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Ordnungsverfügung zum Abbrennen von Pyrotechnik

Pressemitteilung vom 12.12.2012

Ordnungsverfügung zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände

Aus Anlass der Feierlichkeiten zum Jahreswechsel 2012/2013 gibt das Stadtamt der Hansestadt Rostock Folgendes bekannt:

1. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 mit ausschließlicher Knallwirkung (Silvester- feuerwerk) dürfen im Bereich der Hansestadt Rostock (Stadtgebiet) nur von 16.00 Uhr des 31. Dezember 2012 bis 06.00 Uhr des 1. Januar 2013 abgebrannt werden.

2. Für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 gelten zusätzlich folgende Einschränkungen:

a) Im Abstand von 100 Metern zu stroh- oder reetgedeckten Gebäu- den dürfen generell keine pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie 2 verwendet werden.

b) Beim Abschuss von Raketen der Kategorie 2 muss ein Mindestabstand von 200 Metern zu stroh- oder reetgedeckten Gebäu- den eingehalten werden.

Die Begründung dieser Verfügung kann im Stadtamt der Hansestadt Rostock, Charles-Darwin-Ring 6, 18059 Rostock im Zimmer 230
dienstags von 9.00 bis 17.30 Uhr sowie donnerstags von 9.00 bis 16.00 Uhr sowie in allen Ortsämtern zu folgenden Öffnungszeiten:

montags 9:00 bis 12.00 Uhr
dienstags 9.00 bis 12.00 Uhr
und 13.30 bis 17.30 Uhr
donnerstags 9.00 bis 12.00 Uhr
und 13.30 bis 16.00 Uhr
freitags 9.00 bis 12.00 Uhr
eingesehen werden.

Straf- und Bußgeldvorschriften/Rechtsfolgenbelehrung:

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und die einschlägigen Rechtsverordnungen können mit Freiheitsstrafe oder mit Geldbuße geahndet werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes, die hierzu einschlägigen Rechtsverordnungen und insbesondere gegen die mit dieser Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis 50.000,00 Euro belegt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Ordnungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Wider-spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Hansestadt Rostock
Der Oberbürgermeister
Stadtamt
Charles-Darwin-Ring 6
18059 Rostock

oder jeder anderen Dienststelle des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock einzulegen.
Die vorstehende allgemeine Anordnung muss öffentlich bekannt gegeben werden. Diese Ordnungsverfügung gilt einen Tag nach der Veröffentlichung im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock „Städtischen Anzeiger“ als bekannt gegeben.

Hans-Joachim Engster
Amtsleiter

Begründung:

Zu 1.:

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 der Ersten Verord- nung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, ausschließlich am 31. Dezember und 1. Januar eines jeden Jahres auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 der 1. SprengV kann die zuständige Behörde allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegen- stände der Kategorie 2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmter Zeiten auch am 31. Dezember und 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.
Pyrotechnische Gegenstände sind Gegenstände, die technischen oder Vergnügungszwecken dienen und explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische (pyrotechnische Sätze) enthalten, die dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der in diesen enthaltenen Energie Licht-, Schall- Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen zu erzeugen.
Bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 handelt es sich um das zum Jahreswechsel gemeinhin im Handel erhältliche Kleinfeuerwerk, in dem so viel Energie gespeichert ist, dass die Feuerwerkskörper Entfernungen von vielen Metern überwinden können und eine erhebliche Licht-, Rauch- und Lärmwirkung erzeugen.
Pyrotechnische Gegenstände mit ausschließlicher Knallwirkung sind u. a.:

- Kanonenschläge,
- Knallfrösche,
- Cräcker, Kracher und Ratscher
aller Art,
- China-Böller,
- China-Matten.

Die Hansestadt Rostock besteht überwiegend aus dichtbesiedelten Wohngebieten. Hier dient demnach das Abbrennen von Feuerwerkskörpern nicht nur der eigenen Erbauung, sondern hat auch die Nebenwirkung der erheblichen Beeinträchtigung unbeteiligter Dritter, vor allem durch Lärm. Ferner werden auch Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fußgänger mit Kindern oder Haustieren, empfindlich gestört und verängstigt.

Von 16.00 Uhr des 31. Dezember 2012 bis 6.00 Uhr des 1. Januar 2013 ist jedoch jeder Einwohner auf das Abbrennen von Feuer- werkskörpern vorbereitet und Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst stehen in erhöhter Einsatzbereitschaft. Sowohl aus Grün- den des Umweltschutzes als auch Gründen der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung wird die Einschränkung der Abbrennerlaubnis für Feuer- werkskörper mit ausschließlicher Knallwirkung auf die hier festgesetzte Zeit als notwendig und verhältnismäßig angesehen.

Zu 2.:

Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 der 1. SprengV kann die zuständige Behörde allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Da sich auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock vereinzelt zum Teil auch denkmalgeschützte stroh- und reetgedeckte Gebäude befinden, deren Dachmaterialien ihrer Natur nach besonders leicht entflammbar sind, muss auf die Einhaltung der unter Punkt 2 a) und b) aufgeführten Verbote und Abstands- gebote unbedingt gedrungen werden, um Personenschäden und irreparable Sachschäden zu vermeiden.
Hinweise für die Verwendung von pyrotechnischen Gegen- ständen:

Jedes Jahr zur Silvesterzeit ereignen sich zahlreiche Brände und Unfälle. Hauptursache ist immer wieder unsachgemäßer oder leichtsinniger Umgang mit Feuerwerkskörpern.

1. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 dürfen grundsätzlich von Personen jeglichen Alters und während des gesamten Jahres abgebrannt werden. Pyrotechnik der Kategorie 2 darf nur von volljährigen Personen erworben und abgebrannt werden. Die zeitlichen und örtlichen Einschränkungen aus der o.g. Verfügung sind zu beachten. Personen unter 18 Jahren ist das Abbrennen von Pyrotechnik der Klasse 2 nicht gestattet.

2. Den auf der Verpackung der pyrotechnischen Gegenstände aufgedruckten Gebrauchsanweisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Der Verwendungs- ort (z.B. nur im Freien) ist unbedingt einzuhalten. Nach dem Anzünden ist ein Sicher- heitsabstand einzuhalten. Pyrotechnische Gegenstände sind nicht in den Händen zu behalten!

3. Raketen mit Führungsstab sind nicht in den Boden zu stecken. Hierfür sind stand- sichere Gefäße benutzen.

4. Pyrotechnische Gegenstände sind nicht im betrunkenen Zustand abzubrennen. Weiter- hin ist das Verschießen pyrotechnischer Gegenstände auf Personen oder Personengruppen sowie innerhalb von Personengruppen zu unterlassen. Auch das Verschießen oder Werfen von pyrotechnischen Gegenständen in Türen, Fenster oder Briefkästen ist untersagt.

5. „Blindgänger“ sind auf keinen Fall nochmals zu zünden. Sie sind nach einer sicheren Wartezeit mit Wasser unschädlich machen.

6. Pyrotechnische Gegenstände sind nicht vom Balkon aus zu zünden oder von oben herunterzuwerfen.

7. Beim Zünden von pyrotechnischen Gegenständen müssen sich andere entflammbare Gegenstände in einer sicheren Entfernung oder einem verschlossenen Behältnis zu befinden. Sie sollten keinesfalls am Körper getragen werden.

8. Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 erworben und abgebrannt werden, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zugelassen sind und mit der Zulassungsnummer (z.B. BAM-PII-1398 oder BAM-PI-0363) gekennzeichnet sind.

9. Allgemein verboten ist:

a) das Abbrennen bzw. Abschießen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie T (Seenotsignalmittel) zu anderen, als zu den üblichen Notrufzwecken (s. a. § 145 Strafgesetzbuch).
b) das Abbrennen von Pyrotechnik der Kategorien 3 und 4 ohne Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz und Anzeige bei der zuständigen Behörde.
c) das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen aller Kategorien in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen, sowie Reet- und Fachwerkhäusern (Reethäuser werden von o.g. Verfü- gung erfasst, für die übrigen Gebäudearten gilt ein empfohlener Mindestabstand von 200 Metern zum betreffenden Gebäude).
d) das Schießen aus Schusswaffen, insbesondere aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit entsprechendem Schießbecher für pyrotechnische Sätze, da dies ein unerlaubtes Schießen außerhalb von Schießstätten darstellt.
e) das Herstellen oder die Veränderung von Feuerwerkskörpern.

Weitere Hinweise, insbesondere zum Verkauf und der Aufbewahrung/Lagerung, enthält das Merk- blatt „Handel mit pyrotechnischen Gegenständen des Kategorien 1 uns 2“ des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, welches im Internet abrufbar ist und Ihnen zum Herunterladen als Dokument im PDF-Format zur Verfügung steht.