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Öffentliche Bekanntmachung: Lohnsteuerkarten 2000

Pressemitteilung vom 24.11.1999



1.    Die Lohnsteuerkarten 2000 sind bis zum 31.10.1999 ausgehändigt bzw. durch die Post übermittelt worden.

2.    Hat ein Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt keine Lohnsteuerkarte erhalten, kann er diese bei der für ihn zuständigen Meldebehörde beantragen.

3.    Jeder Arbeitnehmer muß die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte überprüfen und unzutreffende Eintragungen berichtigen lassen.

4. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Lohnsteuerkarte 2000 zu Beginn des Kalenderjahres 2000 ihren Arbeitgebern auszuhändigen und, falls ihnen die Lohnsteuerkarte 2000 bis dahin nicht zugegangen ist, die Ausstellung sofort zu beantragen.

5.    Bei schuldhafter Nichtvorlage bzw. nicht rechtzeitiger Vorlage der Lohnsteuerkarte 2000 ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse VI zu ermitteln, einzubehalten und abzuführen. Weist der Arbeitnehmer nach, daß er die Nichtvorlage oder die nicht rechtzeitige Vorlage der Lohnsteuerkarte nicht zu vertreten hat, so hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die ihm bekannten Familienverhältnisse des Arbeitnehmers zugrunde zu legen.

6.    Unbefugte Änderungen und Ergänzungen der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte sind verboten und strafbar.

7.    Änderungen in den Besteuerungsverhältnissen des Arbeitnehmers dürfen vom Arbeitgeber erst dann berücksichtigt werden, wenn ihm die geänderte oder ergänzte Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist.

8.    Anträge auf
a)    Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahren
b)    Berücksichtigung von Kindern unter 18 Jahren in besonderen Fällen (z. B. für die keine steuerliche Lebensbescheinigung vorgelegt werden kann)
c)    Berücksichtigung von Pflegekindern unabhängig vom Lebensalter
d)    Berücksichtigung des vollen Kinderfreibetrages in Sonderfällen
e)    Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten oder Sonderausgaben sowie außergewöhnlicher Belastungen
f)     Berücksichtigung von Aufwendungen zur Förderung des Wohneigentums nach § 10e EStG usw. sind bei dem für den Arbeitnehmer zuständigen Finanzamt einzureichen.

9.    Anträge auf Änderung/Ergän-zung von sonstigen Eintragungen (z. B. zur Steuerklasse und zum Kirchensteuerabzug) sowie auf Wechsel der Steuerklassen bei Ehegatten sind bei der Meldebehörde einzureichen.

10.    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das gleichzeitig mit den Lohnsteuerkarten ausgehändigte Informationsheft „Lohnsteuer 2000“ hingewiesen.

11.    Nicht benötigte Lohnsteuerkarten 2000 sind an die Meldebehörde zurückzusenden, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat. Stadtamt