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Ostseestrand gehört wieder der Hansestadt

Pressemitteilung vom 30.09.2004

Die Hansestadt Rostock hat ihren historischen Anspruch auf das Eigentum am Ostseestrand durchgesetzt. Das Eigentum an dem etwa 77 Hektar umfassenden Ostseestrand ist der Hansestadt Rostock dieser Tage in mehreren Bescheiden des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen zurückübertragen worden. Die Stadtverwaltung hat das Eigentumsrecht am Strand mit einer landesherrlichen Verleihung begründet, die sich aus den Urkunden vom 25. März 1252 sowie vom 11. März 1323 ergibt.

Die Urkunde vom 25. März 1252 bestätigt den durchs Rechtsgeschäft von dem damaligen Landesherrn Heinrich Borwin erfolgten Erwerb der Rostocker Heide im Jahr 1218 (24. Juni 1218), welcher nochmals durch die Urkunde vom 11. März 1323 bestätigt wird. Hiernach wurde die Stadt nicht nur mit der Ausübung "Lübischen Rechtes" bestätigt, sondern "praktischerweise" erwarb zudem "die Gemeine unserer Stadt Rostock" vom Landesherrn für "450 Mark Pfennige mit Grund und Boden die Waldung, deren Grenzen sich, wie folgt, erstrecken: von Hinrichsdorf, das 20 Hufen hat, bis nach Mönchhagen, das 20 Hufen und nicht darüber umfassen soll; von da bis nach Volkenshagen, im ganzen 11 Hufen enthaltend, dann aber gerade durch die nach Ribnitz führende Landstraße bis zu der Stelle, wo ehedem Wilhelm Vulebresme ermordet worden ist, dann zum Zarnezstrom (Stromgraben) über den Wiesenweg querdurch, bis man zur See kommt; und dann längs des Strandes bis zum Ostufer des Warnowflusses."

Aus der Urkunde von 1323 ergibt sich weiterhin der Eigentumserwerb der Stadt an dem damaligen Dorf Warnemünde bis zu den Grenzen des Dorfes Diedrichshagen. Außerdem sei "auch über den Fluß Warnow, vorerwähnten Rathmännern und Gemeine, der Flecken Warnemünde mit dem Eigenthum, Grund und aller Gerichtsbarkeit..... bis an die Gränzen des Dorfes Dieterichshagen, wie es sich in der Länge und in der Breite erstreckt, überlassen und auf ewig zu besitzen hierdurch abgetreten, also und dergestalt, dass Sie in vorbesagten allen des Lübischen Rechts sich völlig zu erfreuen haben." Das städtische Eigentum am Ostseestrand erstreckte sich damit von Diedrichshagen bis zum heutigen Stromgraben, dem früheren Zarnestrom. Für die Gemarkung Dietrichshagen gehörte der Strand laut "Eintheilungsregister von der Dorffeldmark Diederichshage" dem St. Georgs Hospital zu Rostock, welches 1928 in das Eigentum der Seestadt Rostock fiel.

Praktische Auswirkungen hat die Vermögenszuordnung auf die Stadt kaum. Die Durchführung des Küstenschutzes wird hiervon nicht berührt. Diese derzeit dem Land obliegende Aufgabe erfordert nicht das Eigentum des Landes am Strand. Nach dem Landeswassergesetz ist der jeweilige Eigentümer zur Duldung verpflichtet.

Der Nachweis alten städtischen Eigentums lässt sich in den überwiegenden Fällen nicht mit Nachweisen aus dem Grundbuch führen. Noch heute können Grundstück öffentlicher Körperschaften grundbuchfrei geführt werden. Häufig fehlt es an katasterlichen Angaben. So lässt sich der Eigentumsnachweis vielfach nur über Urkunden, Verträge oder Registereintragungen führen.

Bereits 1928 konnte ein Streit zwischen der Stadt und dem Land um Eigentumsrechte am Strand zugunsten der Stadt beigelegt werden. Nach dem mecklenburgisch-schwerinischen Wassergesetz von 1928 stand der Strand unbeschadet wohlerworbener Rechte Dritter im Eigentum des Staates ( § 2 Abs. 3) d. h. im Eigentum des Landes Mecklenburg- Schwerin. Bereits 1928 hat die Stadt ihr Eigentumsrecht als "wohlerworbenes Recht" gegenüber dem Land durchgesetzt. Der Strand wurde nach 1945 in Volkseigentum überführt und wurde bei der Vermögenszuordnung nach dem Einigungsvertrag nunmehr wiederum Streitgegenstand zwischen der Stadt und dem Land. Das Land begründete seinen Anspruch auf den Strand mit Aufgaben des Küstenschutzes. Die Stadt hat ihre entgegenstehende Rechtsauffassung gegenüber dem Land durchsetzen können.

Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen hat seit dem Jahr 2004 von seinen Rechtsvorgängern der Treuhandanstalt, der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und zuletzt den Oberfinanzdirektionen Berlin und Rostock die Aufgaben der Vermögenszuordnung nach dem Einigungsvertrag übernommen. Nunmehr obliegt dem Amt die Aufgabe, das gesamte volkseigene Vermögen der DDR nach den Reglungen des Einigungsvertrages u. a. auch zwischen dem Bund, dem Land und den Kommunen aufzuteilen. Hierunter fällt auch die Aufgabe der Eigentumsrückübertragung des vor 1945 im Eigentum der Seestadt Rostock stehenden städtischen Vermögens.