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Information für ausländische Einwohner aus Nichtmitgliedsstaaten der Europäischen Union

Sehr geehrte Damen und Herren,

als ausländischer Staatsangehöriger, der nicht Unionsbürger ist, benötigen Sie für den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel, der bisher als Vignette in den Reisepass eingeklebt wird.

Zum  01.September 2011
wird in der Bundesrepublik Deutschland der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) eingeführt. Wir erlauben uns, Sie hiermit rechtzeitig über diese gesetzliche Veränderung zu informieren.

Der Aufenthaltstitel wird künftig als eigenständiges Dokument in Scheckkartengröße hergestellt und enthält neben Fingerabdrücken ein biometrisches Lichtbild, Ihre Unterschrift und Ihre Wohnanschrift. Mit dem elektronischen Aufenthaltstitel ist künftig eine Identifikationsmöglichkeit (entsprechend dem deutschen Personalausweis) über eine PIN gegeben.

Der elektronische Aufenthaltstitel wird als separates Dokument ausgestellt. Er dient nur dazu, den aufenthaltsrechtlichen Status zu dokumentieren und ist grundsätzlich nur gültig in Verbindung mit einem gültigen, anerkannten Pass oder Passersatz. Der elektronische Aufenthaltstitel ist regelmäßig mit dem Pass mitzuführen.

Der elektronische Aufenthaltstitel wird für folgende Aufenthaltstitel ausgestellt:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
  • Aufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige von EU-Bürgern, die selbst nicht Unionsbürger sind
  • Daueraufenthaltskarte für daueraufenthaltsberechtigte Familienangehörige von EU-Bürgern, die selbst nicht Unionsbürger sind
  • Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz

 

Ab diesem Zeitpunkt ist es nicht mehr möglich, Ihnen den Aufenthaltstitel sofort auszustellen. Der elektronische Aufenthaltstitel wird von der Bundesdruckerei Berlin hergestellt und anschließend an die Ausländerbehörde versandt. Dadurch ergeben sich Wartezeiten von  4 – 6 Wochen. Diese Regelung gilt auch für Passüberträge. Die Ausländerbehörde kann Ihren Aufenthaltstitel nicht unmittelbar bei der Vorsprache auszustellen oder zu verlängern.

In der Praxis bedeutet dies, dass mindestens zwei persönliche Vorsprachen des Antragstellers (ab 6 Jahre) in der Ausländerbehörde erforderlich sind.

Beim ersten Mal wird der Aufenthaltstitel beantragt. Die Antragsdaten werden aufgenommen und nur bei Vollständigkeit und positiver Entscheidung an die Bundesdruckerei gesandt.

Vor der Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels erhalten Sie auf dem Postwege einen  Brief der Bundesdruckerei mit der Transport-PIN, dem persönlichen Entsperrschlüssel  (PUK) sowie dem Sperrkennwort. Diese Informationen sind wichtig für die weitere Nutzung des elektronischen Aufenthaltstitels. Wir bitten Sie deshalb, dieses Schreiben sorgfältig aufzubewahren.

Beim zweiten Mal wird Ihnen der fertige elektronische Aufenthaltstitel ausgehändigt.

Aufgrund der künftig längeren Bearbeitungszeit und der häufigeren Vorsprachen sind längere Wartezeiten nicht auszuschließen. Als Ausländerbehörde sind wir an einer zügigen Bearbeitung Ihrer Anträge interessiert. Wir empfehlen Ihnen, Ihren Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels möglichst zwei Monate vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels zu stellen. Sollte Ihnen ein neuer Nationalpass ausgestellt werden und Sie eine Reise in das Ausland planen, bitten wir Sie, die längere  Bearbeitungszeit für den elektronische Aufenthaltstitel bei Ihren Planungen zu berücksichtigen. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass aus arbeitsorganisatorischen Gründen nur vollständige Anträge auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels (einschließlich der vorzulegenden Belege) angenommen werden können.

Die Wohnanschrift ist sowohl auf dem Chip gespeichert als auch auf dem Kartenkörper aufgedruckt. Bei Änderungen werden die Daten auf dem Chip geändert. Auf dem Kartenkörper wird ein Etikett mit der geänderten Anschrift angebracht. Bitte sprechen Sie dazu in der Ausländerbehörde vor.

Die derzeitig im Reisepass eingeklebten Aufenthaltstitel bleiben weiterhin gültig. Eine Umtauschaktion von alten Aufenthaltstiteln in Etikettenform in den neuen elektronischen Aufenthaltstitel hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dies bedeutet, dass alle bisherigen Aufenthaltstitel bis zum Ablauf der Befristung bzw. bis zur Neuausstellung oder Verlängerung gültig bleiben. Eine vorherige Umschreibung der aktuellen Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis in den elektronischen Aufenthaltstitel erfolgt somit nicht.  Ausnahmen von dieser Regelung sind aus Kapazitätsgründen nicht möglich.

Mit der Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels werden mit Blick auf die erhöhten Produktionskosten die Gebührensätze für die Erteilung der Aufenthaltstitel angehoben (z.B. beträgt die Gebühr Aufenthaltserlaubnis für bis zu 1 Jahr 100,-  €, für mehr als ein Jahr 110,- €, für die Niederlassungserlaubnis 135,- €). Die Gebührenbefreiung für deutschverheiratete ausländische Staatsangehörige entfällt künftig.

In der Ausländerbehörde können Sie gern ein Merkblatt erhalten. Der Flyer ist auch in mehreren Sprachen verfügbar (siehe Downloads). Bitte sprechen Sie uns bei Fragen an.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Ausländerbehörde Rostock