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Öffentliche Bekanntmachung des Warnow-Wasser- und Abwasserverbandes

Pressemitteilung vom 10.12.2003

1. Satzung zur Änderung der Satzung
über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Verbandsgebiet
des Warnow Wasser- und Abwasserverbandes (Abwassersatzung)

Die Verbandsversammlung des Warnow- Wasser- und
Abwasserverbandes hat am 20. November 2003 aufgrund der §§ 6
und 7 der Satzung des Warnow- Wasser- und Abwasserverbandes
vom 17.11.2000 (AmtsBl. M-V 2000 S. 1511, Ostsee-Zeitung vom
30.12.2000, Norddeutsche Neueste Nachrichten vom 27.12.2000),
zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 12.07.2002 (GVOBl.
S. 567), der §§ 5 und 6 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV MV) vom 13. Januar 1998 (GVOBI.
M-V S. 29) zuletzt geändert am 9. August 2000 (GVOBl. M-V S.
360) §§ 5 und 6 KV könnten nur i.V.m.§ 170 KV herangezogen
werden, das geht aber nicht, weil das WVG insoweit etwas anderes
bestimmt. Die eigentliche Befugnis zum Erlass der Satzung ergibt
sich aus der Verbandssatzung und den Bestimmungen des LWaG, §
40 Abs. 5) sowie der §§ 1 und 18 a des Gesetzes zur Ordnung des
Wasserhaushaltes - Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 19. August
2002 (BGBl. I S. 3245) (weder § 1 noch § 18 a WHG enthält eine
Rechtsgrundlage für die Satzung; auch SN zitiert übrigens das WHG
und der §§ 39 und 40 des Wassergesetzes des Landes
Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992
(GVOBI. S. 669) zuletzt geändert durch Art. 2 des
GesetzesLZUmwRLUG M-V vom 09. August 2002 (GVOBl. S. 351),
folgende Satzung beschlossen:

Art. 1
Die Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im
Verbandsgebiet des Warnow- Wasser- und Abwasserverbandes
(Abwassersatzung) vom 12.11. 2002 wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 Satz 1 wird ersetzt durch folgende Sätze:

(1) Abwasser, das bei haushaltsüblichem Gebrauch anfällt, darf
ohne Vorbehandlung in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet
werden. Die Einleitung von gewerblichen, industriellen und
landwirtschaftlichen Abwässern bedarf der Genehmigung des
Verbandes, wenn die nachfolgenden Regelungen und Grenzwerte
nur durch eine Vorbehandlung des Abwassers oder andere
geeignete Maßnahmen eingehalten werden können. Über die
zulässige Einleitung von in Abs. 4 und 9 nicht aufgeführten
schädlichen Stoffen entscheidet der Verband im Einzelfall.

Ausnahmen von den Einleitungsverboten gem. Abs. 3 sowie von den
Einleitungsgrenzwerten nach Abs. 4 können auf Antrag genehmigt
werden, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage
unbedenklich ist sowie eine Gefährdung des Vorfluters und eine
Beeinträchtigung der Klärschlammverwertung nicht zu befürchten
ist. Die Genehmigungen werden nur auf Widerruf erteilt und können
mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

(2) In die öffentliche Einrichtung für die zentrale Abwas-
serbeseitigung darf solches Abwasser nicht eingeleitet werden, das
aufgrund seiner Inhaltsstoffe

a) das in den Abwasserbeseitigungsanlagen beschäftigte Personal
gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt,

b) die Vorfluter über das zulässige Maß hinaus belastet oder sonst
nachteilig verändert bzw. mit der wasserrechtlichen Genehmigung
des Verbandes als Gewässereinleiter nicht vereinbar ist,

c) die Abwasserreinigung oder Klärschlammbehandlung und -
verwertung erschwert,

d) die Abwasserbeseitigungsanlage in ihrem Bestand angreift oder
ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährdet, erschwert oder
behindert.

3. § 7 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

(4) Bei Einleitungen von gewerblichen, industriellen,
landwirtschaftlichen und ähnlichen Schmutzwässern sind -
vorbehaltlich einer anderslautenden Regelung des Verbandes im
Einzelfall - folgende Grenzwerte am Kontrollschacht zur öffentlichen
Einrichtung für die zentrale Abwasserbeseitigung einzuhalten:

a) Allgemeine Parameter:

Parameter    Grenzwert
Temperatur    35 °
pH-Wert    6,5 - 10,0
Absetzbare Stoffe    1,5, ml/l (Absetzzeit 0,25 statt 2 h)
CSB/BSB 5    i.V. = 2 : 1
CSB-Abbau nach 24 h    Mind. 75 %
Stickstoff gesamt N    85 mg/l
Phosphor gesamt P    15 mg/l

b) Anorganische Stoffe mg/l

Parameter        Grenzwert
Antimon (SB)        1
Arsen (AS)        0,1
Barium (Ba)        3
Blei (Pb)            1
Cadmium (Cd)        0,2
Chrom 6-wertig (Cr 6+)    0,2
Chrom, gesamt (Cr)    1
Cobalt (Co)        2
Kupfer (Cu)        1
Nickel (Ni)        1
Quecksilber (Hg)        0,05
Selen (Se)        1
Silber (Ag)        2
Vanadium (V)        2
Zink (Zn)            2
Zinn (Sn)            2
Ammonium - (NH4) und
Ammoniak (NH3)-
Stickstoff        80
Chlor, freisetzbar (Cl 2)    0,5
Cyanid, leicht
freisetzbar (CN)        1
Fluorid (F)        50
Nitritstickstoff (No2 - N)    5
Sulfat(So42)        400
Sulfid (S2)        2

c) Organische Stoffe (mg/l)

Parameter    Grenzwert
Kohlenwasserstoff gesamt (mineralische
Öle und Fette)    20
Schwerflüchtige lipophile Stoffe
(z.B. emulgierte oder suspendierte
biologisch abbaufähige Öle, Fette
und dergleichen)    250
Adsobierbare organische Halogen-
verbindungen (AOX), berechnet als
organisch gebundenes Chlor    1
Einzelstoffe hiervon z. B. Tetrachlor-
ethen (berechnet als Cl):    0,5
Phenol-Verbindungen
(berechnet als C6H5OH)    100

Das Abwasser darf keine Hemmung der Aktivität des
Belebtschlammes des zugehörigen Klärwerkes bewirken.

Die Analysen und Messverfahren bestimmen sich nach der
"Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in
Gewässer (Abwasserverordnung)" in der jeweils gültigen Fassung.
Neben den Analyseverfahren der Abwasserverordnung sind auch
gleichwertige Analyseverfahren zulässig.

4. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "jederzeit" ersetzt durch die
Worte "sofern erforderlich".

5. § 11 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Der Verband kann über die Vorschriften dieser Satzung
hinausgehende Anordnungen treffen, um Gefahren abzuwenden,
durch welche die Funktionsfähigkeit und der Bestand der
öffentlichen Einrichtungen für die zentrale und dezentrale
Abwasserbeseitigung bedroht wird, oder um Beeinträchtigungen der
öffentlichen Einrichtungen für die zentrale und dezentrale
Abwasserbeseitigung abzuwehren.

6. In § 14 Abs. 1 werden die Worte "des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung" ersetzt durch
"von § 134 Abs. 1 Ziffer 6 des Wassergesetzes des Landes
Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)"

Art. 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Rostock, 21. November 2003

Der Vorstand
Ines Gründel        Joachim Hünecke
Frank Giese        Karin Helke