Öffentliche Bekanntmachung
Pressemitteilung vom
13. November 2001
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Hundesteuer
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 9. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360), und der §§ 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes vom 1. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock vom 10. Oktober 2001 und mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vom 5. November 2001, Aktenzeichen: II 330 - 179.13.05.03, folgende Satzung erlassen:
§ 1 Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten eines über 3 Monate alten Hundes in der Hansestadt Rostock.
§ 2 Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner
(1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes.
(2) Halterin oder Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in ihren oder seinen Haushalt aufgenommen hat. Das gilt gleichermaßen für Wirtschaftsbetriebe, Gesellschaften, Vereine und Genossenschaften. Als Hundehalterin oder Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Aufbewahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält.
(3) Alle in einem Haushalt, Wirtschaftsbetrieb, in einer Gesellschaft, in einem Verein oder einer Genossenschaft aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen und/oder Haltern gemeinsam gehalten.
(4) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde in einem Haushalt, Wirtschaftsbetrieb, einer Gesellschaft, einem Verein oder einer Genossenschaft, so schulden sie die Steuer gesamtschuldnerisch.
§ 3 Gesamtschuldnerische Haftung
Ist die Halterin oder der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümerin oder Eigentümer des Hundes, so haftet die Eigentümerin oder der Eigentümer neben der Steuerschuldnerin oder dem Steuerschuldner gesamtschuldnerisch.
§ 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld
(1) Die Steuer ist eine Jahresaufwandsteuer. Sie entsteht am 1. Januar des Kalenderjahres oder im Laufe des Jahres mit dem Ersten des Monats, in dem die Hundehaltung in der Hansestadt Rostock beginnt. Die Steuerschuld entsteht frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund das Alter von drei Monaten erreicht hat.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalender-monats, in dem die Hundehaltung endet.
§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
a) für den ersten Hund 72 EUR
b) für den zweiten Hund 108 EUR
c) für den dritten und jeden weiteren Hund 132 EUR
d) für jeden gefährlichen Hund 456 EUR .
(2) Der Begriff gefährlicher Hund bestimmt sich nach § 2 der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehVO M-V) in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
(4) Hunde, für die nach § 7 dieser Satzung eine Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 8 dieser Satzung ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
§ 6 Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen, ähnlichen Einrichtungen oder in Vereinen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenord-nung verfolgen, untergebracht sind, sofern ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seine Ein- und Auslie-ferung und - soweit möglich - seine Besitzerin oder seinen Besitzer geführt und der Hansestadt Rostock auf Verlangen vorgelegt werden.
§ 7 Steuerbefreiung
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
1. Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden; die Steuerbefreiung wird von der Vorlage des Schwerbehindertenausweises mit den dort eingetragenen Merkzeichen „Bl“, „aG“, „G“ oder „H“ abhängig gemacht;
2. Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden;
3. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden;
4. Hunde, die von anerkannten gemeinnützigen Körper-schaften zur Förderung behinderter Menschen als Behindertenbegleithunde ausgebildet werden.
§ 8 Steuerermäßigungen
(1) Die Steuer nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung wird auf Antrag um die Hälfte ermäßigt für Hunde, die
1. zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Grundstück mehr als 300 m - gemessen von Hauseingang zu Hauseingang - entfernt liegen;
2. von Forstbediensteten oder Inhaberinnen und/oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuer-ermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprü-fung nach der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung mit Erfolg abgelegt haben;
3. ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden;
4. von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächterinnen oder Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
5. von Artistinnen oder Artisten oder Schaustellerinnen oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden.
(2) Die Voraussetzungen für die Steuerermäßigungen sind alle zwei Jahre in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Im Falle des Abs. 1 Nr. 4 zusätzlich durch Vorlage eines gültigen Prüfungszeugnisses.
(3) Bei Nachweis einer tierärztlich beglaubigten Kastration eines gefährlichen Hundes gemäß § 5 Abs. 2, die die unumkehrbare Unterbindung der Fortpflanzungsfähigkeit des jeweils männlichen oder weiblichen Tieres sichern muss, wird dieser nicht mit dem Steuersatz für gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 1 Buchstabe d dieser Satzung besteuert.
§ 9 Züchtersteuer
(1) Von Hundezüchterinnen und/oder Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde derselben Rasse, darunter eine Hündin, im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Züchtersteuer erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in einem von der Hundezüch-tervereinigung geführten Zuchtbuch eingetragen sind.
(2) Als Züchtersteuer ist die Steuer für zwei Hunde nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung zu entrichten.
(3) Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Hunde nicht gezüchtet worden sind.
(4) Vor Gewährung der Vergünstigung ist von der Züchterin oder dem Züchter folgende Verpflichtung bzw. folgender Nachweis vorzulegen:
1. Die Hunde werden in geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechenden Unterkünften untergebracht.
2. Es werden ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt.
3. Änderungen im Hundebestand werden innerhalb von 14 Kalendertagen der Hansestadt Rostock schriftlich angezeigt.
4. Im Falle einer Veräußerung wird der Name und die Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers unverzüglich mitgeteilt.
§ 10 Steuerermäßigung für den Handel mit Hunden
Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe beim Stadtamt der Hansestadt Rostock angemeldet haben, haben auf Antrag nur die Steuer für zwei Hunde nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung zu entrichten.
§ 11 Härtebestimmungen
(1) Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des in § 5 Abs. 1 dieser Satzung angegebenen Satzes ermäßigt, wenn die Steuerpflichtigen Anspruch auf laufendeHilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundes-sozialhilfegesetzes haben und nur ein Hund gehalten wird.
(2) Zum Nachweis ist der Bescheid über die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt vorzulegen. Die Steuerermäßigung ist jährlich unter Vorlage dieses Nachweises erneut zu beantragen.
§ 12 Allgemeine Bestimmungen über die Steuervergünstigungen
(1) Der Antrag auf Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung) ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei bereits steuerpflichtigen Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Hansestadt Rostock zu stellen.
(2) In den Fällen des § 8 dieser Satzung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund der oder des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
(3) Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn
1. Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,
2. die Halterin oder der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist.
(4) Die Steuervergünstigungen nach §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, §§ 9, 10 und § 11 werden nicht für gefährliche Hunde gemäß § 5 Abs. 2 gewährt, die mit dem Steuersatz nach § 5 Abs. 1, Buchstabe d dieser Satzung zu besteuern sind.
§ 13 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Fälligkeitstermin ist der 1. Juli eines jeden Kalenderjahres.
(2) Beginnt die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderjahres, so wird die anteilige Steuer für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. In diesem Fall ist die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(3) Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht (§ 4 Abs. 2) gezahlte Steuer wird erstattet.
§ 14 Anzeigepflicht, Auskunftspflicht
(1) Wer im Gebiet der Hansestadt Rostock einen über drei Monate alten Hund hält, hat dieses der Hansestadt Rostock innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, unter Angabe der Hunderasse, anzuzeigen.
(2) Endet die Hundehaltung in der Hansestadt Rostock bzw. ändern sich oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses innerhalb von 14 Kalendertagen mitzuteilen.
(3) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird.
(4) Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzugeben.
(5) Die Hundehalterinnen und Hundehalter, die Grund-stückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, die Haushalts- und Betriebsvorstände und deren Stellvertre-terinnen und/oder Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Hansestadt Rostock auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halterin und/oder Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
§ 15 Steuermarken
(1) Jede Hundehalterin oder jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid und eine Steuermarke. Bei Festsetzung einer Züchtersteuer sowie der Steuer nach § 10 dieser Satzung erhält die Hundehalterin oder der Hundehalter zwei Steuermarken. Die Kennzeichnung der gefährlichen Hunde erfolgt über eine rote Steuermarke.
(2) Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes mit einer gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein. Bei Verlust der Steuermarke wird der Hundehalterin oder dem Hundehal-ter auf Antrag eine Ersatzmarke gegen eine Verwaltungs-gebühr ausgehändigt.
(3) Steuermarken sind für den jeweils aufgedruckten Zeitraum (drei oder fünf Kalenderjahre) gültig. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden den Hundehalterinnen und Hundehaltern neue Steuermarken übersandt.
(4) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Hansestadt Rostock eine gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an die Hansestadt Rostock zurückzugeben.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die in §§ 14 und 15 Abs. 2 und 4 dieser Satzung bestimmten Anzeige- und Nachweis-pflichten sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 17 In-Kraft-Treten
Diese Hundesteuersatzung tritt mit dem 1. Januar 2002 in Kraft. Mit gleichem Datum tritt die Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Hundesteuer vom 1. November 2000, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock „Städtischer Anzeiger“ Nr. 24 vom 15. November 2000, außer Kraft. Rostock, 7. November 2001
Arno Pöker
Oberbürgermeister 1. Die vorstehende von der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock am 10. Oktober 2001 beschlossene (mit Verfügung vom 5. November 2001, Aktenzeichen: II 330 - 179.13.05.03 genehmigte) Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 2. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die sich aus der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vor-pommern (KV M-V) vom 18. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 249), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 9. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360278), ergeben oder die aufgrund dieser erlassen worden sind, gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Hansestadt Rostock geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Punkt 2 Satz 1 stets geltend gemacht werden. Rostock, 7. November 2001
Arno Pöker
Oberbürgermeister