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Ordnungsverfügung zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen während der Veranstaltung „Umblädern 2000“

Pressemitteilung vom 15.12.1999

15. Dezember 1999

Ordnungsverfügung zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen während der Veranstaltung „Umblädern 2000“

1.    Ich ordne an, daß die Teilnehmer der Milleniumsfeier „Umblädern 2000“ auf der Strandpromenade (im Bereich vom Aufgang zum Leuchtturm bis zum Hotel Neptun) in 18119 Rostock-Warnemünde keine pyrotechnischen Gegenstände der Klassen I und II (sogenannte Feuerwerkskörper) verwenden (abbrennen) dürfen.

2. Die sofortige Vollziehung zu Ziffer 1 der Verfügung wird angeordnet.

Die Begründung zur vorstehenden Ordnungsverfügung kann dienstags von 9 bis 12 Uhr und 14 bis 17.30 Uhr sowie donnerstags von 9 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr im Stadtamt Rostock, Charles-Darwin-Ring 6, 18059 Rostock im Zimmer 203 eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Ordnungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Stadtamt Rostock, Charles-Darwin-Ring 6, 18059 Rostock zu erheben.

Hinweise:
1.    Diese Ordnungsverfügung gilt einen Tag nach der Veröffentlichung im Städtischen Anzeiger als bekanntgegeben.
2.    Gem. § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i. V. m. § 118 OWiG handelt jemand ordnungswidrig, wer zum einen ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen oder zum anderen eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 10.000,00 DM (zehntausend Deutsche Mark) geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

Karina Jens
Senatorin für Umwelt und Ordnung