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Na­vi­ga­ti­on

Öf­fent­li­che Be­kannt­ma­chung: Lohn­steu­er­kar­ten 2000

Pres­se­mit­tei­lung vom 24.11.1999



1.    Die Lohn­steu­er­kar­ten 2000 sind bis zum 31.10.1999 aus­ge­hän­digt bzw. durch die Post über­mit­telt wor­den.

2.    Hat ein Ar­beit­neh­mer bis zu die­sem Zeit­punkt kei­ne Lohn­steu­er­kar­te er­hal­ten, kann er die­se bei der für ihn zu­stän­di­gen Mel­de­be­hör­de be­an­tra­gen.

3.    Je­der Ar­beit­neh­mer muß die Ein­tra­gung auf der Lohn­steu­er­kar­te über­prü­fen und un­zu­tref­fen­de Ein­tra­gun­gen be­rich­ti­gen las­sen.

4. Die Ar­beit­neh­mer sind ver­pflich­tet, die Lohn­steu­er­kar­te 2000 zu Be­ginn des Ka­len­der­jah­res 2000 ih­ren Ar­beit­ge­bern aus­zu­hän­di­gen und, falls ih­nen die Lohn­steu­er­kar­te 2000 bis da­hin nicht zu­ge­gan­gen ist, die Aus­stel­lung so­fort zu be­an­tra­gen.

5.    Bei schuld­haf­ter Nicht­vor­la­ge bzw. nicht recht­zei­ti­ger Vor­la­ge der Lohn­steu­er­kar­te 2000 ist der Ar­beit­ge­ber ver­pflich­tet, die Lohn­steu­er nach der Lohn­steu­er­klas­se VI zu er­mit­teln, ein­zu­be­hal­ten und ab­zu­füh­ren. Weist der Ar­beit­neh­mer nach, daß er die Nicht­vor­la­ge oder die nicht recht­zei­ti­ge Vor­la­ge der Lohn­steu­er­kar­te nicht zu ver­tre­ten hat, so hat der Ar­beit­ge­ber für die Lohn­steu­er­be­rech­nung die ihm be­kann­ten Fa­mi­li­en­ver­hält­nis­se des Ar­beit­neh­mers zu­grun­de zu le­gen.

6.    Un­be­fug­te Än­de­run­gen und Er­gän­zun­gen der Ein­tra­gung auf der Lohn­steu­er­kar­te sind ver­bo­ten und straf­bar.

7.    Än­de­run­gen in den Be­steue­rungs­ver­hält­nis­sen des Ar­beit­neh­mers dür­fen vom Ar­beit­ge­ber erst dann be­rück­sich­tigt wer­den, wenn ihm die ge­än­der­te oder er­gänz­te Lohn­steu­er­kar­te vor­ge­legt wor­den ist.

8.    An­trä­ge auf
a)    Be­rück­sich­ti­gung von Kin­dern über 18 Jah­ren
b)    Be­rück­sich­ti­gung von Kin­dern un­ter 18 Jah­ren in be­son­de­ren Fäl­len (z. B. für die kei­ne steu­er­li­che Le­bens­be­schei­ni­gung vor­ge­legt wer­den kann)
c)    Be­rück­sich­ti­gung von Pfle­ge­kin­dern un­ab­hän­gig vom Le­bens­al­ter
d)    Be­rück­sich­ti­gung des vol­len Kin­der­frei­be­tra­ges in Son­der­fäl­len
e)    Be­rück­sich­ti­gung er­höh­ter Wer­bungs­kos­ten oder Son­der­aus­ga­ben so­wie au­ßer­ge­wöhn­li­cher Be­las­tun­gen
f)     Be­rück­sich­ti­gung von Auf­wen­dun­gen zur För­de­rung des Wohn­ei­gen­tums nach § 10e EStG usw. sind bei dem für den Ar­beit­neh­mer zu­stän­di­gen Fi­nanz­amt ein­zu­rei­chen.

9.    An­trä­ge auf Än­de­rung/Er­gän-zung von sons­ti­gen Ein­tra­gun­gen (z. B. zur Steu­er­klas­se und zum Kir­chen­steu­er­ab­zug) so­wie auf Wech­sel der Steu­er­klas­sen bei Ehe­gat­ten sind bei der Mel­de­be­hör­de ein­zu­rei­chen.

10.    We­gen wei­te­rer Ein­zel­hei­ten wird auf das gleich­zei­tig mit den Lohn­steu­er­kar­ten aus­ge­hän­dig­te In­for­ma­ti­ons­heft „Lohn­steu­er 2000“ hin­ge­wie­sen.

11.    Nicht be­nö­tig­te Lohn­steu­er­kar­ten 2000 sind an die Mel­de­be­hör­de zu­rück­zu­sen­den, die die Lohn­steu­er­kar­te aus­ge­stellt hat. Stadt­amt