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Na­vi­ga­ti­on

In­for­ma­ti­on für aus­län­di­sche Ein­woh­ner aus Nicht­mit­glieds­staa­ten der Eu­ro­päi­schen Uni­on

Sehr ge­ehr­te Da­men und Her­ren,

als aus­län­di­scher Staats­an­ge­hö­ri­ger, der nicht Uni­ons­bür­ger ist, be­nö­ti­gen Sie für den Auf­ent­halt im Bun­des­ge­biet ei­nen Auf­ent­halts­ti­tel, der bis­her als Vi­gnet­te in den Rei­se­pass ein­ge­klebt wird.

Zum  01.​Sep​temb​er 2011
wird in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land der elek­tro­ni­sche Auf­ent­halts­ti­tel (eAT) ein­ge­führt. Wir er­lau­ben uns, Sie hier­mit recht­zei­tig über die­se ge­setz­li­che Ver­än­de­rung zu in­for­mie­ren.

Der Auf­ent­halts­ti­tel wird künf­tig als ei­gen­stän­di­ges Do­ku­ment in Scheck­kar­ten­grö­ße her­ge­stellt und ent­hält ne­ben Fin­ger­ab­drü­cken ein bio­me­tri­sches Licht­bild, Ih­re Un­ter­schrift und Ih­re Wohn­an­schrift. Mit dem elek­tro­ni­schen Auf­ent­halts­ti­tel ist künf­tig ei­ne Iden­ti­fi­ka­ti­ons­mög­lich­keit (ent­spre­chend dem deut­schen Per­so­nal­aus­weis) über ei­ne PIN ge­ge­ben.

Der elek­tro­ni­sche Auf­ent­halts­ti­tel wird als se­pa­ra­tes Do­ku­ment aus­ge­stellt. Er dient nur da­zu, den auf­ent­halts­recht­li­chen Sta­tus zu do­ku­men­tie­ren und ist grund­sätz­lich nur gül­tig in Ver­bin­dung mit ei­nem gül­ti­gen, an­er­kann­ten Pass oder Pas­sersatz. Der elek­tro­ni­sche Auf­ent­halts­ti­tel ist re­gel­mä­ßig mit dem Pass mit­zu­füh­ren.

Der elek­tro­ni­sche Auf­ent­halts­ti­tel wird für fol­gen­de Auf­ent­halts­ti­tel aus­ge­stellt:

  • Auf­ent­halts­er­laub­nis
  • Nie­der­las­sungs­er­laub­nis
  • Er­laub­nis zum Dau­er­auf­ent­halt EG
  • Auf­ent­halts­kar­te für frei­zü­gig­keits­be­rech­tig­te Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge von EU-Bür­gern, die selbst nicht Uni­ons­bür­ger sind
  • Dau­er­auf­ent­halts­kar­te für dau­er­auf­ent­halts­be­rech­tig­te Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge von EU-Bür­gern, die selbst nicht Uni­ons­bür­ger sind
  • Auf­ent­halts­er­laub­nis für Staats­an­ge­hö­ri­ge der Schweiz

 

Ab die­sem Zeit­punkt ist es nicht mehr mög­lich, Ih­nen den Auf­ent­halts­ti­tel so­fort aus­zu­stel­len. Der elek­tro­ni­sche Auf­ent­halts­ti­tel wird von der Bun­des­dru­cke­rei Ber­lin her­ge­stellt und an­schlie­ßend an die Aus­län­der­be­hör­de ver­sandt. Da­durch er­ge­ben sich War­te­zei­ten von  4 – 6 Wo­chen. Die­se Re­ge­lung gilt auch für Pass­über­trä­ge. Die Aus­län­der­be­hör­de kann Ih­ren Auf­ent­halts­ti­tel nicht un­mit­tel­bar bei der Vor­spra­che aus­zu­stel­len oder zu ver­län­gern.

In der Pra­xis be­deu­tet dies, dass min­des­tens zwei per­sön­li­che Vor­spra­chen des An­trag­stel­lers (ab 6 Jah­re) in der Aus­län­der­be­hör­de er­for­der­lich sind.

Beim ers­ten Mal wird der Auf­ent­halts­ti­tel be­an­tragt. Die An­trags­da­ten wer­den auf­ge­nom­men und nur bei Voll­stän­dig­keit und po­si­ti­ver Ent­schei­dung an die Bun­des­dru­cke­rei ge­sandt.

Vor der Aus­hän­di­gung des elek­tro­ni­schen Auf­ent­halts­ti­tels er­hal­ten Sie auf dem Post­we­ge ei­nen  Brief der Bun­des­dru­cke­rei mit der Trans­port-PIN, dem per­sön­li­chen Ent­sperr­schlüs­sel  (PUK) so­wie dem Sperr­kenn­wort. Die­se In­for­ma­tio­nen sind wich­tig für die wei­te­re Nut­zung des elek­tro­ni­schen Auf­ent­halts­ti­tels. Wir bit­ten Sie des­halb, die­ses Schrei­ben sorg­fäl­tig auf­zu­be­wah­ren.

Beim zwei­ten Mal wird Ih­nen der fer­ti­ge elek­tro­ni­sche Auf­ent­halts­ti­tel aus­ge­hän­digt.

Auf­grund der künf­tig län­ge­ren Be­ar­bei­tungs­zeit und der häu­fi­ge­ren Vor­spra­chen sind län­ge­re War­te­zei­ten nicht aus­zu­schlie­ßen. Als Aus­län­der­be­hör­de sind wir an ei­ner zü­gi­gen Be­ar­bei­tung Ih­rer An­trä­ge in­ter­es­siert. Wir emp­feh­len Ih­nen, Ih­ren An­trag auf Er­tei­lung bzw. Ver­län­ge­rung des Auf­ent­halts­ti­tels mög­lichst zwei Mo­na­te vor Ab­lauf Ih­res bis­he­ri­gen Auf­ent­halts­ti­tels zu stel­len. Soll­te Ih­nen ein neu­er Na­tio­nal­pass aus­ge­stellt wer­den und Sie ei­ne Rei­se in das Aus­land pla­nen, bit­ten wir Sie, die län­ge­re  Be­ar­bei­tungs­zeit für den elek­tro­ni­sche Auf­ent­halts­ti­tel bei Ih­ren Pla­nun­gen zu be­rück­sich­ti­gen. Vor­sorg­lich wei­sen wir dar­auf hin, dass aus ar­beits­or­ga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den nur voll­stän­di­ge An­trä­ge auf Er­tei­lung oder Ver­län­ge­rung des Auf­ent­halts­ti­tels (ein­schlie­ß­lich der vor­zu­le­gen­den Be­le­ge) an­ge­nom­men wer­den kön­nen.

Die Wohn­an­schrift ist so­wohl auf dem Chip ge­spei­chert als auch auf dem Kar­ten­kör­per auf­ge­druckt. Bei Än­de­run­gen wer­den die Da­ten auf dem Chip ge­än­dert. Auf dem Kar­ten­kör­per wird ein Eti­kett mit der ge­än­der­ten An­schrift an­ge­bracht. Bit­te spre­chen Sie da­zu in der Aus­län­der­be­hör­de vor.

Die der­zei­tig im Rei­se­pass ein­ge­kleb­ten Auf­ent­halts­ti­tel blei­ben wei­ter­hin gül­tig. Ei­ne Um­tausch­ak­ti­on von al­ten Auf­ent­halts­ti­teln in Eti­ket­ten­form in den neu­en elek­tro­ni­schen Auf­ent­halts­ti­tel hat der Ge­setz­ge­ber nicht vor­ge­se­hen. Dies be­deu­tet, dass al­le bis­he­ri­gen Auf­ent­halts­ti­tel bis zum Ab­lauf der Be­fris­tung bzw. bis zur Neu­aus­stel­lung oder Ver­län­ge­rung gül­tig blei­ben. Ei­ne vor­he­ri­ge Um­schrei­bung der ak­tu­el­len Auf­ent­halts- oder Nie­der­las­sungs­er­laub­nis in den elek­tro­ni­schen Auf­ent­halts­ti­tel er­folgt so­mit nicht.  Aus­nah­men von die­ser Re­ge­lung sind aus Ka­pa­zi­täts­grün­den nicht mög­lich.

Mit der Ein­füh­rung des elek­tro­ni­schen Auf­ent­halts­ti­tels wer­den mit Blick auf die er­höh­ten Pro­duk­ti­ons­kos­ten die Ge­büh­ren­sät­ze für die Er­tei­lung der Auf­ent­halts­ti­tel an­ge­ho­ben (z.B. be­trägt die Ge­bühr Auf­ent­halts­er­laub­nis für bis zu 1 Jahr 100,-  €, für mehr als ein Jahr 110,- €, für die Nie­der­las­sungs­er­laub­nis 135,- €). Die Ge­büh­ren­be­frei­ung für deutsch­ver­hei­ra­te­te aus­län­di­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge ent­fällt künf­tig.

In der Aus­län­der­be­hör­de kön­nen Sie gern ein Merk­blatt er­hal­ten. Der Fly­er ist auch in meh­re­ren Spra­chen ver­füg­bar (sie­he Down­loads). Bit­te spre­chen Sie uns bei Fra­gen an.

Mit freund­li­chen Grü­ßen

Ih­re Aus­län­der­be­hör­de Ros­tock