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Regelung zur Nutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung in Teilen der Innenstadt und von Warnemünde aktualisiert

Pressemitteilung vom 01.02.2021 - Umwelt und Gesellschaft / Rathaus

Die seit 11. Dezember 2020 geltende Pflicht zur Nutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung in Teilen der Innenstadt und von Warnemünde wurde jetzt aktualisiert. Das regelt eine Allgemeinverfügung vom 29. Januar 2021. Damit wurde die Pflicht mit heutigem Datum auf die Bereiche Neuer Markt, Haltestellen Steintor/IHK und Doberaner Platz ausgeweitet.

Mit der Allgemeinverfügung werden die aktuell geltenden landesweit gültigen Regelungen umgesetzt. Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist verpflichtet, Schutzmaßnahmen zur Begrenzung der Neuinfektionen mit SARS- CoV-2 aufgrund der landesweiten Erreichung des Wertes von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern binnen sieben Tagen entsprechend zu definieren („Stufe Rot“).

Die Verpflichtung gilt damit jetzt für folgende Straßen und Plätze:

Stadtmitte

a) Gehweg Lange Straße ab Kreuzung Kuhstraße bis Faule Grube in west-östlicher Fahrtrichtung
b) Kuhstraße
c) Pädagogienstraße
d) Breite Straße
e) Eselföterstraße
f) Faule Grube
g) Kröpeliner Straße ab Kröpeliner Tor bis einschließlich Neuer Markt
h) Universitätsplatz
i) Rungestraße ab Kreuzung Kröpeliner Straße bis Kreuzung Rostocker Heide
j) auf den Haltestellen Steintor/IHK und deren Umgebung im Umkreis von jeweils drei Metern

Kröpeliner-Tor-Vorstadt

Doberaner Platz, begrenzt durch die Doberaner Straße und die Wismarsche Straße

Warnemünde

a) Am Bahnhof ab Kreuzung B103 über Bahnhofsbrücke bis Beginn der Kirchenstraße
b) Am Strom (oberer und unterer Verlauf) ab Kreuzung Kirchenstraße/Bahnhofsbrücke
bis Beginn der Westmole

Die Anordnung gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können. Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zulässig, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderungen, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist.

Auch der Ausschank von alkoholhaltigen Getränken bleibt im gesamten Stadtgebiet untersagt.