Öffentliche Bekanntmachung des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock zum Ladenschlussgesetz
Pressemitteilung vom
25. April 2000
Öffentliche Bekanntmachung des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock zum Ladenschlussgesetz
Teilwiderruf der Bäder- und Fremdenverkehrsregelung des Wirtschaftsministeriums vom 22.07.1998
Im Auftrag des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern gibt der Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock bekannt:
1. Die Bäder- und Fremdenverkehrsregelung des Wirtschaftsminsteriums Mecklenburg-Vorpommern vom 22.07.1998 wird widerrufen, soweit für die dort genannten Verkaufsstellen eine Ausnahmebewilligung von den Vorschriften des § 3 Ladenschlussgesetz für Öffnungszeiten außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. Oktober erteilt worden ist.
Die Bäder- und Fremdenverkehrsregelung wird ferner widerrufen, soweit für diese Verkaufsstellen eine Ausnahmebewilligung
- für eine Öffnung am Ostermontag, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Himmelfahrt, Reformationstag und 1. Mai sowie
- für Öffnungszeiten an den übrigen gesetzlichen Feiertagen und Sonntagen außerhalb der Zeit von 12 bis 18 Uhr
erteilt worden ist.
2. Die Bäder- und Fremdenverkehrsregelung wird weiterhin widerrufen, soweit mit ihr für Verkaufsstellen, die in den Orten und Ortsteilen gemäß der Anlage zu dieser Widerrufsverfügung vom 11.04.2000 gelegen sind, eine Ausnahmebewilligung für die Öffnungszeiten auch an Sonn- und Feiertagen erteilt worden ist.
3. Die Bäder- und Fremdenverkehrsregelung wird schließlich insoweit widerrufen, als sich die Geltungsdauer über den 30. Oktober 2002 hinaus erstreckt.
4. Im Übrigen bleibt die Bäder- und Fremdenverkehrsregelung vom 22.07.1998 unberührt.
5. Der Widerruf wird mit Ablauf des 30.04.2000 wirksam.
Gründe:
Von der in der Bäder- und Fremdenverkehrsregelung vom 22.07.1998 vorbehaltenen Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs wird hiermit hinsichtlich der Öffnungszeiten sowie des räumlichen Anwendungsbereiches für die Zentren der kreisfreien Städte und einzelne weitere Orte Gebrauch gemacht.
Paragraph 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG M-V ermöglicht es, einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn - wie hier - der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Der Widerrufsvorbehalt rechtfertigt den Widerruf der Bäder- und Fremdenverkehrsregelung vom 22.07.1998 auch dann, wenn diese Regelung rechtswidrig sein sollte (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Komm. zum VwVfG, 5. Aufl., Rn. 6 zu § 49 m.w.N.). Ein rechtskräftiges Urteil zur Frage der Rechtmäßigkeit liegt noch nicht vor.
Im Fall der Bäder- und Fremdenverkehrsregelung entspricht der Widerruf in dem tenorierten Umfang - auch im Hinblick auf die für einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung typische Interessenkonstellation - der Ausübung pflichtgemäßem Ermessens. Denn die Abwägung der widerstreitenden Interessen der betroffenen Arbeitnehmer sowie derKirchen am Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe einerseits und der Einzelhändler an längeren Ladenöffnungszeiten andererseits fällt insoweit zuungunsten der Unternehmen aus, als sie weiterhin von der Ausnahmebewilligung im bisherigen Umfange Gebrauch machen wollen.
Da die touristische Frequenz der Bäder- und Fremdenverkehrsorte Mecklenburg-Vorpommerns in den Monaten November, Januar und Februar geringer ist als im übrigen Jahr, besteht insoweit ein geringerer Bedarf an erweiterten Öffnungszeiten. Die Herausnahme dieser Monate aus dem Geltungsbereich der Bäderregelung unterstreicht zudem den Ausnahmecharakter der Allgemeinverfügung ebenso wie die Herausnahme der kirchlichen Feiertage und des 1. Mai.
Für die besuchsintensiven Zentren der kreisfreien Städte ergibt sich die Erforderlichkeit des Widerrufs insbesondere aus der Sach- und Rechtslage, wie sie sich nach den jüngsten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 17.01.2000 (Az. 7 B 4/00) und vom 09.02. 2000 (7 A 1884/99) sowie des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 04.02.2000 (2 M 5/00) darstellt. Danach müssen die Händler in den Innenstädten von Rostock und Schwerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in den Hauptsacheverfahren ihre Läden an Sonn- und Feiertagen geschlossen halten. Demgegenüber dürfen die Händler in den anderen kreisfreien Städten des Landes - bei vergleichbaren Verhältnissen im Übrigen - öffnen, weil die insoweit teilbare befristete Allgemeinverfügung in ihren Orten bestandskräftig geworden ist. Eine solche unterschiedliche Situation für die Einzelhändler ist im Hinblick auf die ungewisse Dauer der Gerichtsverfahren einerseits und die Konsequenzen der gerichtlichen Entscheidungen für die Betroffenen andererseits - insbesondere besteht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen - auch dann nicht zu vertreten, wenn sich die Ausnahmebewilligung im Ergebnis als rechtmäßig erweist.
Die Herausnahme der weiteren Orte aus dem räumlichen Geltungsbereich beruht auf einer umfassenden Abwägung unter Einbeziehung der bisherigen Erfahrungen mit der geltenden Bäder- und Fremdenverkehrsregelung, und zwar insbesondere ausgehend von dem gemäß § 23 Abs. 1 Ladenschlussgesetz erforderlichen öffentlichen Interesse. Dazu sind u.a. auch die betroffenen Gemeinden angehört worden. In den Orten und Ortsteilen, in denen die Bäderregelung entweder in nur sehr geringem Umfang oder überhaupt nicht in Anspruch genommen worden ist und damit leerläuft, ist die Aufrechterhaltung der Ausnahmeregelung offensichtlich entbehrlich. Unverzichtbar ist sie aber in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten, weil wegen des Touristenaufkommens und der darauf abgestimmten Infrastruktur des Einzelhandels dort verlängerte Öffnungszeiten an Wochenenden erforderlich sind. Eine annähernd vergleichbare Sach- und Rechtslage besteht bei den Orten in Tourismusschwerpunkträumen, die die Notwendigkeit der auch dort bestandskräftigen Ausnahmeregelung glaubhaft gemacht haben.
Die bis zum 30.10.2002 verkürzte Geltungsdauer der Regelung ergibt sich aufgrund der derzeit bestehenden Bemühungen der Länder, eine grundlegende Änderung des Ladenschlussgesetzes spätestens bis zu diesem Zeitpunkt herbeizuführen, so dass es sich nunmehr bei der Bäder- und Fremdenverkehrsregelung nur um eine Übergangsregelung handelt.
Die Interessen derer, für die der Teilwiderruf eine Einschränkung ihrer bisherigen Rechtsposition darstellt, müssen in Anbetracht all dieser Umstände zurückstehen. Denn die Schutzwürdigkeit ihrer Interessenist schon wegen der in der Allgemeinverfügung vom 22.07.1998 vorbehaltenen Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs im Rahmen der Abwägung reduziert (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs a.a.O., Rn 34, 36). Im Übrigen gibt der bis zum 01.05.2000 aufgeschobene Eintritt der Wirksamkeit des Widerrufs den bis dahin Begünstigten hinreichende Gelegenheit, sich auf die veränderte Situation einzustellen.
gez. W. Burke
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Teilwiderruf kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Für Klagen aus den Hansestädten Greifswald und Stralsund, der kreisfreien Stadt Neubrandenburg sowie aus den Landkreisen Demmin, Mecklenburg-Strelitz, Müritz, Nordvorpommern, Ostvorpommern, Rügen und Uecker-Randow ist das Verwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7, 17489 Greifswald, örtlich zuständig. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Str. 323, 19055 Schwerin, örtlich zuständig.
Anlage
zum Teilwiderruf vom 11.04. 2000 der Bäder- und Fremdenverkehrsregelung des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 22.07. 1998
Hansestadt Rostock
- Rostock
Altstadt innerhalb der Wallanlagen (Süden/Westen), Am Strande im Norden, Warnowstraße, Fischerbruch im Osten
- Schnatermann
- Warnowufer mit altem Speicher am Stadthafen
Karina Jens