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Parkerleichterungen für Handwerksbetriebe

Pressemitteilung vom 15.10.2001

15. Oktober 2001

Parkerleichterungen für Handwerksbetriebe

Die Stadtverwaltung Rostock hat seit 1995 in Abstimmung mit der Oberen Straßenverkehrsbehörde - dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern- die so genannte Handwerkerkarte als eine Möglichkeit zur Gewährung von Parkerleichterungen eingeführt, um den mitunter schwierigen Verkehrsbedin-gungen für Handwerksbetriebe begegnen zu können.

Die rechtliche Grundlage für diese Parkerleichterungen bildet die Straßenverkehrsordnung § 46 Abs.1.

Die Erteilung einer Ausnahme-genehmigung soll dazu beitragen, dass Handwerker bzw. Gewerbe-treibende mit ihren Fahrzeugen, die für den Einsatz als Werkstatt-fahrzeug oder zum Transport von Werkzeug, Maschinen und Mate-rial vorgesehen sind und für die in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht, bessere Arbeitsbedingun-gen erhalten.

Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist ein entsprechender Antrag, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller zur Erfüllung seiner Auf-gaben zwingend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges am Einsatzort angewiesen ist.

Die Genehmigung bietet Hand-werksbetrieben die Möglichkeit, bei folgenden Verkehrsbeschrän-kungen bzw. Verkehrsverboten für maximal zwei Stunden zu parken, wie
-    VZ 286 Eingeschränktes Haltverbot (ohne Ladezone),
-    VZ 290 Eingeschränktes Haltverbot für eine Zone,
-    VZ 314/315 mit Zusatz An-wohner mit Parkausweis frei,
-    VZ 325 Verkehrsberuhigter Bereich.

Die Benutzung von Fußgänger-bereichen ist auf die für den Lieferverkehr zugelassenen Zei-ten sowie auf Notfälle zu beschränken. Bei dringend notwendigen Arbeiten in Fußgängerzonen, die zeitlich über die Lieferzeiten hinaus reichen, kann die Verkehrsbehörde eine auf die über die genannte Zeit hinaus gehende befristete Genehmigung erteilen.

Allgemeine Jahresgenehmigun-gen für Fußgängerbereiche werden generell aber nicht ausgestellt.
Eine Ausnahmegenehmigung kann auch für bis zu drei Fahrzeuge unter Angabe der amtlichen Kennzeichen erteilt werden, dabei kann aber jedoch nur jeweils ein Fahrzeug vor Ort diese Genehmigung nutzen.
Die Ausnahmegenehmigung ist auf ein Jahr befristet und wird stets widerruflich erteilt.
Bei Inanspruchnahme der Parkerleichterung ist sie stets mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollbefugten (Stadtamtsmit-arbeitern, Polizei) vorzulegen.

Andere Personen dürfen durch Inanspruchnahme der Parker-leichterung nicht gefährdet werden.
Parkplätze, die für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für Blinde reserviert sind, dürfen in keinem Fall mit dieser Ausnahmegenehmigung benutzt werden.
Die Ausnahmegenehmigungen können beim Stadtamt, Abteilung Verkehrsangelegenheiten, Sach-gebiet Verkehrsbehördliche Aufgaben, Charles-Darwin-Ring 6, 18059 Rostock, (Tel. 0381/3 81 31 27) schriftlich beantragt werden.

Wenn ein formloser Antrag eingeht und jeweils die Kopie der Gewerbeanmeldung und der Fahrzeugscheine vorliegt, prüft die Behörde, ob die Antragsvoraussetzungen erfüllt sind und eine Genehmigung erteilt werden kann.
Für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung zum Parken für Handwerker und Gewerbetreibende wird dem Antragsteller eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,00 DM in Rechnung gestellt. Dafür bildet die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt),Gebührennummer 264.6 der Anlage zu § 1 der GebOSt vom 26.06.1970 (BGBl.S.865) in der jetzt gültigen Fassung die rechtliche Grundlage. Sebastian Schröder
Senator für Finanzen,
Verwaltung und Ordnung