Einbürgerung

Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen einbürgern lassen. Zu den Vorrausetzungen gehört zum Beispiel ein bestandener Einbürgerungstest, eine Mindestaufenthaltsdauer in Deutschland und ausreichende Deutschkenntnisse.
Sie möchten unverbindlich (ohne Rechtsanspruch) mehr zu Ihren Chancen auf Einbürgerung erfahren? Dann nutzen Sie bitte den Quick-Check auf dem BayernPortal. Mit dem Quick-Check können Sie eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchführen. Bitte klicken Sie dazu zunächst auf
den folgenden Link und dann auf „Zum Online-Verfahren“.
Den Quick-Check des BayernPortals finden Sie hier
Bei einem positiven Ergebnis senden Sie bitte Ihren Einbürgerungsantrag per Post an:
Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Die Oberbürgermeisterin
Stadtamt
Migrationsamt
SG Staatsangehörigkeit
Neuer Markt 3
18055 Rostock
Übersenden Sie bitte zunächst nur Kopien aller benötigten Nachweise35.2 KB. Es können nur vollständige Anträge bearbeitet werden.
Den Antrag auf Einbürgerung sowie eine Übersicht zu den benötigten Unterlagen finden Sie auch rechts unter "Downloads".
Sie erhalten dann eine Eingangsbestätigung und zu einem späteren Zeitpunkt einen Termin zur persönlichen Vorsprache und Vorlage der Originale sowie zur Einzahlung der Einbürgerungsgebühr. Bis zur Mitteilung des Termins sehen Sie bitte von Sachstandsfragen ab, da die Beschäftigung hiermit die Abarbeitung hemmt und die Bearbeitung weiter verzögert.
Die Staatsangehörigkeitsbehörde Rostock verzeichnet gegenwärtig überdurchschnittlich viele Antragseingänge, die chronologisch abgearbeitet werden.
Derzeit werden Anträge aus folgendem Zeitraum bearbeitet: August 2023 (Stand 13.03.2025).
Leistungsbeschreibungen aus den Informationsdiensten Mecklenburg-Vorpommern
Dienstleistungen
- Eigenständige Einbürgerung von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch
- Eigenständige Einbürgerung von Ausländern ohne Einbürgerungsanspruch
- Einbürgerung des Ehegatten eines Deutschen
- Miteinbürgerung des Ehegatten eines Ausländers mit Einbürgerungsanspruch
- Miteinbürgerung des Ehegatten oder eines minderjährigen Kindes eines Ausländers ohne Einbürgerungsanspruch
- Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes eines Ausländers mit Einbürgerungsanspruch