushaltsansätze vor. Um den Beschluss umzusetzen, müssten in erheblichem Umfang Berechnungen vorgenommen werden, die zu einer stellenbezogenen Zuordnung von Haushaltsmitteln führten. Diese Berechnungen sind der Gemeindehaushaltverordnung fremd", so der Oberbürgermeister.

Der Oberbürgermeister ist verpflichtet, Beschlüsse der Bürgerschaft auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen. Verletzt ein Beschluss nach seiner Rechtsauffassung geltendes Recht, ist Widerspruch bei der Präsidentin der Bürgerschaft einzulegen. Danach wird die Beschlussvorlage bzw. der Antrag erneut in der Bürgerschaft behandelt. Sollte auch dann der Beschluss wiederholt werden, ist er bei der Kommunalaufsicht zu beanstanden. Widerspruch und Beanstandung haben aufschiebende Wirkung.