Oberbürgermeister Roland Methling: Keine Finanzierung zu Lasten unserer Kinder
Pressemitteilung vom
Oberbürgermeister Roland Methling hat Widerspruch gegen den Beschluss der Bürgerschaft vom 5. September 2012 einlegen müssen, „im Entwurf für den Haushaltsplan 2013 keine Erhöhung der Grundsteuer B vorzunehmen“. In Anbetracht der konkreten Haushaltslage verletzt dieser Beschluss geltendes Recht. Die Hansestadt Rostock ist gesetzlich zum Haushaltsausgleich verpflichtet. Mit dem Widerspruch geht es nicht darum, der Bürgerschaft ihr Recht zur Beschlussfassung über den Haushalt der Hansestadt Rostock zu nehmen. Doch auch hierfür ist das Verfahren gesetzlich vorgeschrieben. Dazu zählt auch, dass ggf. Alternativen als Deckungsvorschläge zu unterbreiten sind.
„Die Leistungen, die die Hansestadt Rostock aufbringt, müssen auch bezahlt werden“, unterstreicht Oberbürgermeister Roland Methling. „Wir können nicht von dem Geld leben, das erst unsere Kinder und Enkel verdienen sollen!“
Aufgrund der unzureichenden Finanzausstattung, die sich nach dem Stand der bisherigen Eckwerteplanung im Jahr 2013 fortsetzen wird, ist die Hansestadt Rostock verpflichtet, auch über eine Erhöhung von Steuern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge zu beschaffen. In der Begründung zum Widerspruch heißt es dazu: „Nach § 43 Abs. 4 KV M-V ist der Haushaltsplan nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen. § 44 Abs. 2 KV M-V schreibt den Gemeinden vor, `die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen, soweit sie nicht vertretbar aus Entgelten und erbrachten Leistungen finanzierbar ist, aus Steuern zu beschaffen.´“ Das aus der Eckwerteplanung ermittelte Defizit im Haushaltsjahr 2013 wird nach jetzigem Kenntnisstand bei 8,2 Mio. Euro liegen.
Weiter heißt es in der Begründung der Verwaltung: „Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 KV M-V sind für solche Anträge, die zu Mindererträgen oder Mindereinzahlungen führen, alternative Quellen zur Deckung anzugeben. Diese Bestimmung würde unterlaufen, falls es der Bürgerschaft zustünde, derart in die Erstellung der Vorlagen einzugreifen, dass man von solcherlei konstruktiven Verpflichtungen entbunden wäre.“
Die Bürgerschaft muss nun während ihrer nächsten Sitzung erneut über den Sachverhalt befinden.